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Dienstleistungen

Grundwasserwärmepumpe

Beschreibung

Für die Errichtung von Grundwasserwärmepumpenanlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und zur Wiedereinleitung in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer erforderlich (§§ 8 ff Wasserhaushaltsgesetz – WHG).
Wenn das Grundwasser aus einem oberflächennahen, nicht gespannten Grundwasserleiter entnommen und dort wieder eingeleitet wird und sich die thermische Nutzung (Heizung und/oder Kühlung) auf maximal 50 kJ/s (= 50 kW) beschränkt, außerdem das Vorhaben außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie außerhalb von im Altlastenkataster eingetragener Altlastenflächen liegt, dann ist dafür ein Erlaubnisverfahren mit Zulassungsfiktion durchzuführen (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG).
In allen anderen Fällen muss ein Verfahren zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG durchgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

Für eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 70 bzw. Art. 15 BayWG sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Antrag mit Unterschrift aller Grundstückseigentümer und mit Erläuterungen des Planfertigers, insbesondere Beschreibung der Anlage:  Hydrogeologie, Grundwasser-Entnahmemenge ( l/s und m3/a), Daten der Wärmepumpe, Durchsatz und Abkühlung, Sicherheitsdatenblatt des benutzten Kältemittels
  2. Übersichtslageplan mit Vorhabensstandort
    M 1 : 25.000
  3. Lageplan in dem der genaue Ort der Benutzung dargestellt ist (Entnahme- und Einleitungsstelle)
    M 1 : 1.000
  4. Ausbaupläne Entnahmebrunnen und Versickeranlage z. B. Schluckbrunnen
  5. Bohrprofile und Ergebnisse des Pumpversuchs und  Sickerversuchs (Absenktrichter/ Aufstaukegel)
  6. Bei Verfahren nach Art. 70 BayWG (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion):
    Gutachten eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 BayWG. Die Liste über private Sachverständige der Wasserwirtschaft für Thermische Nutzungen können Sie hier herunterladen: Liste der privaten Sachverständigen
    Bei Verfahren nach Art. 15 BayWG (Beschränkte Erlaubnis):
    Gutachten des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg. Das Gutachten wird erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen im Laufe des Erlaubnisverfahrens erstellt.

Bei Verfahren nach Art. 15 BayWG ist zusätzlich zu beachten:
Bei einer jährlichen Grundwasserentnahmemenge von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³ kann gem. Anlage 1 Nr. 13.3.3 des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich sein, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Bei einer jährlichen Grundwasserentnahmemenge von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.

Informationsblätter zum Verfahren und den erforderlichen Unterlagen können Sie hier herunterladen:

Der Antrag ist mit den genannten Unterlagen in 3-facher Ausfertigung bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, z. Hd. Frau Achter (Tel. 0941/507-2312), Bruderwöhrdstr. 15 b, 93055 Regensburg, in schriftlicher Form einzureichen.

Wichtige Hinweise

Hinsichtlich der Planvorgaben ist zu berücksichtigen dass

  • grundwasserstauende Schichten nicht durchbohrt werden dürfen
  • das Wasser nur um maximal 6 Kelvin abgekühlt oder erwärmt werden darf (max. Einleittemperatur 20 °C).

Wir weisen darauf hin, dass die im Antrag gemachten Angaben Bestandteil der erteilten Erlaubnis sind und somit einzuhalten sind.

Vor Antragstellung ist in der Regel ein Kurzpumpversuch zur Ermittlung der Ergiebigkeit des Grundwasserleiters und Ermittlung der Absenkung für die beabsichtigte Inbetriebnahme einer Wärmepumpe mit Errichtung eines Förder- und Schluckbrunnens erforderlich. Dies ist gemäß § 49 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 30 BayWG dem Umweltamt der Stadt Regensburg einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Vorhaben sowie der Umfang des Vorhabens darzulegen. Die Arbeiten dürfen erst nach Bohrfreigabe der Stadt Regensburg bzw. nach Ablauf eines Monats ab Anzeige-Eingang begonnen werden.

Gebühren

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach dem Kostengesetz erhoben, sie hängt von der festgelegten Wasserentnahmemenge ab.
Im Verfahren nach Art. 15 BayWG ist die Gutachtenerstellung des Wasserwirtschaftsamtes ebenfalls gebührenpflichtig.

Kontakt

Elisabeth Achter

Umweltamt

IT-Speicher
Bruderwöhrdstraße 15 b Zimmer: 2.02293055 Regensburg
Stadtplan:Stadtplan
Telefon: (0941) 507-2312
Fax: (0941) 507-4319