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Dienstleistungen

Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge Erbfall

Erforderliche Unterlagen
  • Erbschein oder Testament
  • Waffenbesitzkarte des Verstorbenen im Original
  • Nachweis der Aufbewahrung
  • Nachweis der Waffen-Blockierung
Fristen/Dauer

Bitte beachten Sie, dass derjenige, der beim Tode eines Waffenbesitzers erlaubnispflichtige Waffen oder Munition in Besitz nimmt, dieses unverzüglich der zuständigen Behörde formlos anzuzeigen hat. Der Erbe hat dann binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Wichtige Hinweise
Gebühren

40 €

Rechtsgrundlage

§ 20 Abs. 1 WaffG

Kontakt

Inge Frank

Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Str. 11
Zimmer: 102
93053 Regensburg

(0941) 507-1325
(0941) 507-2329
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