Gehobenes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren: Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Bereich der Liebhartstraße in das Grundwasser
Die Stadt Regensburg, vertreten durch das Tiefbauamt, hat beim Umweltamt der Stadt Regensburg -Untere Wasserrechtsbehörde- die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser beantragt.
Die Stadt Regensburg plant die Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers aus dem Bereich der Liebhartstraße (Ortsteil Leoprechting) in das Grundwasser.
Das Vorhaben umfasst die Entsorgung des gesammelten Niederschlagswassers des Gehweges und der Verkehrsfläche aus dem Bereich der Liebhartstraße (Ortsteil Leoporechting). Das anfallende Niederschlagswasser aus den oben genannten Flächen wird mittels Straßenabläufen gesammelt und über einen Regenwasserkanal einer am östlichen Ende der Ortsteil Leoprechting gelegenen Rigole zugeführt.
Weitere Einzelheiten des Vorhabens ergeben sich aus den Plänen und Beschreibungen.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Diese ortsübliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Regensburg unter http://www.regensburg.de/rathaus/aktuelles/amtsblatt einsehbar.
Alle eingereichten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 03.06.2025 bis einschließlich 02.07.2025 bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, IT-Speicher, Bruderwöhrdstr. 15 b, 2. Stock, Zimmernummer 2.014, 93055 Regensburg, während der Dienststunden
Montag bis Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 13.00 Uhr
15.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Planunterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Regensburg online einsehbar. Maßgeblich sind die ausgelegten Originalunterlagen.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis 16.07.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, Bruderwöhrdstr. 15 b, 93055 Regensburg, erhoben werden. Die schriftliche Einwendung muss Namen und Anschrift des Einwenders enthalten.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sowie Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG i. V. m. Art. 69 BayWG i. V. m. § 15 WHG einzulegen, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Untere Wasserrechtsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der vorgenannten Vereinigungen und Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Die Benachrichtigung über den Erörterungstermin wird auf den Träger des Vorhabens, die beteiligten Behörden, Vereinigungen gem. § 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG und die Einwender beschränkt.
Sind bei den Einwendungen mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können die Einwender von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt
werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Des Weiteren kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und durch die Teilnahme an einem etwaigen Erörterungstermin entstehen, nicht ersetzt werden können.
Die Untere Wasserrechtsbehörde beim Umweltamt der Stadt Regensburg führt als zuständige Behörde das wasserrechtliche Verfahren durch. Als Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens kann die Versagung des Vorhabens (negative Entscheidung) oder der Erlass einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis (positive Entscheidung) in Betracht kommen.
Regensburg, 19.05.2025
Stadt Regensburg
Umweltamt
Im Auftrag
gez.
Dr. V o i g t
Ltd. Rechtsdirektorin