Parkausweis für Soziale Dienste
Beschreibung
Tätigen im Sozialen Dienst können Parkerleichterungen durch die Befreiung von Parkvorschriften über das Halten und Parken im Bereich des Verkehrszeichens "eingeschränktes Haltverbot" gewährt werden.
Dies ist außerdem möglich
- bei einem Zonenhaltverbot
- bei Verkehrszeichen mit Zusatzschild
- an Parkscheinautomaten (gebührenfrei)
- auf Bewohnerparkplätzen
- auf Gehwegen bei Fahrzeugen bis zu 2,8 t zulässiger Gesamtmasse
- in Fußgängerbereichen während der Lieferzeiten.
Als Tätige im Sozialen Dienst können Personen oder Organisationen anerkannt werden, die hilfs- und pflegebedürftige Menschen hauptberuflich betreuen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis über die Tätigkeit im sozialen Dienst durch Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse.
Fristen/Dauer
keine Fristen
Gültigkeitszeitraum: 1 Jahr
Wichtige Hinweise
Soziale Dienste sind Personen oder Organisationen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen (fortlaufende Durchführung von Betreuungsaufgaben), auch Hebammen und Entbindungspfleger/-innen, durch Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse.
Keine Pflegedienste sind Berufsbetreuer/-innen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Masseurinnen und Masseure, Physio- und Ergotherapeutinnen und -therapeuten, psychologische Dienste und Notfallseelsorgende, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
Gebühren
90,00 € pro Jahr
15,00 € für Umschreibung
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG, § 46 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 StVO