Verordnung des Bezirks Oberpfalz über den Schutz der Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen im Bereich der Gemeinden Kareth, Kneiting und Pettendorf (alle Landkreis Regensburg) und der Stadt Regensburg im Bezirk Oberpfalz vom 15. Oktober 1973
(RABl. Nr. 17 vom 2. November 1973)
Auf Grund der Art. 10, 45 und 55 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz) vom 27. Juli 1973 (GVBl. S. 437) erläßt der Bezirk Oberpfalz folgende mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 29.8.1973 Nr. I C 2 - 2555/21 - 16 genehmigte Verordnung:
(1) Die in Abs. 2 bis 5 beschriebenen und abgegrenzten Landschaftsteile im Bereich der Gemeinden Kareth, Kneiting und Pettendorf (alle Landkreis Regensburg) und der Stadt Regensburg werden dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Die geschützten Landschaftsteile werden wie folgt beschrieben: Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich über einen Ausschnitt des Donautales mit dem angrenzenden Höhenzug der Winzerer Höhen. Von den Winzerer Höhen bietet sich ein weitreichnender Ausblick über die Stadt Regensburg und die Donautallandschaft. Die geschützte Fläche schließt den wichtigsten Naherholungsraum der Stadt Regensburg ein.
(3) Ausgangspunkt der Beschreibung ist die geplante Unterführung der Straße Brunnweg - Prüfening unterhalb der Eisenbahnbrücke der Strecke Regensburg - Nürnberg rechts der Donau in der Gemarkung Großprüfening. Die Grenze verläuft von hier aus mit der geplanten Straße nach Norden bis zur Einmündung in die geplante Brunnwegverlängerung und folgt dem verlängerten Brunnweg in den Gemarkungen Großprüfening und Regensburg bis zur Abzweigung der Messerschmittstraße. Die Messerschmittstraße und der Weinweg bilden bis 240 m östlich der B 16 den weiteren Grenzverlauf. Hier springt die Grenze auf einen nach Norden abzweigenden Weg über und folgt diesem auf 100 m. Sie biegt dann nach Osten entlang des hier verlaufenden Weges bis zur Ostspitze der Fl.Nr. 3649 und folgt dem in der Karte eingetragenen Hochwasserschutzdamm flußaufwärts auf der rechten Donauseite bis zur Westseite der Straßenbrücke der B 16. Von hier aus springt die Grenze mit der westlichen Brückenbegrenzung zum linken Donauufer in der Gemarkung Winzer über.In der Gemarkung Winzer verläuft die Grenze vom Brückenbauwerk der B 16 flußaufwärts mit dem linken Donauufer bis zur Ostgrenze der Fl.Nr. 45/5 und folgt dieser in nördlicher Richtung bis zur B 8. Der Südrand der B 8 bildet in westlicher Richtung den weiteren Grenzverlauf bis zur Nordwestecke der Fl. Nr. 29. Die Schutzgebietsgrenze fällt dann mit der Westseite der Fl.Nr. 29, der Nordseite der Fl.Nr. 45/5 und der Westseite der Fl.Nr. 46 zusammen bis zu deren Auftreffen auf die B 8.Der Südrand der B 8 bildet nun in westlicher Richtung den weiteren Grenzverlauf bis zur Nordwestecke der Fl.Nr. 98. Entlang der Ostseite der Fl.Nr. 139 biegt dann die Grenze nach Süden ab. Der weitere Grenzverlauf in westlicher Richtung wird bestimmt durch die Südgrenzen der Fl.Nr. 139, 137, 136. Von der Südwestecke der Fl.Nr. 136 springt die Grenze zur Südostecke der Fl.Nr. 221 und