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Aufgaben und Pflichten des Brückenunterhalts

1. Bauwerke im Unterhalt der Stadt Regensburg

Im Stadtgebiet Regensburg befinden sich auf gewidmeten Verkehrsflächen laut Bauwerksverzeichnis 81 Brücken, 20.800 Quadratmeter Stützmauern und 16.600 Quadratmeter Lärmschutzwände. Diese werden vom Sachgebiet Brückenunterhalt regelmäßig geprüft und unterhalten. Zu jedem Bauwerk git es ein Bauwerksbuch, in dem die wesentlichen Daten des Bauwerks erfasst sind. 

2. Bauwerksprüfung

2.1 Beobachtung

Der Brückenmeister der Stadt Regensburg ist laufend unterwegs und beobachtet die Brücken. Die Brücken sind mindestens vierteljährlich zu kontrollieren. Bei Brücken, die sich in einem schlechteren Zustand befinden, ist der Zeitraum zu verringern. Dies kann bis zu einer täglichen Beobachtung führen. Die Durchführung und die Feststellungen bei der Beobachtung sind zu dokumentieren. 

2.2 Besichtigung

Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Bauwerksbesichtigung durch einen im Brückenbau erfahrenen Ingenieur. Hierbei werden dei Bauteile auf offensichtliche Mängel und Schäden von der Verkehrsfläche oder vorhandenen Besichtigungseinrichtungen aus kontrolliert.

Es werden außergewöhnliche Veränderungen am Bauwerk, erhebliche Mängel und Schäden an den Belägen, an den Entwässerungseinrichtungen, an den Verkehrszeichen und Schutzeinrichtungen und an der Konstruktion protokolliert. Weiterhin sind erheblichen Anprallschäden, Auskolkungen an Gewässern, Schäden an den Böschungen und augenscheinliche Verformungen und Verschiebungen festzuhalten. 

2.3 Einfache Prüfung

Alle drei Jahre nach einer Hauptprüfung sind die Ingenieurbauwerke einer einfachen Prüfung zu unterziehen. die einfache Prüfung ist soweit vertretbar ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten als intensive, erweiterte Sichtprüfung durchzuführen. Hierbei sind auch die Funktionsteile wie Lager, Gelenke und Übergangskonstruktionen sowie die Verankerung von Bauteilen wie Geländer, Lärmschutzwände und Leitungen mit einzubeziehen. 

Die Ergebnisse der vorhergehenden Brückenhauptprüfung sind mit zu beachten und bei schwerwiegenden Veränderungen ist die einfache Prüfung auf den Umfang einer Hauptprüfung zu erweitern. 

2.4 Brückenhauptprüfung

Bei einer Bauwerkshauptprüfung werden alle Bauteile unter Zuhilfenahme von Besichtigungseinrichtungen handnah geprüft. Eine Bauwerkshauptprüfung erfolgt alle sechs Jahre. Neben den Umfang der einfachen Bauwerksprüfung werden hier zusätzlich Gründungen hinsichtlich Setzungen, Kippungen, Unterspülungen und Auskolkungen geprüft. 

Soweit notwendig sind Peilungen des Flussbettes oder Tauchereinsätze erforderlich. Massive Bauteile sind auf Risse, Ausbauchungen, Durchfeuchtungen, Rostverfärbungen, Hohlstellen und Abplatzungen zu prüfen. Bei bedenklichem Zustand sind Materialproben zu entnehmen. Bei Stahlkonstruktionen sind Verformungen aufzumessen und alle Schweißnähte oder Nieten und Schrauben zu kontrollieren. 

2.5 Prüfungen aus besonderem Anlass

Die Prüfung aus besonderem Anlass erfolgt nach größeren Unwetter, größeren Hochwässern oder schweren Verkehrsunfällen. Für diese Prüfung gilt in der Regel der Umfang der einfachen Bauwerksprüfung. 

3. Bauwerksunterhaltung

Die Ergebnisse der Bauwerksprüfungen fließen in die Arbeiten des Brückenunterhalts ein. Kleinere Schäden werden im Zuge der Reinigungs- und allgemeinen Unterhaltsarbeiten durchgeführt. Zur Beseitigung schwerwiegender Schäden sind Maßnahmekonzepte und Planungen erforderlich, die bis hin zu einer Generalsanierung führen. 

4. Unfallschäden

Bei Unfallmeldungen auf Brücken, die von der Polizei an das Tiefbauamt gesandt werden, hat der Brückenmeister die Schadstelle zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass der Unfallschaden beseitigt wird. Sind tragende Bauteile betroffen, ist der zuständige Ingenieur zu beteiligen. 

5. Prüfen und Freigeben von Schwertransporten

Bei Überfahrten von Brücken mit Schwertransporten größer als 60 t Gesamtgewicht wird von einem Ingenieur des Brückenunterhalts die Lastverteilung des Schwertransports mit den statisch angesetzten Lasten verglichen und für die Überfahrt Auflagen festgelegt bzw. die Überfahrt untersagt.