Dienstleistungen
Gartenbrunnen
Die Errichtung eines Gartenbrunnens ist beim Umweltamt anzuzeigen.
Um eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gem. § 46 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BayWG handelt es sich nur, wenn zur privaten Gartenbewässerung eine maximale Grundwasserentnahme von 3 l/s und 50 m3 pro Tag nicht überschritten wird und das zu bewässernde Areal eine Fläche von höchstens 1 ha aufweist und außerhalb eines Wasserschutzgebietes liegt.
Für die Bohranzeige eines Gartenbrunnens sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Anzeigeformular "Bohranzeige zur Errichtung eines Brunnens zur Gartenbewässerung"
- Lageplan mit Eintrag des geplanten Brunnenstandortes
M 1 : 1.000
Die Anzeige mit Lageplan ist in 2-facher Ausfertigung mindestens 4 Wochen vor der geplanten Errichtung des Brunnens einzureichen.
Die Bohranzeige wird vom Umweltsamt an das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zur Stellungnahme weitergeleitet. Der/die Antragsteller/in erhält nach Eingang der Stellungnahme ein Antwortschreiben mit den Auflagen die bei Errichtung des Gartenbrunnens zu beachten sind.
Es besteht nach § 49 WHG i.V. m. Art. 30 BayWG die Verpflichtung den „Erdaufschluss“ der zuständigen Behörde (Stadt Regensburg, Umweltamt, Bruderwöhrdstr. 15 b, 93055 Regensburg) 1 Monat vor Beginn der Brunnenbohrung anzuzeigen.
Für das Verfahren fallen Gebühren an.
§ 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz - BayWG
Elisabeth Achter
Umweltamt
IT-Speicher
Bruderwöhrdstraße 15 b
Zimmer: 2.022
93055 Regensburg
(0941) 507-2312
(0941) 507-4319
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