Dienstleistungen
Park-Ausnahmegenehmigung für Ärzte
Zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung können Ärzten, die dringende Krankenbesuche zu machen haben, Parkerleichterungen beim Patienten gewährt werden und zwar
- durch Befreiung von Parkvorschriften über das Halten und Parken im Bereich des Verkehrszeichens "eingeschränktes Haltverbot"
- auch bei einem Zonenhaltverbot
- auch bei Verkehrszeichen mit Zusatzschild
- gebührenfrei am Parkscheinautomat
- bei Parkscheibenpflicht ohne Benutzung der Parkscheibe
- im verkehrsberuhigten Bereich
In diesen Fällen wird ein Parkschild "Dringender Arztbesuch" ausgestellt.
Ärzte, die häufig während der Sprechstunde von ihrer Praxis zur Soforthilfe am Krankenbett in die Wohnung eines Patienten oder zu unaufschiebbaren Eingriffen in Krankenhäusern oder Kliniken abberufen werden, können die gleichen Parkerleichterungen im Umfeld ihrer Praxis gewährt werden. Sie können ein Parkschild "Arzt Rufbereitschaft" erhalten.
Das gleiche gilt für Ärzte, die im Notarztdienst nach dem Bayerischen Gesetz über den Rettungsdienst, auch für die Zeiten der Einsatzbereitschaft, mitwirken.
Als begünstigter Personenkreis können Ärzte anerkannt werden, die durch die aufgabenbedingte Art der ärztlichen Tätigkeit als praktische Ärzte, Allgemeinärzte und Ärzte für innere Krankheiten und für Kinderkrankheiten dringende Krankenbesuche bei der Bevölkerung durchführen oder Notarztdienste leisten.
- Identitätsnachweis
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- beim sog. Notfall-Parken: Bestätigung des Ärztlichen Kreisverbandes Regensburg über die Häufigkeit der im letzten Quartal in der Altstadt von Regensburg durchgeführten dringenden Krankenbesuche
- bei Rufbereitschaft: zusätzlich Bestätigung der Rettungsleitstelle über Rufbereitschaften
- Erklärung darüber, dass bei der Praxis kein eigener oder angemieteter Privatparkplatz zur Verfügung steht
keine Fristen
Gültigkeitszeitraum: 3 Jahre
- Notarzt-Einsätze bei lebensbedrohenden Zuständen fallen nicht unter den Notfall- und Bereitschaftsdienst.
- Rufbereitschaft ins Krankenhaus oder in eine Notfall-Praxis fallen ebenfalls nicht unter das Notfall-Parken und nicht unter Rufbereitschaft.
- Ausgeschlossen sind Fachrichtungen wie z.B. Zahnärzte, Augenärzte, Chirurgen, Psychiater.
- Fußgängerbereiche (Z 242 StVO) kommen hierfür nicht in Betracht.
- gilt nicht im Umfeld der Wohnung
75,00 € pro Jahr bei Notfall-Parken
150,00 € pro Jahr bei Notfall-Parken und Rufbereitschaft
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO
Straßenverkehrsabteilung
Johann-Hösl-Straße 11
93053 Regensburg
(0941) 507-93200
(0941) 507-3389
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