Westlich der Bachgasse

Das Sanierungsgebiet „Westlich der Bachgasse“ wurde mit Veröffentlichung der Sanierungssatzung vom 02.Mai1995 förmlich festgelegt.

Festlegung einer Frist für das Sanierungsgebiet

Zum Zeitpunkt der förmlichen Festlegung dieses Sanierungsgebietes bestand keine rechtliche Regelung zur Fristsetzung für die Fertigstellung geplanter Maßnahmen. Jedoch wurde mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte festgelegt, dass Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 rechtskräftig wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 aufgehoben sein sollen. Es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.

Am 02.Dezember 2024 wurde die Frist zur Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Westlich der Bachgasse“ bis zum 31.Dezember 2036 verlängert. Die Verlängerung erfolgte aufgrund der weiterhin bestehenden erheblichen Potenziale zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus sind Aspekte wie Klimaresilienz, energetische Erneuerung der baulichen Substanz sowie Maßnahmen zum Starkregen- und Hitzemanagement, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht in vergleichbarer Dringlichkeit zu berücksichtigen waren, verstärkt in den Fokus zu nehmen. Ferner führen die altstadttypischen städtebaulichen Gegebenheiten, insbesondere die beengten verkehrlichen Verhältnisse im innerstädtischen Bereich, zu einem deutlich erhöhten Planungs- und Abstimmungsaufwand.


Abgrenzung und Fläche
Plan - Sanierungsgebiet westlich der Bachgasse - Umgriff © Stadt Regensburg

Das Gebiet „Westlich der Bachgasse“ überdeckt, unter Ausschluss der Gesandtenstraße, den südwestlichen Bereich der Altstadt und reicht insoweit von der Stadtmitte am Alten Rathaus bis zur Grenze des Altstadtensembles entlang der Fürst-Anselm-Allee.

Fläche: 18,6 ha


Sanierungsziele

In den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) wurden sowohl sozialökonomische als auch bautechnische Analysen durchgeführt.

Auf Grundlage der VU wurde die Behebung folgender städtebaulicher Missstände als Sanierungsziel definiert:

  • Erhalt und Erneuerung sanierungsbedürftiger Anwesen
  • Verbesserung des Wohnumfeldes
  • Verbesserung der Verkehrssituation
  • Neugestaltung von Straßen un Plätzen

Rechtliche Grundlagen

Die Sanierungsmaßnahmen werden im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 144, 152 bis 156 BauGB finden Anwendung.