Dienstleistungen
Gaststätten, Versammlungsstätten und Fliegende Bauten
Das Bauordnungsamt ist für die "bauliche Seite" beim Bau und Betrieb von Gaststätten, auch von Imbissen und Hotels (Beherbergungsstätten) sowie von Versammlungsstätten (wie z.B. Diskotheken, Theater, Kino, Sportstätten) zuständig. Auch Teile baulicher Anlagen, wie die Aula oder Turnhalle einer Schule, können Versammlungsstätten sein.
Falls für ein Gaststättenvorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, bitten wir Sie, das Formblatt Betriebsbeschreibung für Gaststätten auszufüllen und zusammen mit dem Bauantrag einzureichen.
Auch für Einzelveranstaltungen, die möglicherweise nach ihrer Eigenart und der Zahl der Besucher in den Geltungsbereich der Versammlungsstätten-Verordnung fallen, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese erteilt das Bauordnungsamt.
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt auf- und abgebaut zu werden. Zu den Fliegenden Bauten zählen u.a. Zelte (über 75 m² Grundfläche), Bühnen und Fahrgeschäfte. Fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Bauordnungsamt abgenommen worden sind. Daher ist die beabsichtigte Aufstellung dem Bauordnungsamt rechtzeitig mitzuteilen.
Bitte beachten Sie
Bei Fragen zur Gaststättenerlaubnis, zu Sperrzeiten, Geldspielautomaten usw. wenden Sie sich bitte an das Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr.
Wenn Sie Fragen zur Lebensmittelüberwachung haben, wenden Sie sich bitte an das Umweltamt.
Abteilung Bauordnung
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