verläuft von hier in westlicher Richtung mit den Südgrenzen der Grundstücke Fl.Nr. 221, 219, 217, 214, 213, 361, 362, 363, 363/2. Sie biegt dann nach Norden um und verläuft entlang der Westseiten der Fl.Nr. 363/2, 364 und 201, überquert die B 8 und folgt der Westseite der Fl.Nr. 194. Von der Nordwestecke der Fl.Nr. 194 verläuft die Grenze nach Osten entlang der Nordseiten der Fl.Nr. 194, 193, 190, 188, 186, 185. Von der nordöstlichen Grundstücksecke der Fl.Nr. 185 springt sie geradlinig auf die Nordwestecke der Fl.Nr. 179 und verläuft entlang der Nordgrenze der Fl.Nr. 179, springt auf die Nordwestecke der Fl.Nr. 175 und verläuft von da geradlinig entlang der Nordseiten der Fl.Nr. 175, 174, 171 durch die Fl.Nr. 168 und 166 an die Westgrenze der Fl.Nr. 164 und dann an der westlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 164 nach Norden. Die Nordgrenzen der Fl.Nr. 164, 439, 440, 443, 444 bilden in östlicher Richtung sodann den weiteren Grenzverlauf. Entlang der Ostseite der Fl.Nr. 445 und der Westseite der Fl.Nr. 103/6 führt die Grenze nach Norden. Von der Nordwestecke der Fl.Nr. 103/6 biegt die Grenze nach Osten um und verläuft mit den Nordseiten der Fl.Nr. 103/6, 103/2 und 103/3. Von der Nordostecke der Fl.Nr. 103/3 springt die Grenze geradlinig zur Nordwestecke der Fl.Nr. 90, verläuft entlang der Nordgrenze der Fl.Nr. 90 und springt dann zur Südwestecke der Fl.Nr. 85/2 und von hier auf die Nordostecke der Fl.Nr. 82/4. Entlang der Westseite der Fl.Nr. 76 verläuft die Grenze in südlicher Richtung. Von der Südwestecke der Fl.Nr. 76 springt sie geradlinig zum östlichen Grenzknickpunkt der Fl.Nr. 20 (55 m nördlich der Nordseite der B 8) und verläuft von hier entlang der Ostgrenze der Fl.Nr. 20 nach Süden bis zur Nordwestecke der Fl.Nr. 16/3 und mit der Nordgrenze der Fl.Nr. 16/3, 16 und den Südseiten der Fl.Nr. 13 und 10/3 zur südöstlichen Ecke der Fl.Nr. 10/3. Von dort springt die Grenze geradlinig zur Nordwestecke der Fl.Nr. 6/1 und führt mit den Nordseiten der Fl.Nr. 6/1 und 6/2 bis zur Nordostecke der Fl.Nr. 6/2. Von hier aus verläuft die Grenze in nördlicher Richtung 25 m und springt dann in östlicher Richtung auf die Westgrenze der Fl.Nr. 3/17 (33 m südlich der Nordwestecke der Fl.Nr. 3/17). Sie springt nun auf die Ostgrenze der Fl.Nr. 3/17 (28 m südlich der Nordostecke Fl.Nr. 3/17) und in geradliniger Verlängerung nach Osten auf die Ostgrenze der Fl.Nr. 3/1 und folgt dieser in nördlicher Richtung bis zur Nordwestecke der Fl.Nr. 3/5. Von hier springt die Grenze auf die Nordwestecke der Fl.Nr. 1030 und folgt deren Westgrenze in südöstlicher Richtung bis zur Nordwestecke der Fl.Nr. 1030/1. Von hier aus verläuft die Grenze mit den Nordgrenzen der Fl.Nr. 1030/1 und 1030/2 bis zur Nordostecke der Fl.Nr. 1030/2. Sie verläuft dann in südlicher Richtung mit der Ostgrenze der Fl.Nr. 1030/2 bis zur Nordwestecke der Fl.Nr. 1032/1 und verläuft von hier in östlicher Richtung mit den Nordgrenzen der Fl.Nr. 1032/1, 1033/1, 1042 bis zur Nordostecke der Fl.Nr. 1042. Von hier springt die Grenze geradlinig zur Nordwestecke der Fl.Nr. 1040. Die Nord-, Nordost- und Ostgrenze dieses Grundstücks bildet den weiteren Grenzverlauf bis zur Nordostecke der Fl.Nr. 1041. Von dort springt die Grenze geradlinig zur Nordwestecke der Fl.Nr. 1045. Sie verläuft nun entlang der Nordgrenze der Fl.Nr. 1045 und springt von der Nordostecke dieser Fl.Nr. im geradlinigen Verlauf zur Nordostecke der Fl.Nr. 1057/10. Nun bildet der nördliche befestigte Fahrbahnrand der Straße "Am Hochbehälter" (Fl.Nr. 1058) die Grenze bis zu der Stelle, wo ein Treppensteig in den "Schelmengraben" abzweigt. Die Grenze folgt diesem Steig und überquert den "Schelmengraben" in Höhe der Südgrenze der Fl.Nr. 240 Gemarkung Steinweg.In der Gemarkung Steinweg bilden die Südseite der Fl.Nr. 240 und die Nordseiten der Fl.Nr. 133/2, 133, 235/6, 235/4 und 235/3 sowie die Ostseiten der Fl.Nr. 235/3 und 235/5 den weiteren Grenzverlauf. Von der Südostecke der Fl.Nr. 235/5 springt die Grenze geradlinig zur Südwestecke der Fl.Nr. 137/3. Nun fällt die Grenze zusammen mit den Südseiten der Fl.Nr. 137/3 und 224. Sie führt entlang der Ostseite der Fl.Nr. 224 nach Norden bis zur Höhe der südwestlichen Ecke der Fl.Nr. 222/3. Die Südgrenze der Fl.Nr. 222/3 bestimmt den weiteren Grenzverlauf. Die Grenze verläuft dann mit dem auf den Dreifaltigkeitsberg führenden Weg abwärts auf dessen Ostseite bis zur Nordwestecke der Fl.Nr. 162/12 und verläuft dann mit der Nordgrenze dieser Fl.Nr. bis zu deren Nordostecke. Von diesem Punkt springt sie geradlinig zur Südostecke der Fl.Nr. 219 und verläuft entlang den Ostgrenzen der Fl.Nr. 219 und 214/2 nach Norden, dann nach Westen mit den Nordseiten der Fl.Nr. 214/2, 214/1 und 213/2. Die Grenze folgt dann den Westgrenzen der Fl.Nr. 213/2 und 219 nach Süden bis sie auf die Friedhofsmauer stößt. Die Friedhofsmauer bildet zunächst in südlicher und dann in westlicher Richtung den Grenzverlauf bis zu einem Punkt 60 m westlich der Dreifaltigkeitskirche in Höhe eines von Süden heranführenden Fußweges. An dieser Stelle springt die Grenze auf den südlichen Rand der befestigten Fahrbahn der Straße "Am Dreifaltigkeitsberg" über. Entlang dieser Straße verläuft die Grenze bis zur Einmündung in den "Schelmengraben".In der Gemarkung Winzer verläuft die Grenze von der Straßenecke "Am Dreifaltigkeitsberg-Schelmengraben" auf der Ostseite des "Schelmengrabens" in südlicher Richtung und biegt dann in die Straße "An den Winzerer Höhen" (Fl.Nr. 1077) ab. Sie folgt dieser Straße bis zur Südostecke der Fl.Nr. 1082 und dann der Ostseite der Fl.Nr. 1052 auf 130 m nach Norden, biegt hier nach Westen um, durchschneidet die Fl.Nr. 1082 und verläuft mit der Nordseite der Fl.Nr. 1079 bis zur Gemarkungsgrenze.Von der nordwestlichen Ecke der Fl. Nr. 1079 Gemarkung Winzer führt die Grenze in westlicher Richtung in die Gemarkung Kareth. Sie läuft zunächst entlang eines Feldraines, bis dieser nach 220 m auf einen nach Westen führenden Feldweg (Fl.Nr. 613/2, 631) trifft. Sie folgt dem Feldweg nach Westen auf 550 m, bis dieser in einen Nordsüd verlaufenden Weg (Fl.Nr. 593) einmündet. Die Grenze springt nun auf den nach Norden führenden Weg (Fl.Nr. 593) über und folgt diesem auf 60 m bis zu einer Wegkreuzung. Von