Dienstleistungen
Hilfe zum Lebensunterhalt
Rechtsgrundlage: §§ 27 ff. SGB XII
Die Hilfe erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit eigener Kraft und eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) beschaffen kann und von anderen Leistungssystemen wie z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auf Dauer, Wohngeld, ausgeschlossen ist.
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis
- Krankenversicherungsnachweis
- aktuelle Einkommensnachweise, z.B. Rentenbescheid, Erwerbseinkommen, Kindergeld oder Unterhalt
- Bewilligungs- bzw. Aufhebungsbescheid anderer Sozialleistungsträger, wie beispielsweise das Jobcenter
- Mietvertrag und aktuelle Mietzusammensetzung bzw. letztes Mieterhöhungsschreiben des Vermieters bzw. Anpassungsschreiben der Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen
- letzte Heiz- und Betriebskostenabrechnung
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- weitere aktuelle Vermögensnachweise (Finanzstatus bei Ihrer Bank bzw. Banken, Sparbücher, sonstige Sparverträge, Wertpapiere, Kapitalversicherungen und deren aktuellen Rückkaufswerte, bei Kfz-Eigentum: Fahrzeugpapiere, aktueller KM-Stand und aktueller Verkehrswert des Fahrzeuges, bei Haus- und Grundbesitz oder Wohn- und Nießbrauchrecht: aktueller Grundbuchauszug, aktueller Verkehrswert, falls innerhalb der letzten 10 Jahren Vermögen veräußert, übergeben oder verschenkt wurde: Übergabe-/Überlassungs- oder Kaufvertrag)
- aktuelle Versicherungsnachweise (falls Hausrat- und Haftpflichtversicherung vorhanden)
- Scheidungsurteil
- bei einer Antragstellung aufgrund eines stationären Aufenthalts von mindestens sechs Monaten: Nachweis über den Beginn des stationären Aufenthalts sowie das voraussichtliche Entlassungsdatum
Hinweis:
Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten (§ 67 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X) handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die grundlegenden Bedürfnisse wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie eventueller Mehrbedarfe (z. B. für kostenaufwendige Ernährung oder Alleinerziehung).
Soweit das Einkommen abzüglich eventueller Freibeträge nicht ausreicht um diesen Bedarf zu decken, kommt eine Leistungsgewährung in Betracht.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist insbesondere gegenüber Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII nachrangig.
Es verbleiben in der Regel folgende Fallkonstellationen:
- Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. sonstiger Nachweis über eine volle Erwerbsminderung von mehr als sechs Monaten aber nicht auf Dauer
- Bezug einer vorgezogenen Altersrente (z. B. Altersrente für langjährig Versicherte oder Altersrente für schwerbehinderte Personen) oder einer ausländischen Altersrente
- Aufenthalt von mindestens sechs Monaten in einer stationären Einrichtung (z. B. Krankenhaus oder Rehabilitationsmaßnahme)
- Kinder unter 15 Jahren soweit für sie nicht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft ein Leistungsanspruch nach dem SGB II gegeben ist
Ansprechpartner/in:
Neuantragsaufnahme
A - E | Tel. (0941) 507-2501 |
F - L | Tel. (0941) 507-4503 |
M - Z | Tel. (0941) 507-2502 |
laufende Sachbearbeitung
A - Ho | Tel. (0941) 507-2503 |
Hp - Pe | Tel. (0941) 507-2504 |
Pf - Z | Tel. (0941) 507-2507 |
Abteilung Sozialhilfe
Johann-Hösl-Straße 11b
93053 Regensburg
Postfach: 11 06 43
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