Aufstellung einer Vorschlagsliste durch die Stadt Regensburg
Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis einschließlich 2028 läuft in einem zweistufigen Verfahren.
Zunächst stellt das Wahlamt ab Januar 2023 anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Regensburger Bürgerinnen und Bürger auf. Der endgültige Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Stadtrat gefasst.
Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste steht, kann auch nicht zur Schöffin bzw. zum Schöffen gewählt werden.
Die Benachrichtigung der zur Haupt- oder Ersatzschöffin bzw. zum Haupt- oder Ersatzschöffen ernannten Personen erfolgt vor Ablauf des Jahres 2023 direkt durch das Amtsgericht. Die Stadt erhält hierzu keine Informationen. Insoweit bitten wir, keine diesbezüglichen Anfragen an uns zu richten.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste (in Regensburg) sind:
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024:
Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre
- Haupt- oder Nebenwohnung in Regensburg
- Gesundheitliche Eignung
- Ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
- Kein Vermögensverfall (z.B. Privatinsolvenz)
Juristische Kenntnisse sind für die Tätigkeit als Schöffin bzw. Schöffe nicht erforderlich.
Die rechtlichen Grundlagen über Personen, die für das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht geeignet sind, die nicht berufen werden sollen oder die das Amt ablehnen dürfen, ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 32 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese sind nachfolgend verlinkt: