Verordnung der Stadt Regensburg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Regensburg (Taxitarifordnung) vom 02. September 1991
(AMBl. Nr. 36 vom 09. September 1991, geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1994, AMBl. Nr. 24 vom 13. Juni 1994, Verordnung vom 03. März 2000, AMBl. Nr. 11 vom 13. März 2000, Verordnung vom 01. Oktober 2002, AMBl. Nr. 45 vom 04. November 2002, Verordnung vom 06. März 2007, AMBl. Nr. 12 vom 19. März 2007, Verordnung vom 09. Juli 2012, AMBl. Nr. 30 vom 23. Juli 2012, Verordnung vom 22. Mai 2015, AMBl. Nr. 23 vom 01. Juni 2015, Verordnung vom 30. Oktober 2019, AMBl. Nr. 46 vom 11. November 2019)
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Regensburg.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst die Gebiete der Stadt Regensburg und des Landkreises Regensburg sowie das Gemeindegebiet Bad Abbach.
(3) Das Gebiet der Stadt Regensburg bildet die Tarifzone I, der übrige Pflichtfahrbereich die Tarifzone II.
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus
a) | Grundpreis für die Bereitstellung eines Taxis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) | 4,60 € |
Mindestfahrpreis (Grundpreis einschl. der ersten Schalteinheit von 0,20 Euro) | 4,80 € | |
b) | dem Kilometerpreis nach § 2 Abs. 2 | |
c) | dem Wartezeitpreis nach § 2 Abs. 3 | |
d) | den Zuschlägen nach § 2 Abs. 5 |
Kilometerpreis und Wartezeitpreis dieser Verordnung werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.
(2) Der Kilometerpreis (= Tarifstufe 1) beträgt:
für eine Wegstrecke bis 5 Kilometer je 86,9 m 0,20 € (entspricht 2,30 € pro km)
für die Wegstrecke ab 5,01 Kilometer je 100,0 m 0,20 € (entspricht 2,00 € pro km)
(3) Der Wartezeitpreis (= Tarifstufe 2) beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (bis 5 km 13,0 km/h und ab 5,01 km 15 km/h)
je 24 s 0,20 € (entspricht 30,00 € pro Stunde).
(4) Fahrpreise nach Tarifzonen
a) | Anfahrt in Tarifzone I | Frei |
b) | Anfahrt in Tarifzone II ab Stadtgrenze | Tarifstufe 1 |
c) | Zielfahrten in Tarifzone I und Tarifzone II | Tarifstufe 1 |
d) | Zielfahrten aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II zu Zielen in Richtung Tarifzone I | |
- in der Tarifzone II | Tarifstufe 2 | |
- Stadtgrenze (in Tarifzone I) | Tarifstufe 1 | |
e) | Rückfahrten aus der Tarifzone II ab Verlassen der Anfahrtsstrecke in der Tarifzone II | Tarifstufe 1 |
a) | Sperriges Gepäck (Gepäck, das in Länge, Höhe oder Breite das Maß von 120 cm überschreitet) |
3,50 € |
Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwägen | frei | |
b) | Fahrten mit Großraumtaxis Ein Großraumtaxi ist ein Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschl. Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet ist und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck zusätzlich zu den Personen mitführen können muss. Ab dem 5. Fahrgast beträgt der Zuschlag unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen |
5,00 € |
(6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(7) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den am Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreis zu entrichten.
(8) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.
(9) Im Fahrzeug ist für den Fahrgast gut sichtbar ein Aufkleber nach Muster der Anlage 1 zur Taxitarifordnung anzubringen.
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zu berechnen.
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,50 € pro 60 Sekunden zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
(5) Das Zurückschalten des Fahrpreisanzeigers aus der Stellung „Kasse“ in die Stellung „Frei“ kann manuell oder nach einer bestimmten Wegstrecke (ca. 10 m) automatisch erfolgen. Bei manuellem Zurückschalten in die Stellung „Besetzt“ muss der zuletzt wirksame Tarif verwendet werden.
§ 6
Abrechnung und Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen.
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften
- des § 2 die Fahrpreise oder die Zuschläge überschreitet, unterschreitet oder nicht anwendet
- des § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zweck des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt
- des § 6 Abs. 3 über die Ausstellung und Verwendung von Quittungen zuwiderhandelt.
(1) Innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten sind die Fahrpreisanzeiger auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen und der in § 2 Abs. 9 der Taxitarifordnung vorgeschriebene Aufkleber im Fahrzeug anzubringen.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.