Für die Gutachtenerstattung werden Gebühren und Auslagen vom Antragsteller erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach den Bestimmungen der gültigen Gutachterausschussverordnung im Regelfall nach der Höhe des im Gutachten ermittelten marktangepassten vorläufigen Werts.
Die Gebühr beträgt:
bei einem ermittelten Wert |
Gebühr |
bis |
200 000 EUR |
2 450 EUR |
bis |
300 000 EUR |
2 600 EUR |
bis |
400 000 EUR |
2 700 EUR |
bis |
500 000 EUR |
2 800 EUR |
bis |
1 000 000 EUR |
1 800 EUR zuzüglich 2 v. T. des Wertes |
bis |
10 000 000 EUR |
2 800 EUR zuzüglich 1 v. T. des Wertes |
über |
10 000 000 EUR |
3 200 EUR zuzüglich 1 v. T. des Wertes |
Die wertabhängige Gebühr kann um bis zu 50 v.H. erhöhrt werden, wenn die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale einen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht. Die Gebühr kann um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden, wenn das Gutachten einen erheblich geingeren Aufwand als üblich verursacht, insbesondere bei unbebauten Grundstücken mit land-, forstwirtschaftlicher oder vergleichbarer Nutzung.
Neben den Gebühren werden Auslagen (Reisekosten, Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen u.a.) erhoben.