diesem Wegkreuz verläuft die Grenze mit dem nach Südwesten abzweigenden Weg (Fl.Nr. 624/2) bis zum Wehrlochweg und folgt diesem in südöstlicher Richtung bis zur Stadtgrenze.Die Grenze verläuft nun entlang eines Weges (Fl.Nr. 502, 125, 600) der parallel zur Stadtgrenze in westlicher Richtung führt und nach 600 m in nordwestlicher Richtung nach Tremmelhausen abbiegt. Die Grenze folgt diesem Weg bis zur Stadtgrenze (Kreuzung der Wege Fl.Nr. 600/606).Von dieser Kreuzung aus führt die Grenze durch die Gemarkung Pettendorf entlang eines nach Westen verlaufenden Feldweges (Fl.Nr. 1172) vorbei am Waldrand des Aichahofholzes, nach Tremmelhausen. Der weitere Grenzverlauf wird bestimmt durch den von Tremmelhausen zur Kreisstraße R 32 führenden Gemeindeverbindungsweg (Fl.Nr. 1128). Die Grenze folgt der R 32 in südlicher Richtung bis zur Stadtgrenze und innerhalb der Gemarkung Winzer bis zur B 8.Von der Einmündung der R 32 in die B 8 zweigt ein Feldeg (Fl.Nr. 580) in westlicher Richtung in die Gemarkung Kneiting ab. Die Schutzgebietsgrenze folgt diesem Weg bis zur Nordwestecke der Fl.Nr. 581/3. Sie verläuft nun in südlicher Richtung mit der Ostgrenze der Fl.Nr. 582, biegt mit der Südgrenze dieser Fl.Nr. nach Westen und folgt von hier der Ostgrenze Fl.Nr. 583 nach Süden bis zu dem Weg Fl.Nr. 431, folgt diesen auf 120 m nach Westen bis zur Nordwestecke der Fl.Nr. 584 und verläuft von hier nach Süden entlang der Westgrenzen der Fl.Nr. 584 und 629 bis zu dem nach Kneiting durch den Kuhgraben führenden Weg. Die Grenze verläuft mit diesem Weg (Fl.Nr. 640, 460, 189, 35) bis in die Ortschaft Kneiting. Sie folgt dem inmitten der Ortschaft Kneiting nach Süden abzweigenden Gemeindegraben (Fl.Nr. 129) auf ca. 70 m bis zur Nordwestecke der Fl.Nr. 130. Sie verläuft dann mit der Westgrenze der Fl.Nr. 130 nach Süden und dann mit den Südgrenzen der Fl.Nr. 130, 123, 122 und 121 nach Osten zur B 8.Die Grenze verläuft weiter in südwestlicher Richtung mit der B 8 bis zu dem im Westen von Mariaort nach Süden abzweigenden Weg (Fl.Nr. 863). Sie verläuft mit diesem Weg entlang der Westgrenzen der Fl.Nr. 882, 886, 864/2, 760 nach Süden und dann entlang der Südgrenze der Fl.Nr. 760 nach Osten bis zur Südostecke der Fl.Nr. 760. Sie springt von hier auf die Nordostecke der Fl.Nr. 761 und folgt der Ostgrenze dieses Grundstücks nach Süden und springt in gerader Verlängerung dieser Grenzlinie auf das rechte Naabufer über, folgt dem rechten Naabufer flußabwärts bis zur Donau und donauaufwärts dem linken Ufer bis zur Eisenbahnbrücke der Strecke Regensburg-Nürnberg. Entlang der Eisenbahnstrecke führt die Grenze zum Ausgangspunkt zurück.
(4) Soweit die Grenzbeschreibung nichts Gegenteiliges enthält, liegen die Straßen und Wege, die Grenzen bilden, außerhalb des Schutzgebietes.
(5) Die geschützten Landschaftsteile sind in der Landschaftsschutzkarte M 1 : 5000, die Bestandteil dieser Verordnung ist und bei der Regierung der Oberpfalz zur allgemeinen Einsicht aufbewahrt wird, mit grüner Farbe eingetragen. Ausfertigungen dieser Karte liegen bei der Stadt Regensburg und beim Landratsamt Regensburg zur Einsichtnahme auf.
