Dienstleistungen
Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge Erbfall
- Erbschein oder Testament
- Waffenbesitzkarte des Verstorbenen im Original
- Nachweis der Aufbewahrung
- Nachweis der Waffen-Blockierung
Bitte beachten Sie, dass derjenige, der beim Tode eines Waffenbesitzers erlaubnispflichtige Waffen oder Munition in Besitz nimmt, dieses unverzüglich der zuständigen Behörde formlos anzuzeigen hat. Der Erbe hat dann binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie von der Sachbearbeitung.
40 €
§ 20 Abs. 1 WaffG
Inge Frank
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Str. 11
Zimmer: 102
93053 Regensburg
(0941) 507-1325
(0941) 507-2329
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Weitere Informationen
Das Bayerische Behördennetz (BYBN) steht am Montag, 25. August 2025, im Zeitraum zwischen 11.30 bis 12.30 Uhr aufgrund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung.