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Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungssatzung - BS) vom 04. Dezember 2006

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

 

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender öffentlicher Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg ( im folgenden "Stadt"):

  1. die Friedhöfe Burgweinting, Dreifaltigkeitsberg, Harting, Keilberg, Oberisling, Reinhausen, Sallern, Schwabelweis, Stadtamhof, Steinweg und Winzer;
  2. die Feuerbestattungsanlage im Friedhof Dreifaltigkeitsberg;
  3. die Städtische Bestattung Regensburg.

Die Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg werden als Einrichtungseinheit betrieben.

§ 2
Zweckbestimmung

(1) Die Friedhöfe sind Beisetzungsstätten, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Die Trauerhalle im Friedhof Dreifaltigkeitsberg dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung.

(2) Die Feuerbestattungsanlage im Friedhof Dreifaltigkeitsberg dient der Einäscherung von Leichen, Leichenteilen und Totgeburten.

(3) Die Städtische Bestattung Regensburg übernimmt außerhalb von Friedhöfen und von Feuerbestattungsanlagen Dienstleistungen, die zur Erd- oder Feuerbestattung gehören.

§ 3
Benutzungsrecht

Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, ist jedermann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bestattungseinrichtungen der Stadt zu benutzen. Die Benutzung wird auf Antrag oder aufgrund behördlicher Anordnung gewährt.

Zweiter Teil
Friedhöfe

Abschnitt I. Allgemeines

§ 4
Recht auf Beisetzung

(1) Die Friedhöfe der Stadt sind bestimmt für die Beisetzung

  1. Verstorbener, die bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt waren,
  2. Verstorbener, die in einer Grabstätte beigesetzt werden sollen und können, für die ein Grabrecht (§ 18) besteht,
  3. der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) In anderen Fällen kann die Stadt - Friedhofsverwaltung - (im folgenden "Friedhofsverwaltung") die Beisetzung zulassen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

§ 5
Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe

Abgesehen von rein kirchlichen oder entsprechenden Diensten sowie von musikalischen Darbietungen werden alle im Zusammenhang mit Bestattungen oder Umbettungen erforderlich werdenden Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe, der Leichenhäuser und der Trauerhalle ausschließlich von dem zuständigen städtischen Personal durchgeführt. § 49 bleibt unberührt.

Abschnitt II. Grabstätten

1. A l l g e m e i n e s

§ 6
Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Grabstätten allgemeiner Art (§ 7),
  2. Grabstätten in besonderer Lage (§ 8),
  3. Urnengräber (§ 9),
  4. Urnennischen (§ 10),
  5. Bestattungen unter Bäumen und im Grünbereich (§ 10a),
  6. Grüfte (§ 11),
  7. Ehrengrabstätten (§ 12).

(2) Grabstätten gleicher Art können zu Grabfeldern zusammengefasst werden.

(3) Grabstätten sind ein- oder mehrstellig. Je Grabstelle kann in Grabstätten, die zur Erdbeisetzung von Särgen bestimmt sind, ein Sarg in der gleichen Ebene beigesetzt werden. In Urnengräbern können je Grabstelle vier Urnen beigesetzt werden. Bei Grüften richtet sich die Zahl der Grabstellen nach der Zahl der Erwachsenensärge, die dort gleichzeitig in einer Ebene Platz finden, bei Urnennischen nach der Zahl der Platz findenden Urnen.

(4) Grabstätten allgemeiner Art und Grabstätten in besonderer Lage sind Einfach- oder Tiefgräber (§ 13).

§ 7
Grabstätten allgemeiner Art

(1) Grabstätten allgemeiner Art sind für Erdbeisetzungen aller Art bestimmte ein- oder mehrstellige Grabstätten.

