Erklärung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition
Beschreibung
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben der Behörde Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formblatt, link siehe unten
- folgende Fotos des Aufbewahrungsbehältnisses (möglichst in digitaler Form):
- außen
- innen incl. Einteilung
- Typenschild
- Verschlusssystem
- Schlüssel (auch Zahlenschloss oder biometrisches Schloss) - Rechnung oder Lieferschein betr. Aufbewahrungsbehältnis
Wichtige Hinweise
Die Aufbewahrung von Waffen in den Sicherheitsstufen A und B ist nur noch zulässig, wenn die Behältnisse vor dem 06.07.2017 bereits vom Waffenbesitzer als Waffenschränke genutzt wurden (Besitzstandwahrung § 36 Abs. 4 WaffG). Weitere Informationen finden Sie hier.
Eine künftige Nutzung durch Erben oder als neue gemeinschaftliche Aufbewahrung ist nicht zulässig.
Eine Erklärung ist bei Zuzug in die Stadt Regensburg und bei jedem Umzug innerhalb Regensburgs vorzulegen.
Gebühren
kostenfrei
Datenschutz
Rechtsgrundlage
§ 36 WaffG, § 13 AWaffV
Kontakt
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
zusätzliche Kontaktinfos
Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie von der jeweiligen Sachbearbeitung.