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Satzung für die Volkshochschule Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 16. November 1999

(AMBl. Nr. 50 vom 13. Dezember 1999)

§ 1
Aufgaben

(1) Der Betrieb gewerblicher Art der Stadt Regensburg,

die Volkshochschule (VHS)
mit Sitz in
93047 Regensburg,
Haidplatz 8,

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Dies gilt auch für Projekte der VHS.

(2) Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen und heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in Allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die Volkshochschule Hilfe für das Lernen, für Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.

Die VHS realisiert diese Aufgaben durch Vortrags-, Informations- und Lehrveranstaltungen. Dazu zählen auch Projekte wie etwa die Beratungsstelle "Frau und Beruf".

(3) Die Volkshochschule in konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 2
Träger

Träger der VHS ist die Stadt Regensburg.

§ 3
Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit

(1) Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Tätigkeit der VHS zielt darauf ab, die steuerbegünstigten Zwecke als solches direkt und unmittelbar zu fördern.

§ 4
Ausschließlichkeit

(1) Die Mittel der VHS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Gesellschafter erhält keine Zuwendungen aus tatsächlichen Überschüssen oder sonstigen Mitteln der VHS.

(2) Die Stadt erhält bei der Auflösung oder Aufhebung der VHS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das Vermögen der VHS hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt ab 01. November 1999 in Kraft.