(2) Es werden eingerichtet:

  1. Grabfelder mit Grabstätten, bis zu einer Sarglänge von 1,00 m (Kindergrabstätten, Totgeburten).
  2. Grabfelder mit Grabstätten, die für alle Erdbeisetzungen bestimmt sind,
  3. Grabfelder mit Grabstätten, die ausschließlich zur Erdbeisetzung von verstorbenen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde Regensburg bestimmt sind.
  4. Grabfelder mit Grabstätten, die ausschließlich zur Erdbeisetzung von Verstorbenen islamischen Glaubens bestimmt sind.
  5. Sammelgrabstätten

§ 8
Grabstätten in besonderer Lage

Grabstätten in besonderer Lage sind für Erdbeisetzungen aller Art bestimmte ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber festgelegt wird, insbesondere Grabstätten an Mauern oder in Mauer- oder Heckennischen.

§ 9
Urnengräber

(1) Urnengräber sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte ein- oder mehrstellige Grabstätten. Es können auch Urnensammelgräber eingerichtet werden.

(2) Urnen können auch in sonstigen Grabstätten beigesetzt werden, die für Erdbeisetzungen bestimmt sind, und zwar je Grabstelle vier Urnen.

(3) In Urnengräbern kann die Friedhofsverwaltung Betonkästen zur Aufnahme von Urnen einbauen. Soweit in Urnengräbern Betonkästen vorhanden sind, müssen Urnen darin beigesetzt werden.

§ 10
Urnennischen

Urnennischen sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden.

§ 10a
Bestattungen unter Bäumen und im Grünbereich

An Bestattungsplätzen unter Bäumen und im Grünbereich unter Granitplatten, um Steinfindlinge und Steinquader, in der Waldgrababteilung und an der Bestattungsschnecke werden Urnen beigesetzt.

§ 11
Grüfte

Grüfte sind ein- oder mehrstellige Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung für Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden.

§ 12
Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten - ausgenommen Kriegsgräberanlagen - sind Grabstätten, die die Stadt zur Ehrung Verstorbener, die sich besondere Verdienste erworben haben, zuerkennt und auf ihre Kosten anlegt und unterhält.

§ 13
Einfach- und Tiefgräber

(1) Einfachgräber sind Grabstätten allgemeiner Art oder Grabstätten in besonderer Lage, in denen während des Laufes der Ruhezeit (§ 15) in der gleichen Grabstelle keine weitere Sargbeisetzung zulässig ist; die Möglichkeit der Umwandlung eines Einfachgrabes in ein Tiefgrab bleibt unberührt. Tiefgräber sind Grabstätten der gleichen Art, in denen jedoch bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten (§ 15) in der gleichen Grabstelle zwei Sargbeisetzungen übereinander zulässig sind.

(2) Als Tiefgräber können Grabstätten nur beansprucht werden, wenn die Bodenbeschaffenheit und die notwendigen Abstände zur Nachbargrabstätte es zulassen.

(3) In den Grabstätten des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ist jeweils nur eine Sargbestattung zulässig.

§ 14
Ausmaße der Grabstätten

(1) Die Ausmaße der Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten soll mindestens 0,40 m betragen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag zulassen, dass in Grabstätten in besonderer Lage Nebenland einbezogen wird.

§ 15
Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre und für Aschereste zwölf Jahre, bei Leichen in Grabfeldern bis zu einer Sarglänge von 1,00 m sowie bei Totgeburten sieben Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes für bestimmte Friedhofsteile längere Ruhezeiten festsetzen, wenn dies wegen der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.

§ 16
Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

2. G r a b r e c h t e

§ 17
Eigentumsverhältnisse

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 18
Grabrecht

(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). An einer Sammelgrabstätte (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2) kann kein Grabrecht erworben werden. Ein Grabrecht kann nur an eine Person vergeben werden.

(2) Ein Grabrecht an Erdgrabstätten kann anlässlich eines Sterbefalles begründet werden. Im Friedhof Dreifaltigkeitsberg kann ein Grabrecht an Erdgrabstätten auch ohne Vorliegen eines Sterbefalls begründet werden.

(3) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüglich der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege der Grabstätte; mehrere Grabrechtsinhaber sind Gesamtschuldner.

(4) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 15) verzichtet werden.

(5) In den Grabfeldern des § 7 Abs. 2 Nr. 3 wird ein Grabrecht durch die Stadt Regensburg nur vergeben, wenn vorher die Jüdische Gemeinde der Friedhofsverwaltung schriftlich bestätigt hat, dass der zu bestattende Verstorbene Mitglied der Jüdischen Gemeinde Regensburg gewesen ist.

§ 19
Dauer des Grabrechts

(1) Das Grabrecht an Grüften besteht für die Dauer von zwanzig Jahren, im Übrigen für die Dauer der Ruhezeit (§ 15).

(2) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 15) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.Im Übrigen kann ein Grabrecht auf Antrag verlängert werden, in der Regel nur für jeweils weitere zehn Jahre.

(3) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.

(4) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 besteht das Grabrecht zeitlich unbegrenzt.

§ 20
Übergang des Grabrechts

(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.

(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen anderen übertragen werden.

(3) Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. Ein Grabrecht kann nur an eine Person übergehen. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

(4) Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, geht das Grabrecht an die Stadt Regensburg, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 auf die Jüdische Gemeinde Regensburg über.

§ 21
Widerruf des Grabrechts

Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls, insbesondere der Friedhofsgestaltung, widerrufen werden. Bei der Ausübung des Ermessens zum Widerruf sind in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 die Besonderheiten des jüdischen Glaubens, insbesondere das Bestehen eines grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Grabrechtes sowie die Gestaltung der Grabstätten, angemessen zu berücksichtigen. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofsverwaltung dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechts ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Grabstätte. Art. 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (Entschädigung) gilt entsprechend.

§ 22
Neubelegung

(1) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.

(2) Der Ablauf des Grabrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.

§ 23
Rechte von Angehörigen

Angehörigen, die nicht Grabrechtsinhaber sind, aber für die Bestattung eines in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen zu sorgen hatten, sollen auf Antrag Erklärungen und Mitteilungen der Friedhofsverwaltung an den Grabrechtsinhaber ebenfalls mitgeteilt werden.

3. G r a b m a l e

§ 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen zugelassen:

1. auf Kindergrabstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1)  bis zu 1,00 m
2. auf Urnengräbern (§ 9) bis zu 1,00 m
3. im übrigen
im Friedhof Dreifaltigkeitsberg und Harting bis zu 1,20 m
in den übrigen Friedhöfen bis zu 1,60 m

(2) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz. Auf dem Friedhof Dreifaltigkeitsberg sind nur stehende oder liegende Grabmale zulässig. Satz 2 trifft für Grabstätten des § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht zu.

(3) An der rechten Seite des Grabmals ist die Grabnummer in dauerhafter Weise anzubringen.

(4) Bodenplatten außerhalb von Grabeinfassungen und Umrandungen sind nicht zulässig.

(5) Auf dem Friedhof Dreifaltigkeitsberg ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, aus gestalterischen Gründen Grabeinfassungen bestehend aus nur jeweils einer bodenbündig eingelassenen Steinkante an der Fußseite des Grabes herzustellen. In den entsprechenden Abteilungen sind andere Grabeinfassungen unzulässig.

§ 25
Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In den Grababteilungen 1 mit 20, 32 mit 44, 47 mit 49, des Friedhofs Dreifaltigkeitsberg sind, unbeschadet der Vorschriften des § 24, die nachstehend genannten Vorschriften maßgebend.

(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechen.

(3) Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Bronze, Schmiedeeisen und Holz verwendet werden.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist folgendes zu beachten:

  1. Jede handwerkliche Bearbeitung ist zulässig, ausgenommen sind jedoch Politur, Feinschliff und Sägeschnitt.
  2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  3. Zur Erdbeisetzung bestimmte Grabstätten dürfen an der Kopfseite und an den Längsseiten keine Umrandung haben.
  4. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

(5) Stehende Grabmale auf Grabstätten allgemeiner Art (§ 7) und auf Grabstätten in besonderer Lage (§ 8) dürfen bei einstelligen Grabstätten eine Ansichtsfläche von 0,80 m² und bei mehrstelligen Grabstätten eine Ansichtsfläche von 1,40 m² nicht überschreiten. Grabmale auf Urnengräbern (§ 9) dürfen eine Ansichtsfläche von 0,60 m² nicht überschreiten. Stehende Grabmale sollen mindestens 20 cm stark sein. Im Übrigen werden die Abmessungen von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall oder in den Aufteilungsplänen nach gestalterischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Örtlichkeit festgesetzt.

