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Antrag auf straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung - Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Beschreibung

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 30 Abs. 3, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Die Feiertage sind in § 30 Abs. 4 StVO festgelegt.

Das Fahrverbot gilt damit sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus einem Anhänger und einem Lkw, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben. Das Fahrverbot gilt jedoch nicht für privaten Lkw-Verkehr, der keinem gewerblichen Zweck dient.

Bestimmte Transporte, wie z. B. solche von leichtverderblichem Obst und Gemüse oder frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen sowie von Schaustellern und Schaustellerinnen sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen für andere, dringende Transporte erteilen.

Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde
  • Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird
  • sonstige Unterlagen
    im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere

Wichtige Hinweise

Die Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen nicht rechtfertigen.

Gebühren

Rahmengebühr entsprechend Gebührenordnung

Rechtsgrundlage

§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
§§ 1 und 4 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
Schausteller- Ausnahmeverordnung (SchauAusnV)



Kontakt

Sachgebiet Kraftfahrzeugzulassungswesen

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