1. Vorbemerkung
Die Stadt Regensburg betrachtet die im Stadtgebiet tätigen Künstler und Künstlerinnen, kulturellen Vereinigungen, Gruppen und Initiativen als wesentliche Träger des kulturellen Lebens. Sie fördert diese durch städtische Mitwirkung bei Veranstaltungen sowie durch die Gewährung von Sachleistungen und finanziellen Zuwendungen. Die Zuschussgewährung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, jedoch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese Richtlinie stellt eine verwaltungsinterne Handlungsleitlinie dar, aus der Dritte keine unmittelbaren Rechte oder Ansprüche ableiten können.
2. Allgemeine Richtlinien und Förderungsgrundsätze
- Antrag auf Förderung kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die einen Beitrag zum kulturellen Leben bzw. der Volksbildung in Regensburg zu leisten beabsichtigt, wenn dieser ohne Mithilfe der Stadt nicht möglich wäre.
- Einrichtungen bzw. Veranstaltungen, für die eine ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben oder möglich ist, werden nachrangig gefördert. Die Förderung durch Dritte ist bei der Anwendung von Förderungshöchstsätzen zu berücksichtigen.
- Soweit nach der Aufgabenstellung der Vereinigung oder der Begründung eines Antrages nicht auszuschließen ist, dass die zu fördernde Aktivität in weitere Aufgabenbereiche der Stadt (z.B. Soziales, Jugend oder Sport) eingreift, ist im Einzelfall das Einvernehmen über die Förderung mit den jeweiligen Referaten/Ämtern herzustellen.
- Eine angemessene Eigenleistung wird vorausgesetzt.
- Rein kommerzielle Einrichtungen und Projekte werden nicht gefördert. Nicht zuwendungsfähig ist die Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Begünstigten.
- Die Zusammenarbeit mit städtischen Institutionen schließt eine Förderung nicht aus. Soweit im Rahmen einer Mitveranstalterschaft der Stadt Kosten entstehen, werden sie nicht auf die institutionelle bzw. Projektförderung angerechnet.
- Besonders gefördert werden Initiativen, die ganz oder teilweise der zeitgenössischen bzw. Nachwuchskunst gewidmet sind oder die besonderen Belange gesellschaftlich benachteiligter Gruppen (z.B. Menschen mit Behinderung) berücksichtigen.
- Zuwendungen werden nur solchen Antragstellern und Antragstellerinnen gewährt, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.
- Die Förderung der Freien Träger der Erwachsenenbildung im Sinne des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes ist nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Sie erfolgt nach gesonderten Grundsätzen.
- Die Förderung kultureller Begegnungen im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften erfolgt im Rahmen der hierfür im Haushalt bereit-gestellten Mittel außerhalb dieser Richtlinien.
- Das Prinzip des Gender-Mainstreaming ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
- Begründete Zweifel an der politischen und weltanschaulichen Offenheit oder an der Toleranz gegenüber Andersdenkenden können zu einem Ausschluss der Förderung führen.
- Auf die finanzielle Unterstützung durch die Stadt ist angemessen hinzuweisen. Neben dem Schriftzug „mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Regensburg“ soll das städtische Logo in angemessener Größe auf Einladungskarten, Plakaten, Programmheften und auf der Internetseite erscheinen.
3. Art und Umfang der Förderung
- Institutionelle (laufende) Förderung
- Allgemeine Zuschüsse werden auf Antrag kulturellen Vereinigungen, Gruppen und Initiativen für den laufenden Aufwand, z.B. für die Anmietung von Räumen, die Verpflichtung von Chor- und Übungsleitern, Noten und ähnliches Material, gewährt.
- Voraussetzung für eine institutionelle Förderung ist, dass die antragstellende Einrichtung unabhängig von öffentlichen Institutionen gemeinnützig und öffentlich tätig ist. Maßnahmen, die sich ausschließlich an die eigenen Mitglieder einer Vereinigung richten, werden in der Regel nicht gefördert.
- Zuschüsse sollen vor allem für kulturelle Aktivitäten gewährt werden, die geeignet sind, die Menschen in die Lage zu versetzen, zu eigener Tätigkeit und zur Entwicklung kreativer Fähigkeiten zu gelangen.
- Besonders gefördert werden sollen die kontinuierliche Arbeit zur kulturellen Belebung von Stadtteilen sowie die Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der Jugendpflege.