(6) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Aus den gleichen Gründen kann sie weitergehende als die in diesen Absätzen genannten Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. Sie kann bei Urnengräbern in bestimmten Abteilungen die Aufstellung von Stelen und eine dazu passende Gestaltung der Gräber fordern.

§ 26
Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmals aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift erfolgt. Satz 1 gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Grabrechts.

(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entsprechen.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung eines Grabmahls auf einem Grabfeld mit Grabstätten, die ausschließlich zur Erdbeisetzung von verstorbenen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde Regensburg bestimmt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 3), erfolgt im Benehmen mit der Jüdischen Gemeinde Regensburg. Dabei soll den jüdischen Bestattungsriten Rechnung getragen werden.

§ 26a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. 

§ 27
Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind entweder nach den anerkannten Regeln des Handwerks oder nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung von Grabmalen selbst ausführen oder ausführen lassen.

§ 28
Beseitigung von Anlagen

Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.

§ 29
Besonders geschützte Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die für die besondere Eigenart eines Friedhofs aus früherer Zeit kennzeichnend sind, können von der Stadt unter Eintragung in ein Verzeichnis besonders geschützt werden. Der Inhaber des Grabrechts wird von der Eintragung unterrichtet.

(2) Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen sind, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber des Grabrechts ein überwiegendes Interesse an der Entfernung hat.

(3) Die Stadt kann die Pflege dieser Grabmale und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.

§ 30
Unterhalt

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabrechts.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

§ 31
Entfernung

Der bisherige Inhaber des Grabrechts ist verpflichtet, mit dem Erlöschen des Grabrechts das Grabmal und etwaige sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung auf Kosten des Verpflichteten selbst treffen.

4. A n l e g u n g u n d P f l e g e

§ 32
Anlegung und Instandhaltung

(1) Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften des § 16 anzulegen und dauernd instand zu halten. Zur Anlegung gehört die Errichtung eines Grabmales oder die Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes oder der sonstigen Graboberfläche.

(2) Für die Anlegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwortlich. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.

(3) Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb des Bereiches der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 33
Pflege

(1) Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Ablage von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.

§ 34
Pflanzenschmuck

(1) Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt.

(2) Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden.

§ 35
Unzulässiger Schmuck

(1) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.

(2) An Urnennischen sollen keinerlei Gegenstände angebracht werden.

Abschnitt III. Leichenhäuser

§ 36
Aufbahrung

(1) In den Leichenhäusern werden die Leichen entsprechend dem Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt.

(2) Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubewahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung verbietet.

(3) Die Friedhofsverwaltung lässt entsprechend den räumlichen Möglichkeiten angelieferte Kränze und Blumengebinde vor oder in dem Aufbahrungsraum niederlegen.

§ 37
Besichtigung

(1) Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg zur Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öffnen lassen.

(2) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die Abnahme von Totenmasken; sie bedarf außerdem der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 38
Kühlraum

(1) Leichen werden in den Kühlräumen am Friedhof Dreifaltigkeitsberg aufbewahrt.

(2) Wenn Gründe der Hygiene oder der Pietät nicht entgegenstehen, kann die Leiche am Tag der Beisetzung im Leichenhaus aufgebahrt werden.

(3) Der Zutritt zum Kühlraum ist nur dem Friedhofspersonal gestattet.

Abschnitt IV. Bestattungsvorschriften

§ 39
Bestattungszeit

(1) Die Zeit der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, festgesetzt.

(2) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte, haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn die Bestattungspflichtigen Verpflichtungen nach den vorstehenden Sätzen nicht rechtzeitig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die entsprechenden Arbeiten auf Kosten dieser durchzuführen.

§ 40
Särge

(1) Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik (z.B. VDI - Richtlinie 3891 Emissionsminderung Einäscherungsanlagen Nr. 2.1.2) entsprechen, können im Wiederholungsfall bei ihrer Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.

