Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen durch das Amt für Soziales der Stadt Regensburg
Ab 1. Juni 2022 werden bedürftige Geflüchtete aus der Ukraine, die nicht in den Leistungsbereich des SGB II fallen, vom Amt für Soziales der Stadt Regensburg betreut.
Zum Personenkreis, der nicht in den Leistungsbereich des SGB II fällt, zählen Personen die:
- die Regelaltersgrenze überschritten haben, das heißt, bezogen auf den 1. Juni 2022 vor dem 1. September 1956 geboren sind. Die beiden Stichtage setzen sich jeweils monatlich fort (ab 1. Juli 2022 Geburt vor 1. Oktober 1956 usw.),
- Personen, die eine Altersrente beziehen,
- Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, die ohne Eltern, aber in Begleitung der Großeltern, Onkel, Tante etc. nach Deutschland geflüchtet sind.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen sind:
- Registrierung im Ausländerzentralregister sowie erkennungsdienstliche Behandlung
- Wohnsitz bzw. gewöhnlicher, auf längere Dauer angelegter Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Stadt Regensburg
- Fiktionsbescheinigung des Amtes für Integration und Migration – Abteilung Ausländerangelegenheiten oder Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
- Bedürftigkeit (kein erhebliches, verwertbares Vermögen; Lebensunterhalt nicht anderweitig sichergestellt)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe bei Krankheit (Anmeldung bei einer Krankenkasse nach § 264 SGB V).
Zudem können die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.
Für Personen, die vorerst weiterhin in den Leistungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) fallen*, ist eine Anmeldung bei einer Krankenkasse nicht möglich. Diese erhalten nach erfolgter Antragstellung Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG. Für diesen Fall werden bei Bedarf Kranken- und Zahnbehandlungsscheine vom Amt für Soziales ausgestellt.
Ukrainische Flüchtlinge, die bisher keinerlei Leistungen beantragt haben (z.B. fehlende Fiktionsbescheinigung) und bei denen Bedürftigkeit vorliegt, können sich bei Vorliegen von medizinischen Notfällen zum Arzt, Zahnarzt oder in ein Krankenhaus begeben und erhalten dort auch im Rahmen einer Notfallbehandlung die notwendige Versorgung.
Ärzte können in diesem Fall vom Amt für Soziales Notfallbehandlungsscheine anfordern oder eine Kostenübernahme des stationären Aufenthalts beantragen.
*Personen, die erst nach dem 1. Juni 2022 einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt haben, können erst ab dem Folgemonat in das SGB XII wechseln, frühestens zum 1. Juli 2022. Bis dahin werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt (§ 146 Abs. 1 SGB XII).