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Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Beschreibung

Fremde Staaten können den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit von der zuvor erfolgten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ausdrücklich abhängig machen. Deutsche, die in einem solchen Staat die Staatsangehörigkeit erwerben möchten, haben mit der Entlassung die Möglichkeit, ihre deutsche Staatsangehörigkeit vorher aufzugeben.

Zum Nachweis der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Entlassungsurkunde ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen
  • Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde
  • Einbürgerungszusicherung des fremden Staates

    Da eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur möglich ist, wenn Sie dadurch nicht dauerhaft staatenlos werden, ist nachzuweisen, dass eine Einbürgerung in den fremden Staat unmittelbar bevorsteht.

  • Genehmigung des deutschen Familiengerichtes bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern

    Bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern ist eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichtes (beim Amtsgericht) möglich. Das entsprechende Verfahren beim Gericht müssen Sie eigenständig beantragen und durchführen.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wehrersatzbehörde bei der Wehrpflicht nach § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) unterliegenden Personen

    Bei der Wehrpflicht nach § 1 WPflG unterliegenden Personen ist eine Entlassung nur möglich, wenn die Wehrersatzbehörden (Karrierecenter der Bundeswehr) keine Bedenken haben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Wehrpflicht seit 01.07.2011 ausgesetzt ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher derzeit regelmäßig erteilt.

Wichtige Hinweise

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde, welche durch die zuständige Behörde erfolgt, wirksam. Bitte beachten Sie, dass Sie ab diesem Zeitpunkt von deutschen Stellen als Ausländer behandelt werden. Bei der Aushändigung werden der deutsche Pass und/oder Personalausweis eingezogen.

Die Entlassung wird jedoch rückwirkend ungültig, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde die beantragte fremde Staatsangehörigkeit erworben haben. In diesem Fall gelten Sie (wieder) weiter als deutscher Staatsangehöriger. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall unverzüglich an Ihre zuständige Behörde. Sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, sind dies die jeweilige deutsche Auslandsvertretung bzw. direkt das Bundesverwaltungsamt.

Als aktiver Beamter, Richter, Soldat oder sonst in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehend, können Sie aus der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entlassen werden. 

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit kann zudem Auswirkungen auf ein bestehendes öffentliches Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis), oder auf laufende oder künftige Versorgungsbezüge (z. B. Ruhegehalt / Rentenbezüge, Waisen-, Witwengeld) haben.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Bezügestelle vor Antragstellung, ob und inwieweit Ihnen durch die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit etwaige (finanzielle) Nachteile entstehen.

Gebühren

Das Verfahren zur Entlassung ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Entlassungsurkunde beträgt in der Regel 51 € für jeden Antragsteller.

Rechtsgrundlage

§§ 18 bis 22 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
§ 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG)

Kontakt

Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen

D.-Martin-Luther-Straße 3
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg

(0941) 507-1336
(0941) 507-5339
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