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Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Beschreibung

Wer als Deutscher auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit.

Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen und die deutsche Staatsangehörigkeit "beibehalten" möchten, müssen Sie eine "Beibehaltungsgenehmigung" bei der zuständigen Behörde beantragen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Urkunde über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsurkunde).

Seit dem 28.08.2007 verlieren Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. Sie benötigen daher keine Beibehaltungsgenehmigung.

Erforderliche Unterlagen

  • Belege zu fortbestehenden Bindungen in Deutschland

    Zum Beispiel Belege über

    • in Deutschland lebende Angehörige
    • berufliche Bindungen
    • Grund/Immobilienbesitz
    • Rentenanwartschaften
    • Rentenbezug
  • Belege zu Gründen für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit

    Zum Beispiel Belege über konkrete Erleichterungen/Vergünstigungen im Falle der Einbürgerung oder die Vermeidung/Beseitigung konkreter Nachteile 

    • in der Ausbildung oder im Studium
    • in der Berufsausübung
    • bei der Vergabe von Stipendien oder Fördergeldern
    • bei geschäftlichen Beziehungen (z. B. bei Aufträgen der öffentlichen Verwaltung)
    • bei Erwerb/Verkauf von Immobilien
    • im Erbrecht
    • im Aufenthaltsrecht, soweit die Belastungen/Nachteile nicht Ausländer im Allgemeinen betreffen (z. B. konkrete Nachteile beim Nachzug des Ehegatten, nicht aber die fehlende Wahlberechtigung im Gastland)
    • sonstige konkrete Vorteile für Sie im Falle der Einbürgerung

Fristen/Dauer

Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausgehändigt sein und am Tag des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit noch gültig sein. Andernfalls verhindert sie nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Beibehaltungsgenehmigung ist maximal 2 Jahre gültig.

Wichtige Hinweise

  • Die Beibehaltungsgenehmigung wird erst wirksam, wenn Ihnen die Urkunde tatsächlich ausgehändigt wurde. Die Ausstellung der Urkunde bzw. die Nachricht, dass die Urkunde unterwegs ist, reicht nicht aus. Sofern Sie eine Person für dieses Verfahren bevollmächtigt haben, wird die Urkunde mit der Aushändigung/Zustellung an diese Person wirksam.
  • Wenn die fremde Staatsangehörigkeit erworben wird, bevor Sie oder Ihr(e) Bevollmächtigter/Bevollmächtigte die Urkunde "in der Hand halten", verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Es empfiehlt sich daher, die Einbürgerung in einem anderen Staat erst zu beantragen, wenn Ihnen die Beibehaltungsgenehmigung bereits ausgehändigt wurde.
  • Sollte sich Ihre Einbürgerung im anderen Staat verzögern, müssen Sie rechtzeitig (ca. sechs Monate vor Ablauf) eine neue Beibehaltungsgenehmigung (sogenannte "Anschlussurkunde") beantragen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden.
    Die erteilte Beibehaltungsgenehmigung dient auch nach Ablauf der Gültigkeit als Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren ging. Sie sollten daher die Beibehaltungsurkunde zusammen mit der Einbürgerungsurkunde des anderen Staates dauerhaft und sicher verwahren. Diese Nachweise können auch für künftige Generationen (z. B. für Ihre Kinder/Enkelkinder) eine wertvolle Hilfe sein, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit bewiesen werden muss.

Gebühren

Die Gebühr für die Beibehaltungsurkunde beträgt 255 €.

Rechtsgrundlage

§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden

Kontakt

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Telefon: (0941) 507-1336
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