Versammlungen
Beschreibung
Die Verfassung gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Verstaltung noch für die Teilnahme an einer Versammlung eine Erlaubnis der Behörde erforderlich.
Öffentliche Versammlungen unter freien Himmel finden jedoch auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständen Behörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr, Regelungen zu treffen. Voraussetzung dafür ist die Information über eine geplante Versammlung in Form einer Anzeige. Bitte verwenden Sie hierfür das unten stehende Formular.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine gesetzliche Anzeige- und Mitteilungspflicht besteht!
Fristen/Dauer
Versammlungen unter freien Himmel sind 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe - nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn - anzuzeigen. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht. Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen.
Wichtige Hinweise
Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten im Dienstgebäude Johann-Hösl-Straße 11 ist ein Parteiverkehr ausschließlich über Terminvereinbarung möglich. Mögliche Termine erhalten Sie telefonisch vom jeweiligen Sachbearbeiter.
Gebühren
Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht nur, wenn in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Verboten beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15 € bis 200 € vorgesehen.
Rechtsgrundlage
Art. 13 Bayerisches Versammlungsgesetz
Kontakt
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr