Dienstleistungen
Änderung technischer Daten in Zulassungsbescheinigungen
Sie haben eine technische Änderung
- am Kraftfahrzeug oder
- Anhänger durchgeführt.
Dies kann dazu führen, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit ist eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich.
Wird die Vorschriftsmäßigkeit durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachgewiesen, ist eine Abnahmebestätigung erforderlich, die gegebenenfalls Grundlage für die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) durch die Zulassungsbehörde ist. Bei Fahrzeugteilen entfällt dies dann, wenn die ABE keine Abnahmepflicht vorschreibt.
Der Zulassungsantrag ist bei der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Regensburg zu stellen.
Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde gemeldet werden und, je nach Art der Änderung und des Nachweises, vorher von der Technischen Prüfstelle oder einer zugelassenen Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP), begutachtet werden. Darunter fallen (Aufzählung nicht abschließend)
- Änderungen der Fahrzeugklasse oder der Fahrzeug- und Aufbauart,
- Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
- Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
- Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant ist,
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder Anhängelast,
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei PKW und Krafträdern,
- Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
- Ändern oder Gesamtaustausch der Bremsanlage,
- Änderungen am Fahrwerk.
- amtlicher Lichtbildausweis (bei juristischen Personen: entsprechender Nachweis, z.B. HR-Auszug)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (Kopie Vorder- und Rückseite ausreichend, sofern das Fahrzeug abgemeldet ist)
- Nachweis einer gültigen Kfz-Versicherung (eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
Bitte beachten Sie, dass Änderungen technischer Daten nicht in den Bürgerbüros durchgeführt werden! Diese sind ausschließlich im Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr, Sachgebiet Kraftfahrzeugzulassungswesen, möglich
- 13,10 Euro für die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen
- ggf. zusätzliche Gebühren (z.B. bei Erteilung der Betriebserlaubnis) gem. GebOSt
Die Gebühr ist bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsstelle zu begleichen.
§§ 3 ff. Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Sachgebiet Kraftfahrzeugzulassungswesen
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Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg
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