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Informationen zum Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – Informationen zum Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ab dem 1. Januar 2021 (Stand 10.02.2021)

 

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der gesamten EU, also auch in Deutschland. Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 1. Dezember 2020 endete. Während dieses Übergangszeitraums änderte sich der aufenthaltsrechtliche Status britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen zunächst nicht. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraums änderte sich die Rechtslage.

 

Bis zum 31. Dezember 2020 galt ein Übergangszeitraum für das Vereinigte Königreich, in der die Rechte denen der Bürgerinnen und Bürger eines Mitglieds der Europäischen Union entsprachen.

 

Ab dem 1. Januar 2021 behalten Personen in Deutschland, die zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Dieses neue Aufenthaltsrecht ergibt sich unmittelbar aus dem Austrittsabkommen und besteht bereits kraft Gesetzes.

Sie brauchen nichts zu tun, um sie geltend zu machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde der Stadt Regensburg erhalten, die sog. Aufenthaltskarte-GB.

 

Die Stadt Regensburg hat Anfang Dezember 2020 alle im Stadtgebiet lebenden britischen Staatsangehörigen hierüber postalisch informiert. Mit diesem Schreiben erhielten alle britischen Staatsangehörigen das Formular „Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige“. Die ausgefüllte Aufenthaltsanzeige kann per E-Mail an auslaenderangelegenheiten[at]regensburg.de oder per Post zurückgeschickt werden.

 

Die Frist zur Einreichung der Aufenthaltsanzeigen endet am 30. Juni 2021.

Bei Reiseabsichten außerhalb Deutschlands innerhalb der nächsten Monate ist es für britische Staatsangehörige notwendig, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir können in diesem Fall eine Fiktionsbescheinigung ausstellen (kostenpflichtig).

 

Darüber hinaus steht Ihnen das Team der Abteilung Ausländerangelegenheiten für Fragen zur Verfügung. Wir sind während unserer Öffnungszeiten unter der E-Mail-Adresse

auslaenderangelegenheiten[at]regensburg.de bzw. unter der

Telefonnummer 0941 / 507 - 2777 zu erreichen.

 

Hinweis für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter das Austrittabkommen fallen, sind auch ohne entsprechendes Dokument berechtigt, weiterzuarbeiten. Bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Aufenthaltsanzeige müssen Arbeitergeberinnen und Arbeitgeber nichts weiter veranlassen. Nach dem 30. Juni 2021 sollten britische Staatsangehörige oder deren Familienangehörige einen Nachweis über ihre Rechte erbringen können. Ein Vermerk in den Lohnunterlagen, dass ein Status nach dem Austrittsabkommen besteht, ist sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

 

Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen und nicht – durch Dokumente nachgewiesen – ausnahmsweise unter das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das Austrittsabkommen fallen, sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln. Sie benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde. Sind sie als Mehrfachstaatsangehörige zugleich Bürgerinnen oder Bürger eines EU- oder EWR-Staates, gilt dies nicht.