Aufgrund der §§ 52 und 59 der Abgabeordnung und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Das städtische Altenheim Bürgerheim Kumpfmühl ist eine gemeinnützige Einrichtung der Stadt, die gemäß Art. 29 GO vom Stadtrat verwaltet wird, soweit nicht der Oberbürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37 GO).
§ 2
Das städtische Altenheim Bürgerheim Kumpfmühl dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit durch Altenpflege als gemeinnützigem Zweck im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, wobei es insbesondere der minderbemittelten Bevölkerung dienen soll.
§ 3
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4
Die Stadt erhält keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Rechtsträger und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des städtischen Altenheimes Bürgerheim Kumpfmühl.
§ 5
Die Stadt erhält bei Auflösung des Altenheimes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 6
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des städtischen Altenheimes Bürgerheim Kumpfmühl fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Diese Satzung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.