(2) Die Särge sollen höchsten 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag auf Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung in Grüften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinlage zugelassen. Aus hygienischen und/oder gesundheitlichen Gründen können auch für andere Beisetzungen die Anforderungen des Satz 1 von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden.

§ 40a
Beschaffenheit von Urnen

Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. 

§ 41
Trauerfeier

Vor der Beisetzung findet auf Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, eine Trauerfeier statt.

§ 42
Bestattungszeremonien

(1) Der Trauerzug wird vom Friedhofspersonal zur Grabstätte geleitet. Das Friedhofspersonal befördert den Sarg oder die Urne zur Grabstätte und nimmt die Beisetzung vor.

(2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen sollen bei kirchlichen Bestattungen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

(3) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an dem von ihr zugewiesenen Platz gegeben werden.

(4) Leistungen nach Absatz 1 kann die Friedhofsverwaltung auch in nichtstädtischen Friedhöfen erbringen lassen, wenn der Friedhofsträger damit einverstanden ist.

§ 43
Bild- und Tonaufzeichnungen, Lautsprecherübertragungen

Bild- und Tonaufzeichnungen von Trauerfeiern und Bestattungen sowie Lautsprecherübertragungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben.

§ 44
Öffnen und Schließen der Grabstätten

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabstätten - ausgenommen Grüfte - öffnen, sobald das Grabmal und die Grabeinfassung entfernt sind.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Schließen der Grabstätten - ausgenommen Grüfte - sich vorbehalten und übernehmen. Sie kann es stattdessen dem Inhaber des Grabrechts überlassen, die Grabstätte durch Steinmetze schließen zu lassen; in diesem Falle lässt sie den Sarg mit Erdreich überdecken. Bei Beisetzung von Urnen und Totgeburten - ausgenommen in Grüften - übernimmt die Friedhofsverwaltung stets das Schließen der Grabstätte.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die Friedhofsverwaltung auch in nichtstädtischen Friedhöfen erbringen lassen, wenn der Friedhofsträger damit einverstanden ist.

§ 45
Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 15) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(3) Nach Widerruf von Grabrechten (§ 21) können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten (§ 15) noch nicht abgelaufen sind, von Amtswegen umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein.

(5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 15) und des Grabrechts (§ 19) werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 46
Verfügung über Urnen

(1) Bei Ablauf des Grabrechts (§ 19) kann die Friedhofsverwaltung eine Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten lassen. Der Grabrechtsinhaber ist in der Mitteilung nach § 22 Abs. 2 darauf hinzuweisen.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieser Satzung entsprechend anzuwenden.

Abschnitt V. Ordnungsvorschriften

§ 47
Zugangsrecht

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 48
Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie durch Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeignete Fahrzeuge befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Zustand der Friedhofswege entspricht.

(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:

  1. außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
  2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen,
  3. Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
  4. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  5. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  6. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
  7. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.

(4) Totengedenkfeiern sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die mindestens eine Woche vorher eingeholt werden soll, zulässig.

(5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 49
Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende, die beabsichtigen, auf den Friedhöfen regelmäßig gewerblich tätig zu sein, haben diese Absicht der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen.

(3) Unbeschadet des § 48 Abs. 3 Nr. 2 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 47 Abs. 1 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Personen, die in unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

Dritter Teil
Feuerbestattungsanlage

§ 50
Benutzung

Die Benutzung der Feuerbestattungsanlage wird gewährt, wenn die in höherrangigen Rechtsvorschriften geforderten Voraussetzungen für die Feuerbestattung vorliegen. Die Benutzung umfasst die Einäscherung der Leiche, der Leichenteile oder der Totgeburt, die Gestellung einer einfachen Urne (Kapsel) mit Beschriftung sowie die Einstellung der Urne bis zu 6 Monaten (Regelleistung). In besonderen Fällen kann die Urne länger eingestellt werden. Ist eine Urne nach Ablauf von 6 Monaten noch nicht zur Herausgabe oder zum Versand angefordert oder beigesetzt, kann sie von der Friedhofsverwaltung - außer im Falle des Satzes 3 - im anonymen Sammelgrab bestattet werden.

