Logo Stadt Regensburg

Familienpflegerinnen / Haushaltshilfe

Familienpflege - § 20 SGB VIII

Die erforderliche Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen kann in die Familienpflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 20 SGB VIII münden. Die Familienpflege will Not- und Krisensituationen in Familien überbrücken, wenn die ausreichende Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder von der Familie nicht geleistet werden kann.

Das Ziel der Familienpflege ist, die Kinder und anderen Familienmitglieder in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen.

Die Familienpflege tritt hauptsächlich ein

  • wenn die Mutter krank ist
  • bei Krankenhausaufenthalt der Mutter
  • bei langwierigen und chronischen Erkrankungen der Mutter (Krebs, Multiple Sklerose,...)
  • bei Risikoschwangerschaften, bei Entbindungen
  • bei Überlastung der Mutter nach Mehrlingsgeburten
  • bei Überforderung der Mutter (kinderreiche Familien, behinderte Kinder...)
  • bei Kuraufenthalt der Mutter / der Eltern
  • bei psychischer Erkrankung der Mutter
  • zur Überbrückung in besonderen Lebenssituationen (Tod, Trennung,...)

 Hier sind die örtlichen Jugendämter (in Regensburg: Amt für Jugend und Familie) zuständig.

Haushaltshilfe

Wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren (bei einigen Krankenkassen gilt die Grenze unter 14 Jahre) lebt, können Versicherte Unterstützung durch eine Haushaltshilfe erhalten. Bei behinderten Kindern oder Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt diese Alterbeschränkung. Eine mögliche Inanspruchnahme ist gegeben, wenn der Versicherte beispielsweise im Krankenhaus liegt und deswegen den Haushalt nicht weiterführen und auch keine andere im Haushalt lebende Person einspringen kann. Diese Regelung gilt für leibliche Kinder, Stief-, Pflege- oder Adoptionspflegekinder, die dauerhaft im Haushalt leben. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht für den gesamten Zeitraum, in dem der Haushalt nicht selbst geführt werden kann. Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens jedoch fünf und maximal zehn Euro. Die Zuzahlungsregelung entfällt bei einer Inanspruchnahme wegen Schwangerschaft ider Entbindung.

Weiterführende Informationen sind über die Krankenkassen erhältlich.