- Die Förderung von Leitern und Leiterinnen von Chören, Orchestern und Laienmusiziergruppen kann bis zu 50 Prozent der nach gewiesenen Kosten, höchstens jedoch 1200,00 € jährlich, betragen. Notenmaterial wird bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 € jährlich gefördert.
Gruppen, die regelmäßig Konzerte mit erheblicher Öffentlichkeitswirkung veranstalten, können darüber hinaus eine weitere laufende Förderung bis zu einem Gesamtbetrag von 1500,00 € jährlich erhalten.
- Personalkosten werden über die in 3.1.5 genannten hinaus nicht gefördert. Eine Ausnahme bilden von kulturellen Vereinigungen, Gruppen und Initiativen betriebene Einrichtungen, deren Unterhalt im kommunalen Vergleich als städtische Aufgabe anzusehen ist. In diesem Fall kann die Stadt Regensburg Personalkosten teilweise oder ganz übernehmen. Künstlerhonorare gelten nicht als Personalkosten.
- Die Überlassung städtischer Räume ist in der Regel auf die Zuschussleistung anzurechnen.
- Die Förderung von Veranstaltungen und Einzelprojekten zusätzlich zur laufenden Förderung ist möglich, sofern es sich um öffentliche Veranstaltungen und Projekte von besonderer Bedeutung für das kulturelle Leben der Stadt handelt.
- Projektförderung
- Zuschüsse zu Einzelprojekten und Veranstaltungen werden als Restfinanzierung gewährt. Durch Vorlage von Projektbeschreibung und Finanzierungsplan muss nachgewiesen sein, dass die gesamte Finanzierung und die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme gesichert sind. Die Ziffer 3.1.7 gilt entsprechend.
- Die Förderung durch die Stadt hat Nachrang. Der Antragsteller hat eigene Leistung zu erbringen, eigene Mittel einzusetzen und andere Förderungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Je nach Art des Projektes sind in zumutbarer Höhe Eintrittsgelder, Teilnehmerbeiträge u. ä. zu erheben.
- Ein Projekt kann innerhalb eines Haushaltsjahres in der Regel nur einmal gefördert werden. Projekt in diesem Sinn kann auch eine Veranstaltungsreihe sein.
- Unter die Projektförderung fallen auch schriftstellerische und sonstige Publikationen sowie Film- und Theaterprojekte einzelner Künstler und Künstlerinnen, die von kultureller Bedeutung für die Stadt sind.
- Bei Veranstaltungen muss der kulturelle Aspekt gegenüber Geselligkeit u. ä. deutlich überwiegen. Repräsentationskosten werden nicht berücksichtigt. Benefizveranstaltungen werden in der Regel nicht gefördert.
- Der Höchstsatz einer Förderung von Einzelprojekten und Veranstaltungen darf in der Regel 30 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen. Ergibt der Verwendungsnachweis eine nachträgliche Reduzierung der ursprünglich veranschlagten Kosten, ist eine ggf. überschießende Förderung an die Stadt zurückzuerstatten.
- Investitionsförderung
Zuschüsse zu Investitionen können gewährt werden für den Bau, die Einrichtung, den Umbau und die Sanierung von Einrichtungen der kulturellen Gruppen, Vereinigungen und Initiativen. Für Zuschüsse, die für Investitionen geleistet wurden, gilt eine Bindungsfrist, die vertraglich zu vereinbaren ist.
Stellt eine kulturelle Vereinigung, Gruppe oder Initiative, die einen Investitionskostenzuschuss erhalten hat, vor Ablauf der Bindungsfrist den Betrieb ein oder veräußert bezuschusste Anlagen oder Teile davon, müssen die Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden.
Die Stadtratsgremien entscheiden über die Höhe und die Art der Investitionskostenförderung.
- Kultureller Verfügungsfonds
Um dem Stadtrat und demKulturreferateine Förderung kurzfristig während eines Haushaltsjahres auftretender Projekte zu ermöglichen, ist im Haushaltsplan ein globaler Verfügungsfonds ausgewiesen, dessen Höhe jährlich im Zusammenhang mit den freiwilligen Leistungen zu beschließen ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Fonds trifft bis zu einem Betrag von 5000,00 € der Kulturreferent/die Kulturreferentin, in allen anderen Fällen der Kulturausschuss.
- Preise und Stipendien
Die Stadt Regensburg vergibt zur Förderung von Kultur und Wissenschaft das Julius-F.-Neumüller-Stipendium, den Universitätspreis sowie einen Kulturpreis und bis zu drei Kulturförderpreise. Die Vergabe erfolgt durch den Stadtrat nach eigenen Satzungen.
- Atelierförderung
- Die Förderung bildender Künstler und Künstlerinnen in Regensburg erfolgt durch den Ankauf von Werken, durch Aufträge (besonders im Zusammenhang mit "Kunst am Bau") und Ausstellungen in städtischen Einrichtungen bzw. durch Zuwendungen zu Ausstellungen in nichtstädtischen Einrichtungen.
- Die Stadt ist freien Künstlern und Künstlerinnen bei der Beschaffung und Anmietung von Ateliers behilflich. Die Stadt kann befristet eigene Räume bereitstellen, Räume anmieten und an Künstler oder Künstlerinnen weitervermieten und Mietkostenzuschüsse gewähren.
- Bei der Förderung von Ateliers wird der Kreis der zu Fördernden definiert:
- Freie Künstler und Künstlerinnen mit akademischer Ausbildung.
- Autodidakten mit ausreichender künstlerischer Qualifikation, die durch Nachweis von Ausstellungen, Mappenvorlagen oder Atelierbesuch belegt wird.
- Grafikdesigner und -designerinnen, die nach beendetem Studium vorwiegend frei künstlerisch tätig sind, bei Nachweis der künstlerischen Qualifikation durch Ausstellungen, Mappenvorlagen oder Atelierbesuch.
- Bevorzugt gefördert werden Ateliergemeinschaften, insbesondere dann, wenn sie durch Ausstellungen und Veranstaltungen in der Öffentlichkeit wirken.
- Bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit durch dasKulturreferatist die Leitung der Städtischen Galerie zu beteiligen.
- Zur Prüfung der Förderungsnotwendigkeit ist ein Einkommensnachweis vorzulegen.
- Das zu fördernde Atelier muss überwiegend als Arbeits- und nicht als Wohnraum genutzt werden.
- Fördergebiet ist in der Regel das Stadtgebiet von Regensburg, d.h. das Atelier bzw. der Wohnsitz muss sich im Stadtgebiet Regensburg befinden.
4. Antragsverfahren
- Zuschüsse werden auf formlosen Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim Kulturamt der Stadt Regensburg zu stellen.
- Die Anträge sind vor der Durchführung eines Projektes bzw. bei Anträgen auf Atelierförderung vor Mietvertragsabschluss zu stellen. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. Antragsschluss ist der 30.06. des Vorjahres. Abweichend davon sind Anträge, die aus dem kulturellen Verfügungsfonds gefördert werden sollen, während des laufenden Haushaltsjahres und so rechtzeitig zu stellen, dass gegebenenfalls eine Beratung in den Stadtratsgremien möglich ist. Maßnahmen, bei denen eine längerfristige Planung erkennbar ist, sollen nicht kurzfristig aus dem Fonds gefördert werden.
- Der schriftliche Antrag muss alle notwendigen Angaben über den verantwortlichen Träger der Maßnahme, eine ausführliche Aufgaben- bzw. Projektbeschreibung, eine Kostenaufstellung und den Nachweis der Gesamtfinanzierung enthalten.
- Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin erhält einen schriftlichen Bescheid. Siehe allgemeine Zuwendungsrichtlinien.
5. Auszahlung, Verwendungsnachweis
- Die Zuwendung kann nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich erst in der 2. Jahreshälfte ausbezahlt werden. Die bewilligten Mittel dürfen nicht eher angefordert werden, als sie zur Erfüllung des Verwendungszweckes benötigt werden. Im Falle einer Zuschussgewährung im Vorjahr muss vor der Auszahlung ein Verwendungsnachweis vorliegen.
- Bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Zuwendungen verfallen mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie bewilligt wurden.
- Über die Verwendung von Zuschüssen sind prüfungsfähige Verwendungsnachweise vorzulegen. Ergeben sich wesentliche Abweichungen vom Kosten- und Finanzierungsplan, kann der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass das geförderte Projekt nicht oder nicht im angegebenen Zeitraum innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres zustande kommt bzw. die geförderte Einrichtung während des Haushaltsjahres ihre Arbeit einstellt.
- Im Übrigen gelten die allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Regensburg.