Vierter Teil
Städtische Bestattung Regensburg

§ 51
Dienste

(1) Die Städtische Bestattung Regensburg erbringt folgende Grundleistungen:

  1. Die Dienste der Leichenbesorgung,
  2. die Vermittlung der im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Fremdleistungen, die von den Hinterbliebenen gewünscht werden (insbesondere der Gestellung des Bestattungsbedarfs, wie Sterbehemd, Sargausstattung, Sarg, Urne, Kränze, Blumenschmuck, Trauerdrucksachen, ferner der Leistungen der Friedhofs- und Feuerbestattungsverwaltungen, der kirchlichen oder sonstigen Bestattungsfeierlichkeiten einschließlich Gottesdienste und der Todesanzeigen), sowie die Vereinnahmung der Gelder für die Fremdleistungen, soweit die Erbringer dieser Leistungen die Vereinnahmung der Städtischen Bestattung Regensburg überlassen.

(2) Die Städtische Bestattung Regensburg übernimmt ferner die Beförderung von Leichen, Leichenteilen, Totgeburten und von Aschenresten in Urnen innerhalb des Stadtgebietes sowie von und nach auswärts.

(3) Die Städtische Bestattung Regensburg übernimmt weiterhin, insbesondere im Auftrag der zuständigen Behörden, die Bergung von Leichen oder Leichenteilen Verunglückter oder sonst in besonderer Weise zu Tode gekommener Personen.

§ 52
Leistungen Dritter

(1) Soweit die Städtische Bestattung Regensburg Leistungen Dritter vermittelt, kann sie vom Antragsteller bei der Auswahl - außer bei der Wahl des Friedhofs und der religiösen oder entsprechenden Bestattungsfeierlichkeiten - nicht beschränkt werden.

(2) Bei der Vermittlung von Leistungen Dritter handelt die Städtische Bestattung Regensburg, unbeschadet ihrer Rechtsbeziehungen zu dem Dritten, namens des Antragstellers.

§ 53
Vorsorgevertrag

(1) Die Dienstleistungen der Städtischen Bestattung Regensburg können auch zu Lebzeiten für den eigenen Sterbefall beantragt werden.

(2) Über die beantragten Dienste wird ein öffentlich-rechtlicher Vorsorgevertrag abgeschlossen.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 54
Übergangsrecht

(1) Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte, insbesondere auch an sogenannten Ewigkeitsgräbern werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind, längstens aber eine Dauer von fünfzig Jahren seit ihrer Begründung oder letztmaligen Verlängerung.

§ 55
Ausnahmen

Die Stadt kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Belange einer geordneten und würdigen Totenbestattung nicht entgegenstehen. Wenn besondere Gründe unter Berücksichtigung öffentlicher Belange dies notwendig erscheinen lassen, kann sie im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung fordern.

§ 56
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2500.- EUR belegt werden, wer vorsätzlich:

  1. ohne die nach § 26 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
  2. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 27 Abs. 2 getroffenen Bestimmung fundamentiert oder befestigt,
  3. Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen sind, ohne die nach § 29 Abs. 2 erforderliche Genehmigung entfernt,
  4. einer der Vorschriften des § 33 Abs. 2 über die Ablage von Abfällen zuwiderhandelt,
  5. als Gewerbetreibender Särge und Sargausstattungen anliefert, die nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen,
  6. ohne die nach § 43 erforderliche Zustimmung Bild- oder Tonaufzeichnungen oder Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern oder Bestattungen vornimmt,
  7. einer der Vorschriften des § 49 Abs. 3 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt,
  8. einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

§ 57
Übergangsvorschrift

Sind vor dem 1. Januar 2015 mehrere Inhaber eines Grabrechts vorhanden, so gelten für den Übergang des Grabrechtsanteils eines Mitinhabers § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 58
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungssatzung - BS) vom 22. Juni 1993 (AMBl. Nr. 27 vom 5. Juli 1993, geändert durch Satzung vom 02. Juli 1998, AMBI. Nr. 31 vom 03.August 1998) außer Kraft.