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Dienstleistungen

Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

Beschreibung

Wer eine Prostitutionsstätte, ein Prostitutionsfahrzeug, eine Prositutionsvermittlung betreiben oder Prostitutionsveranstaltungen durchführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und muss dafür einen Antrag stellen.

Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür neben der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte auch einer Stellvertretungserlaubnis. Diese muss bei der zuständigen Behörde durch den Betreiber der Prostitutionsstätte beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

für den Betrieb einer Prostitutionsstätte:

  • Erlaubnisantrag mit Personalausweiskopie
  • Betriebskonzept
  • Lageplan und Grundrissplan
  • Eigentumsnachweis oder Mietvertrag
  • Untermietvertrag
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)

für die Stellvertretungserlaubnis:

  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretungserlaubnis beantragt wird
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes
  • Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde
  • Gewerbezentralregisterauszug
Wichtige Hinweise

Im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) müssen seit 01.07.2017 alle Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten ihr Gewerbe anmelden und eine Betriebserlaubnis bei der zuständen Behörde beantragen.

Für den Neubetrieb einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeuges, einer Prostitutionsvermittlung oder einer Prostitutionsveranstaltung ab 1.7.2017 benötigen Sie vor Beginn des Geschäftsbetriebs eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Daher muss vor Beginn der Betriebsaufnahme ein schriftlicher Erlaubnisantrag mit Personalausweiskopie sowie entsprechendem Betriebskonzept und oben genannten Unterlagen eingereicht werden.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen des ProstSchG erfüllt sind und sich die Prostitutionsstätte nicht im Sperrgebiet der Stadt Regensburg befindet. Zudem präjudiziert eine Erlaubniserteilung für ein Prostitutionsgewerbe durch die Stadt Regensburg keine Erlaubnis oder Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften. Sollten Vorschriften, insbesondere des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, verletzt sein, so steht es den jeweiligen Behörden frei, trotz einer Prostitutionsgewerbeerlaubnis eine Untersagung zu erteilen.

Ergänzende Hinweise bei Antrag auf eine Stellvertretungserlaubnis:

  • Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Vor Beginn der Tätigkeit muss die Stellvertretungserlaubnis eingeholt werden.
  • Die Beendigung der Stellvertretung muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.
  • Die Stellvertretungserlaubnis kann befristet werden. In bestimmten Fällen kann die Erlaubnis versagt werden, beziehungsweise zurückgenommen oder widerrufen werden.

Rechtsgrundlage

§ 12 ProstSchG

Kontakt

Abteilung für öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Gewerbewesen

Johann-Hösl-Straße 11
93053 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg

(0941) 507-93200
(0941) 507-2329
ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR0bWFzZ251bmRybw==

zusätzliche Kontaktinfos

Um Terminvereinbarung wird gebeten. Termine erhalten Sie telefonisch von der Sachbearbeitung unter der Telefonnummer (0941) 507-1329 oder (0941) 507-2322.