Dienstleistungen
Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflicht
Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt gem. § 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) jeder im Inland betriebene, stehende Gewerbebetrieb. Über die Gewerbesteuerpflicht entscheidet das zuständige Finanzamt.
Gewerbesteuererklärung
Die Pflicht zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus § 149 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 14a GewStG. Diese ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Berechnung
Nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung setzt das Finanzamt auf Grundlage des erklärten Gewinns aus Gewerbebetrieb den Gewerbesteuermessbetrag für das jeweilige Veranlagungsjahr fest.
Die Stadt Regensburg multipliziert den Gewerbesteuermessbetrag mit dem aktuell gültigen Hebesatz von 425 v. H. Die Höhe des Hebesatzes wird in § 4 Abs. 1 der Haushaltssatzung der Stadt Regensburg festgelegt.
Der dadurch errechnete Betrag wird als Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Rechtsbehelfe
Die Stadt Regensburg ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden. Einwendungen, die die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags betreffen, können deshalb nur durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids des Finanzamtes geltend gemacht werden.
Sonstige Einwendungen gegen den Gewerbesteuerbescheid können mittels Widerspruchs an die Stadt Regensburg oder Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg geltend gemacht werden.
Vorauszahlungen
Die vierteljährlichen Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig und werden im Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen, sofern die Vorauszahlungen auf Grundlage eines Gewerbesteuermessbescheids festgesetzt wurden. Um das Entstehen von Nebenkosten zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Stadt Regensburg ebenfalls über den Herabsetzungsantrag zu informieren.
Stundungen
Wenn die Zahlung der Gewerbesteuer bei Fälligkeit nicht möglich ist, kann ein Antrag auf Stundung aus wirtschaftlichen Gründen gestellt werden. Eine Stundung kann gem. § 222 AO gewährt werden, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Stundungen werden gem. §§ 234, 238, 239 AO gegen Stundungszinsen gewährt (0,5 % pro vollem Monat).
Der Stundungsantrag ist schriftlich oder über den Online-Service zu stellen. Der Antrag muss eine Begründung, weshalb eine Zahlung bei Fälligkeit nicht möglich ist, und einen Zahlungsvorschlag enthalten. Zudem sind zwingend Unterlagen einzureichen, die den Liquiditätsengpass nachweisen, z. B. Kontoauszüge aller Geschäftskonten (bei Einzelunternehmen auch aller Privatkonten) der letzten sechs Wochen, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, Bilanz etc.
Die maximale Stundungslaufzeit beträgt sechs Monate. Ratenzahlungen sind möglich, auch mit höherer Anfangs- und / oder Schlussrate. Unabhängig von einer Entscheidung über den Antrag ist mit der angebotenen Ratenzahlung zu beginnen.
E-Mail-Adresse: ZWQuZ3J1YnNuZWdlUiRyZXVldHNlYnJld2VH
Zuständigkeit:
Betriebe A - K: Tel. (0941) 507-5207
Betriebe L - Z: Tel. (0941) 507-5208
Stundungen: Tel. (0941) 507-5206
Michael Kaiser
Stadtkämmerei
Kastenmaierstraße 1
Zimmer: 3.2.58
93055 Regensburg
(0941) 507-5207
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Kathrin Maurer
Stadtkämmerei
Kastenmaierstraße 1
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Kristina Hanfstingl
Stadtkämmerei
Kastenmaierstraße 1
Zimmer: 3.2.57
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(0941) 507-861202
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