(6) Diese Verordnung gilt nicht
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit sie dessen Durchführung entgegensteht (§ 5 Abs. 6 Bundesbaugesetz),
- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Bundesbaugesetz).
In dem in § 1 genannten Schutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(1) Der Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Untere Naturschutzbehörde - (Landratsamt Regensburg, Stadt Regensburg) bedarf, wer
- bauliche Anlagen im Sinne der Bayer. Bauordnung, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, jedoch mit Ausnahme von Frühbeetanlagen,
- Zäune und Einfriedungen - ausgenommen Weidezäune und für den Forstbetrieb erforderliche Kulturzäune, soweit nicht Beton verwendet wird -,
- Drahtleitungen errichten oder erweitern will,
- Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Lichtwerbungen anbringen will; ausgenommen sind Tafeln, die auf den Schutz oder die Eigenart der Landschaft oder auf Waldabteilungen hinweisen, ferner Ortshinweise, amtliche Verkehrszeichen und Gewerbebezeichnungen an den Wohn- oder Betriebsstätten,
- mit Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Straßen oder an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen parken will, sofern dies nicht zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd oder Fischerei notwendig ist,
- außerhalb hierfür zugelassener Plätze zelten oder Wohnwagen aufstellen will,
- Bäume, Gehölz oder Hecken außerhalb des Waldes oder Tümpel, Teiche oder Findlinge beseitigen will,
- ausgewiesene Schutzwaldungen nutzen und Ausstockungen (Rodungen) durchführen will,
- Neuaufforstungen oder Anpflanzungen von gärtnerischen Ziergehölzen - mit Ausnahme von Anzuchten im erwerbsmäßigen Anbau - vornehmen will,
- Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anlegen will.
(2) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben geeignet ist, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen.
Wer andere als in § 3 aufgeführte Maßnahmen durchführen will, die geeignet sind, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen, hat das der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Regensburg - Stadt Regensburg) zwei Wochen vorher anzuzeigen.
(1) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn
- überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls eine Ausnahme erfordern oder
- der Vollzug der Bestimmung zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilt werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis und der Ausnahmegenehmigung ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt wird. Die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Buchst. a, c und k und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 5 bedürfen der Zustimmung der Regierung der Oberpfalz.
Unberührt bleiben
- die ordnungsgemäße, herkömmliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sich aus § 3 Abs. 1 nichts anderes ergibt,
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
- die Unterhaltung der Bundesautobahnen, der Bundes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswege,
- Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im Rahmen des Bayerischen Wassergesetzes sowie die Unterhaltungs-, Ausbau- und Neubaumaßnahmen an der Bundeswasserstraße Donau nach den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes,
- Instandsetzungsarbeiten der Energieversorgungsunternehmen an bestehenden Energieversorgungsanlagen,
- sonstige zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende vermögenswerte Rechte,
- Maßnahmen an bestehenden militärischen Anlagen.
(1) Wer dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt oder eine Tätigkeit im Sinne des § 3 ohne Erlaubnis vornimmt oder den nach § 5 verhängten Auflagen nicht Folge leistet, wird nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 4 des Naturschutzgesetzes mit Geldbuße belegt.
(2) Daneben können nach Art. 53 des Naturschutzgesetzes die durch die Tat gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten Gegenstände einschließlich der bei der Tat verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel eingezogen werden.
Diese Verordnung tritt an dem auf ihre Bekanntgabe folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten
- die Gemeindeverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der Winzerer Höhen in der Stadt Regensburg vom 26. Juli 1966 (Amtl. Mitteilungsblatt, Amtsblatt für die Stadt und den Landkreis Regensburg Nr. 31 vom 5.August 1966) i. d. F. der Verordnung der Stadt Regensburg vom 20. August 1971 (Amtsblatt für die Stadt Regensburg Nr. 33 vom 23. August. 1971) und
- die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Regensburg vom 17. Januar 1966 (Amtl. Mitteilungsblatt, Amtsblatt für die Stadt und den Landkreis Regensburg Nr. 3 vom 21. Januar 1966) für das in § 1 umschriebene Gebiet außer Kraft.