Dienstleistungen
Pfandleiher-Erlaubnis
Wer das Geschäft des Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO).
Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf mit der gewerbsmäßigen Tätigkeit begonnen werden. Zudem muss der Gewerbetreibende den Beginn der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde am Betriebssitz (z. B. Stadt Regensburg) anzeigen.
Zusätzlich zur Gewerbeordnung sind die Bestimmungen der Pfandleiherverordnung zu beachten.
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Nachweis über ausreichende Mittel bzw. Sicherheiten
- Zusätzlich für Firmen: Handelsregisterauszug/Notarvertrag
- Zusätzlich für ausländische Staatsangehörige: Aufenthaltserlaubnis in Ablichtung
500 €
§ 34 GewO, PfandlVO
Johanna Seidl
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Straße 11
Zimmer: 103
93053 Regensburg
(0941) 507-1324
(0941) 507-2329
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Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie telefonisch von der Sachbearbeitung.
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