Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge Erbfall
Erforderliche Unterlagen
- Erbschein oder Testament
- Waffenbesitzkarte des Verstorbenen im Original
- Nachweis der Aufbewahrung
- Nachweis der Waffen-Blockierung
Fristen/Dauer
Bitte beachten Sie, dass derjenige, der beim Tode eines Waffenbesitzers erlaubnispflichtige Waffen oder Munition in Besitz nimmt, dieses unverzüglich der zuständigen Behörde formlos anzuzeigen hat. Der Erbe hat dann binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Wichtige Hinweise
Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie von der Sachbearbeitung.
Gebühren
40 €
Formulare
Rechtsgrundlage
§ 20 Abs. 1 WaffG
Kontakt
Inge Frank
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Str. 11
Zimmer: 10293053 Regensburg
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