Gaststättenwesen
Beschreibung
Ein Gaststättengewerbe wird betrieben, wenn im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht wird,
und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betrieben, wird eine Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG benötigt. Falls ein erlaubnisbedürftiger Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernommen wird, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis). Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 GastG.
Wichtige Hinweise
Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie telefonisch von der jeweils zuständigen Sachbearbeitung.
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Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
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