Geburt - FAQ
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Geburtsbeurkundung
Sie erhalten nach der Geburt Ihres Kindes eine Geburtsanzeige zum Ausfüllen und Unterschreiben. Bitte geben Sie diese Geburtsanzeige zusammen mit allen Originaldokumenten in der Klinik ab. Die Klinik leitet alle Dokumente an das Standesamt Regensburg zur Beurkundung der Geburt weiter. Falls Dokumente fehlen, nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf.
Wenn Sie eine Hausgeburt hatten, melden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung bei uns !
Sie erhalten drei gebührenfreie Geburtsurkunden zur Beantragung von Elterngeld, Kindergeld und Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse. Weitere Geburtsurkunden können Sie online beantragen. Die Gebühr beträgt 12 € pro Urkunde.
Nein. Es müssen immer Originale vorgelegt werden.
Nein. Es muss immer das ausländische Original mit der Übersetzung vorgelegt werden. Die Übersetzung alleine reicht nicht aus.
Bitte setzen Sie sich nach einer Hausgeburt mit dem Standesamt in Verbindung. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0941/507-1347.
Ja. Der leibliche/biologische Vater kann bereits vor der Geburt beim Standesamt, Jugendamt oder Notar die Vaterschaft zu dem ungeborenen Kind anerkennen. Diesem Anerkenntnis müssen Sie als Mutter auch noch zustimmen.
Eine Sorgeerklärung kann nur beim Jugendamt oder einem Notar beurkundet werden.
Sie haben in der Regel zwei Möglichkeiten. Wenn Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Sorgeerklärung haben beurkunden lassen, können Sie den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wenn Sie lediglich eine Vaterschaftsanerkennung gemacht haben und die Mutter des Kindes allein sorgeberechtigt ist, kann sie dem Kind den Familiennamen des Vaters im Rahmen einer gebührenpflichtigen Namenserteilung erteilen.
Der Ehemann gilt zunächst als Vater des Kindes. Diese gesetzliche Vaterschaft kann jedoch beseitigt werden und ein anderer Mann kann als Vater in das Geburtsregister des Kindes eingetragen werden. Hierfür sind folgende Beurkundungen erforderlich: die Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen/biologischen Vater, die Zustimmungserklärung der Mutter und die Zustimmungserklärung des Ehemannes. Zusätzlich ist nach der Geburt des Kindes ein Abstammungsgutachten gem. § 17 Gendiagnostikgesetz (GenDG) vorzulegen, der die Abstammung zwischen Kind und leiblichem/biologischem Vater bestätigt. Dieses Abstammungsgutachten ist von einem akkreditierten Institut der deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) durchzuführen.
Bitte füllen Sie das Formblatt "Einwilligung zur Veröffentlichung der Geburt in der Tageszeitung" aus und senden das Original mit Ihren Unterschriften zurück an das Standesamt. Wir sammeln die Einwilligungserklärungen und geben diese einmal wöchentlich an die Presse weiter.
