Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg vom 28. November 2017
(AMBl. Nr. 50 vom 11. Dezember 2017, geändert durch Satzung vom 29. Oktober 2020, AMBl. Nr. 46 vom 9. November 2020, geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2022, AMBl. Nr. 52 vom 27. Dezember 2022)
Aufgrund der Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
Die Stadt Regensburg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren.
(Für die Erhebung von Gebühren für die direkte Benutzung der Müllumladestation des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf gilt die Gebührensatzung des Zweckverbandes.)
§ 2
Gebührenschuldner – öffentliche Last
(1) Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt benutzt. Bei der öffentlichen Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem gilt der Eigentümer und der dingliche Nutzungsberechtigte (u.a. Erbbauberechtigter und Nießbrauchberechtigter) der an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt angeschlossenen Grundstücke als Benutzer. Bei Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Benutzer.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühren gem. § 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 sind öffentliche Lasten des Grundstücks oder des Erbbaurechts im Sinne von Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und anderer Gesetze.
Eine Gebühr wird für jede Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt erhoben.
(1) Die Gebühr für die öffentliche Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse und der Zahl der Abfuhren bzw. nach der Zahl der Restmüllsäcke.
(2) Ausgenommen von dieser Gebühr sind die Leerung von Papierbehältnissen im Holsystem, soweit ihre Art, Größe und Anzahl einer Anordnung der Stadt gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 Abfallwirtschaftssatzung -AbfS widerspricht und die Sonderleerungen nach §§ 16 Abs. 13 und 17 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung - AbfS. Hierfür wird ein eigens festzusetzendes Entgelt erhoben.
(3) Bei Selbstanlieferung von Abfällen zu den von der Stadt betriebenen bzw. ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle (vgl. § 5 Abs. 3).
(1) Die Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung (Bring- und Holsystem) unter Verwendung von Restmüllbehältnissen gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nummern 1 - 6 Abfallwirtschaftssatzung - AbfS beträgt bei 14-tägiger Abfuhr für das jeweilige Behältnis
Lfd. Nummer | Füllraum | vierteljährlich EUR | jährlich EUR |
1. | 60 l | 21,51 € | 86,04 € |
2. | 80 l | 28,68 € | 114,72 € |
3. | 120 l | 43,02 € | 172,08 € |
4. | 240 l | 86,07 € | 344,28 € |
5. | 770 l | 276,21 € | 1.104,84 € |
6. | 1.100 l | 394,59 € | 1.578,36 € |
Bei mehrmaliger Abfuhr gem. § 17 Abs. 12 Abfallwirtschaftssatzung - AbfS innerhalb von 14 Tagen werden die im Satz 1 geregelten Gebühren entsprechend vervielfacht.
(2) Die Gebühr für einen Restmüllsack gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 Abfallwirtschaftssatzung beträgt 5,50 EUR pro Stück.
(3) Die Gebühr für die Entsorgung von selbst angelieferten Abfällen beträgt bei kleinen Mengen von Bauschutt, Abraum, Kies, Sand und Erde je Volumen bis zu eines PKW-Standardkofferraums oder bei sonstiger Art der Anlieferung einer vergleichbaren Kleinstmenge 3,00 EUR.
(4) Für die gelegentliche Anlieferung kleiner Mengen Restmüll bis zum Füllraum eines Restmüllsacks wird die in Abs. 2 festgelegte Gebühr erhoben.
(5) Für die nachfolgenden Sonderfälle des städtischen Holsystems werden zusätzliche Gebühren wie folgt erhoben:
- für jede Sonderleerung im Sinne von § 16 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung – AbfS (z.B. wenn ein turnusmäßiger Termin verpasst wurde) der Restmüll- oder Papierbehältnisse pro beantragter Abholung eine Anfahrtspauschale i.H.v. 25,00 EUR
- für jede zusätzliche Leerung der Restmüllbehältnisse über die turnusmäßige Leerung im Sinne von § 17 Abs. 12 Abfallwirtschaftssatzung – AbfS hinaus pro beantragter Abholung eine Anfahrtspauschale i.H.v. 25,00 EUR und je dabei zu leerender Restmüllbehältnisse eine Volumengebühr wie folgt:
Füllraum Volumengebühr 240 l 13,24 € 720 l 42,49 € 1.100 l 60,71 € Zusätzliche Leerungen für Behältnisse unter 240 l werden nicht angeboten, hier ist bei Bedarf der Restmüllsack (Abs. 2) zu verwenden.
- für jede zusätzliche Leerung von Papierbehältnissen über die turnusmäßige Leerung im Sinne von § 18 Abs. 9 Abfallwirtschaftssatzung – AbfS hinaus pro beantragter Abholung jeweils eine Anfahrtspauschale i.H.v. 25,00 EUR
Die Entscheidung über die Durchführung einer Leerung nach diesem Absatz liegt bei der Stadt. Sie ist schriftlich zu beantragen und der Abfuhrtermin mit der Stadt abzustimmen.
§ 6
Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld
(1) Bei der öffentlichen Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
(2) Erhöht oder mindert sich die Gebühr infolge einer Änderung des Behältervolumens (Füllraums), so entsteht die geänderte Gebühr mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem das für die Änderung der Gebühr maßgebliche Ereignis eintritt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
(3) Ist der Gebührenschuldner nicht für das gesamte Kalenderjahr gebührenpflichtig (z.B. wegen eines Eigentümerwechsels oder einer Abmeldung der Restmüllbehältnisse während des Kalenderjahres), so schuldet er die Jahresgebühr anteilig (d. h. für jeden Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr) bis zum Ablauf des Monats, in dem der Eigentümerwechsel stattfand oder die Restmüllbehältnisse abgemeldet wurden bzw. seine Gebührenschuld anderweitig geendet hat. Die Gebührenpflicht des neuen Verpflichteten entsteht mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats; die zivilrechtliche Lastentragung bleibt dadurch unberührt.
(4) Bei Verwendung von Restmüllsäcken gem. § 5 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe der Müllsäcke an den Benutzer.
(5) Bei Selbstanlieferung gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle an die öffentliche Abfallentsorgung.
(6) Bei Leerungen gem. § 5 Abs. 5 entsteht die Gebührenschuld in Höhe der Anfahrtspauschale mit Beginn der Fahrt zur Abholung, die Volumengebühr mit Abholung des Abfalls.
§ 7
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Bei der öffentlichen Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem wird die Gebühr quartalsweise zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am, 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig, für einzelne Monate zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrages am 15. des Monats, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides ist die Gebühr zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig, und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(2) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von Absatz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(3) Bei Verwendung von Restmüllsäcken und bei Selbstanlieferung wird die Gebühr mit dem Entstehen fällig (vgl. § 6 Abs. 4 und 5).
(4) Bei Leerungen gem. § 5 Abs. 5 wird die Gebühr zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(5) In besonderen Fällen kann die Stadt die Fälligkeit der Gebührenschuld abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln.
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig zum 1. Januar 2018 tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung vom 20. März 1992 außer Kraft.