Dienstleistungen

Antrag auf Ausstellung / Verlängerung eines Reiseausweises, Notreiseausweises oder Ausweisersatzes für Ausländer

Beschreibung

Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, zum Beispiel bei der Auslandsvertretung, um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.

Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.

Hinweis: Einen Reiseausweis erhalten Sie nicht, wenn Ihnen der Staat, aus dem Sie kommen, keinen Reisepass oder Passersatz ausstellt aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt.

Hinweis: Einen Reiseausweis können Sie auch erhalten als:

  •  Flüchtling aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise
  • Staatenlose oder Staatenloser aufgrund des Staatenlosenübereinkommens
Erforderliche Unterlagen

Die Gültigkeitsdauer Ihres Reiseausweises ist an die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt:

  • für Personen, die zum  Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 24 Jahre alt sind: sechs Jahre
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: zehn Jahre
  • für Kinder unter 12 Jahren, wenn der Reiseausweis ausnahmsweise ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden soll: ein Jahr, längstens bis zum Alter von 12 Jahren
  • in Einzelfällen, z.B. wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird: höchstens einen Monat.
  • Sie können den Reiseausweis auch als vorläufiges Reisedokument beantragen. Es ist dann höchstens ein Jahr gültig.  
Wichtige Hinweise

Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll. 

Gebühren

  • Reiseausweis für Ausländer ab 24 Jahren: 100 Euro
  • Reiseausweis für Ausländer unter 24 Jahre: 97 Euro
  • Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge ab 24 Jahren: 70 Euro
  • Reisausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 24 Jahren: 38 Euro
  • vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: 67 Euro
  • vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: 26 Euro 
  • Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte der Resettlement-Flüchtlinge bis 12 Jahre: 14 Euro                                                      

Die Gebühren müssen vor Ort bezahlt werden. Bei der Ausländerbehörde haben Sie die Möglichkeit bar oder bargeldlos, insbesondere per EC-Cash mit Smartphone, girocard, Debitkarte zu bezahlen.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 1 AufenthG, §§ 1, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 48 AufenthV; Art. 28 Reiseausweise aus dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention); Art. 28 Reiseausweise Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen)

Kontakt

Abteilung Ausländerangelegenheiten

Maximilianstraße 26
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg

(0941) 507-2777
(0941) 507-2779
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