Obermünsterviertel

Das Obermünsterviertel liegt sowohl in der Kernzone des UNESCO Weltkulturerbes, als auch innerhalb des denkmalgeschützen Altstadtensembles.

Das Gebiet besitzt in vielen Bereichen große städtebauliche Qualitäten und Potentiale, die bis zur Festlegung der Sanierungssatzung nur wenig genutzt wurden. Dies ist vor allem durch die relative Randlage in der Altstadt von Regensburg und die städtebaulichen Gegebenheiten bedingt.  Dementsprechend gering war die Entwicklungsdynamik und die Impulse und Entwicklungsschübe aus der Kern-Altstadt konnten nicht genutzt werden.

Durch die Festsetzung dieses Sanierungsgebietes wurde die Grundlage geschaffen, um das Obermünsterviertel zu erhalten und fortzuentwickeln und das Ortsbild unter Berücksichtigung der städtebaulichen Gegebenheiten zu gestalten.


Verfahren zur Festlegung des Sanierungsgebietes

Vorbereitende Untersuchungen und Beteiligungsverfahren

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 17. November 2009 beschlossen, für das Gebiet „Obermünsterviertel“ vorbereitende Untersuchungen (VU) nach §141 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Im Rahmen der VU wurde die städtebauliche Situation erhoben und analysiert. Dazu wurden verschiedene Quellen, z.B. die Denkmalschutzerhebungen (Baualterspläne, Regensburger Denkmalliste) oder die Informationen aus den städtischen Dienststellen zusammengeführt und ausgewertet.

Es fanden mehrere Beteiligungen und Informationsveranstaltungen für alle Eigentumsberechtigten, Anwohnenden, Gewerbetreibenden sowie für alle betroffenen und interessierten Personen statt.

Auf der Grundlage der Bestandsuntersuchungen wurde zunächst ein Entwurf erarbeitet, der nach Abstimmung mit den städtischen Dienststellen und den Trägern öffentlicher Belange unter Einbindung der Ideen und Anregungen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger während der verschiedenen Beteiligungen, Workshops und Stadtbegehungen überarbeitet wurde und in Sanierungsziele sowie einen konkreten Rahmenplan mündete.

Herausnahme einzelner Grundstücke nach §142 Baugesetzbuch (BauGB)

Nach §142 BauGB können einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen sind, aus dem Gebietsumgriff ganz oder teilweise herausgenommen werden.

Die Gemeinde entscheidet darüber nach sorgfältiger Abwägung. Dabei werden Anregungen aus der Beteiligung abgewogen und Bedenken der Betroffenen berücksichtigt.

Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Obermünsterviertel"

Am 30. Juni 2011 beschloss der Stadtrat das Gebiet Obermünsterviertel förmlich als Sanierungsgebiet festzulegen.


Abgrenzung und Fläche
Plan - Sanierungsgebiet Obermünsterviertel - Umgriff © Stadt Regensburg

Das „Obermünsterviertel“ wird im Norden durch den Neupfarrplatz, im Süden von der südlichen Straßengrenze des St.-Peters-Wegs, im Osten durch die Fröhlichen-Türken-Straße bzw. den St.-Kassians-Platz und die Viereimergasse, im Westen durch die Obere Bachgasse sowie durch die Anwesen Obermünsterplatz 7 und St.-Peters-Weg 11 umgrenzt.

Fläche: ca. 6,27 ha


Sanierungsziele

Der städtebauliche Rahmenplan beinhaltet folgende Schwerpunkte:

  • Städtebauliche Neugestaltung um das Parkhaus St-Peters-Weg
  • Verkehr und Parkierung (Verkehrsreduzierung, Stellplätze)
  • Sanierung bzw. Modernisierung von Gebäuden
  • Freimachen und Vernetzung von Gärten sowie Höfen
  • Ökologische Aufwertung durch Wasserelemente und Begrünung
  • Fußwegverbindungen stärken
  • Erhöhung der Aufenthaltsqualität von Öffentlichen Plätzen und Straßen
  • Inwertsetzung der Potentiale des Campanile und der Ruine der ehemaligen Stiftskirche Mittelmünster und Obermünster
  • Unterstützung von Dienstleistungen und Einzelhandel

Rechtliche Grundlage

Das Sanierungsgebiet wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt, deshalb ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 152 bis 156a BauGB auszuschließen.

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 1 BauGB keine Anwendung.

Demnach ist insbesondere für folgende Vorhaben und Rechtsvorgänge eine Genehmigung durch die Stadt Regensburg erforderlich:

  • alle Vorhaben gem. § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen).
  • wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen

Informationen zur Neugestaltung der Obermünsterstraße und des Obermünsterplatzes

Neugestaltung Obermünsterstraße und Obermünsterplatz