Familienpflegerinnen / Haushaltshilfe
Familienpflege - § 20 SGB VIII
Die erforderliche Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen kann in die Familienpflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 20 SGB VIII münden. Die Familienpflege will Not- und Krisensituationen in Familien überbrücken, wenn die ausreichende Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder von der Familie nicht geleistet werden kann.
Das Ziel der Familienpflege ist, die Kinder und anderen Familienmitglieder in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen.
Die Familienpflege tritt hauptsächlich ein
- wenn die Mutter krank ist
- bei Krankenhausaufenthalt der Mutter
- bei langwierigen und chronischen Erkrankungen der Mutter (Krebs, Multiple Sklerose,...)
- bei Risikoschwangerschaften, bei Entbindungen
- bei Überlastung der Mutter nach Mehrlingsgeburten
- bei Überforderung der Mutter (kinderreiche Familien, behinderte Kinder...)
- bei Kuraufenthalt der Mutter / der Eltern
- bei psychischer Erkrankung der Mutter
- zur Überbrückung in besonderen Lebenssituationen (Tod, Trennung,...)
Hier sind die örtlichen Jugendämter (in Regensburg: Amt für Jugend und Familie) zuständig.