Dienstleistungen
Apothekenbetriebserlaubnis
Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) beantragt werden.
Möchten Sie mehrere öffentliche Apotheken betreiben, ist eine neue Betriebserlaubnis erforderlich. Für jede Filialapotheke ist schriftlich ein Apotheker / eine Apothekerin als verantwortliche Person zu benennen. Dabei sind ein entsprechendes Führungszeugnis, ein ärztliches Zeugnis und die Approbationsurkunde (s. u. erforderliche Unterlagen) der benannten Person vorzulegen. Etwaige spätere personelle Veränderungen sind spätestens zwei Wochen zuvor mitzuteilen.
Bitte beachten Sie:
Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch die zuständige Behörde erfolgt ist und diese bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis Apotheke mit Angaben, ab wann Sie welche Apotheke in welcher Eigenschaft (Eigentümer, Pächter, etc.) betreiben wollen
- Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), ggf. Promotionsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
- Ärztliches Zeugnis
Hierin muss ausdrücklich vermerkt sein, dass Sie körperlich und geistig zur Führung einer Apotheke geeignet, sowie frei von Suchterkrankungen sind. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(zu beantragen bei Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) - Führungszeugnis
(Belegart "O", zu beantragen bei Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) - Personalausweis oder Reisepass
- Bestätigung der Apothekerkammer über die bei ihr gemeldeten Tätigkeiten und Stellungnahme zur Zuverlässigkeit
- Eidesstattliche Versicherung
Damit versichern Sie, dass Sie keine Vereinbarung getroffen haben, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstößt und dass Sie den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf behördliches Verlangen auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorgelegt haben. Die eidesstattliche Versicherung ist am besten der Kreisverwaltungsbehörde gegenüber persönlich abzugeben. - Erklärung über das Betreiben anderer Apotheken
Es ist schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben. - Lebenslauf
mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere Nachweis der pharmazeutischen Tätigkeit der letzten zwei Jahre vor Antragstellung - Pläne
- Amtlicher Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe (nur notwendig bei Neuerrichtung einer Apotheke)
- Bezeichnung der vorgesehenen Betriebsräume
- Der Verwendungszweck, sowie die jeweilige Größe (qm) der Räume ist anzugeben. Allerdings wird dies in der Regel nur bei neu errichteten Apotheken benötigt.
- Raumnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
- Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Apotheke (Original oder beglaubigte Kopie)
- als Eigentümer der Apotheke: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Testament
- als Pächter der Apotheke: Pachtvertrag
- Erklärung des Verpächters: Der Verpächter hat der Kreisverwaltungsbehörde schriftlich eine Erklärung über den Grund zur Verpachtung abzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG)
- als Verwalter der Apotheke: Verwaltungsvertrag
500 € für eine neu errichtete Apotheke
400 € für eine bestehende Apotheke
60 € für die Abnahme nach § 6 ApoG
Zusätzlich fallen Auslagen für das Sachverständigengutachten des Pharmazierates an.
Apothekengesetz (ApoG)
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
Michaela Fischer
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Str. 11
Zimmer: 114
93053 Regensburg
(0941) 507-5324
(0941) 507-2329
ZWQuZ3J1YnNuZWdlUiRhbGVhaGNpTS5yZWhjc2lG
Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie telefonisch von der Sachbearbeitung. Die zuständige Sachbearbeiterin ist persönlich erreichbar von Dienstag mit Freitag vormittags.
Weitere Informationen
Hinweis
Aufgrund von Wartungsarbeiten am 6.11.2024 kommt es im Zeitraum zwischen 11:30 und 16 Uhr zu Einschränkungen bei den Online-Services zum Thema "Aufenthalt Digital".