Logo Stadt Regensburg

Dienstleistungen

Übernahme von Mietrückständen

Beschreibung

Rechtsgrundlage: § 36 SGB XII

Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis
  • Nachweis über die bestehenden Mietrückstände
  • ggf. Kündigungsschreiben des Vermieters
  • aktuelle Einkommensnachweise, z.B. Rentenbescheid, Erwerbseinkommen, Kindergeld oder Unterhalt
  • Mietvertrag und aktuelle Mietzusammensetzungen bzw.letztes Mieterhöhungsschreiben des Vermieters bzw. Anpassungsschreiben der Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • ggf. weitere aktuelle Vermögensnachweise (Finanzstatus bei Ihrer Bank bzw. Banken, Sparbücher, sonstige Sparverträge, Wertpapiere, Kapitalversicherungen und deren aktuellen Rückkaufswerte, bei Kfz-Eigentum: Fahrzeugpapiere, aktueller KM-Stand und aktueller Verkehrswert des Fahrzeuges bei Haus- und Grundbesitz oder Wohn- und Nießbrauchrecht: aktueller Grundbuchauszug, aktueller Verkehrswert, falls innerhalb der letzten 10 Jahren Vermögen veräußert, übergeben oder verschenkt wurde: Übergabe-/Überlassungs- oder Kaufvertrag)
  • aktuelle Versicherungsnachweise (falls Hausrat- und Haftpflichtversicherung vorhanden)

Hinweis:

Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten (§ 67 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X) handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

Wichtige Hinweise

Falls Arbeitslosengeld II bezogen wird, umfasst die Zuständigkeit des Jobcenters auch die Entscheidung über eine Mietschuldenübernahme (§22 Abs. 8 SGB XII).

Der Verlust der derzeitigen Unterkunft muss konkret drohen und eine angemessene Ersatzwohnung nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung über eine Kostenübernahme ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, beispielsweise davon, ob zukünftig eine regelmäßige und vollständige Mietzahlung sichergestellt ist.

Sollte die Wohnung aufgrund der Miethöhe nicht angemessen sein, erfolgt keine Schuldenübernahme.

Ansprechpartner/in:

A - Hn Tel. (0941) 507-2503
Hp - Pe Tel. (0941) 507-2504
Pf - Z Tel. (0941) 507-2507

Kontakt

Sachgebiet Sozialhilfe
Johann-Hösl-Straße 11a - 11b93053 Regensburg
Postfach: 11 06 4393019 Regensburg
Stadtplan:Stadtplan
Telefon: (0941) 507-1502
Fax: (0941) 507-4509