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Informationen zu Cannabis
Mit Inkrafttreten des KCanG zum 01.04.2024 hat die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für den privaten Eigenanbau durch Erwachsene sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum geschaffen. Um unter anderem einen ausreichenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber in § 5 KCanG bestimmte Voraussetzungen genannt, unter die ein Konsumverbot subsumiert werden kann. So ist beispielsweise der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gemäß § 5 Abs. 1 KCanG verboten. In § 5 Abs. 2 KCanG werden darüber hinaus bestimmte Einrichtungen genannt, innerhalb der bzw. in deren Sichtweite ein Konsumverbot gilt.
Konsumverbotszonen innerhalb des Stadtgebietes sind Bereiche, die innerhalb einer Sichtweite von circa 100 Metern zu Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten liegen. Zusätzlich zu den oben genannten Einrichtungen sind dies Fußgängerzonen, in welchen der öffentliche Konsum von Cannabis zwischen 7 und 20 Uhr verboten ist.
Der bayerische Gesetzgeber hat zudem über das KCanG hinausgehende Regelungen für Verbotstatbestände geschaffen, welche es beim öffentlichen Konsum von Cannabis zu beachten gilt.
Am 1. August 2024 ist das bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz in Kraft getreten, mit dem als Reaktion auf die von der Bundesregierung vorangetriebene Cannabislegalisierung unter anderem das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) geändert wurde. Weiterhin wird den Gemeinden eine spezielle Verordnungsermächtigung eingeräumt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch untenstehende „Wichtige Hinweise“.
Die Einhaltung des Konsumverbotes in den Verbotszonen wird durch den Kommunalen Ordnungsservice der Stadt Regensburg bzw. durch die örtlich zuständigen Polizeidienststellen überwacht. Verstöße können je nach Schwere der verletzten Vorschrift(en) mit einem Bußgeld geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden.
Anträge für eine Erlaubnis bezüglich des gemeinschaftlichen Eigenanbaus und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen richten Sie bitte an die hierfür zuständige Behörde, das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Weiterführende Informationen zu Sucht-Präventionsangeboten für Eltern und Jugendliche, insbesondere zum Thema Cannabis, können Sie beim Gesundheitsamt der Stadt Regensburg einholen.
§ 5 Abs. 2 KCanG
Marco Mildner
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Straße 11 b
Zimmer: 002
93053 Regensburg
(0941) 507-3905
(0941) 507-3919
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Für persönliche Auskünfte bei der Sachbearbeitung wird um Terminvereinbarung gebeten. Gerne könne Sie sich auch per E-Mail über die Mailadresse ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR6dHVoY3Nzbm9pdGtlZm5p an uns wenden.