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Dienstleistungen

Handwerkerparkausweis

Beschreibung

Handwerksbetrieben können Parkerleichterungen durch die Befreiung von Parkvorschriften über das Halten und Parken im Bereich des Verkehrszeichens "eingeschränktes Haltverbot" gewährt werden.

Dies ist außerdem möglich

  • bei einem Zonenhaltverbot
  • auf Bewohnerparkplätzen
  • auf Gehwegen bei Fahrzeugen bis zu 2,8 t zulässiger Gesamtmasse
  • in Fußgängerbereichen während der Lieferzeiten.

Als Handwerker kann angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung (HWO) aufgeführt ist, sowie wer eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt.

Als Handwerkerfahrzeuge können grundsätzlich nur Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten beim Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind. Dies ist insbesodere bei Sportwägen, Cabrios, Oldtimer, PKW-Limousinen und SUV´s, die typischerweise dem Personentransport dienen und lediglich eine minimale Zuladungsmöglichkeit besitzen, nicht der Fall.

Erforderliche Unterlagen
  • Handwerkskarte/Gewerbekarte der Handwerkskammer (bei zulassungspflichtigem Handwerk (A))
  • Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt bei zulassungsfreiem Handwerk (B1) oder bei handwerksähnlichem Gewerbe (B2)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Fotos des Fahrzeuges außen und innen
Fristen/Dauer

keine Fristen

Gültigkeitszeitraum: 1 Jahr

Wichtige Hinweise

Während die Rahmenbedingungen zur Gewährung von Parkerleichterungen bayernweit vorgegeben werden, kann die Stadt Regensburg in eigener Zuständigkeit und unter Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten das konkrete Verfahren regeln.

Handwerkerparkausweise können regelmäßig nicht für Personenkraftwagen (PKW) erteilt werden, da es sich nicht um Nutzfahrzeuge in Form von Werkstattwägen oder Transportfahrzeugen (für Werkzeuge und Materialien) handelt. Darunter fallen z.B. Limousinen, Sportwägen, Cabrios, Klein-PKW, Geländewagen, SUV usw.
Die Antriebsart spielt dabei keine Rolle. Angaben, dass die Stauräume durch Umlegen oder durch temporären Ausbau der Rücksitze oder durch Dachträger vergrößert werden können, müssen unberücksichtigt bleiben.

Zusätzlich zum Handwerkerparkausweis ist beim Handwerkereinsatz ein schriftlicher Hinweis darauf, wo und seit wann gearbeitet wird, stets gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen (Arbeitsstättennachweis).

Ergänzende Informationen finden Sie hier: Hinweisblatt zum Handwerkerparkausweis

Gebühren

90,00 € pro Jahr
15,00 € für Umschreibung

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG, § 46 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 StVO

Kontakt

Straßenverkehrsabteilung

Johann-Hösl-Straße 11
93053 Regensburg

(0941) 507-93200
(0941) 507-3389
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