Gewerbliche Tierhaltung (Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz)
Beschreibung
Gewerbliche Tierhaltungen (z.B. Tierzuchten, Zoohandlungen, Zirkusse, Reitbetriebe) aber auch Versuchstiereinrichtungen, Tierheime, Tiergärten, Tierbörsen etc. bedürfen nach §11 des Tierschutzgesetzes eine Erlaubnis.
Die verantwortliche Person benötigt hierzu die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Im Bedarfsfall kann beim Veterinäramt eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt werden.
Auch nach Erteilung der Erlaubnis werden die Betriebe regelmäßig durch das Veterinäramt kontrolliert.
Kontakt
Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz