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Dienstleistungen

Pfandleiher-Erlaubnis

Beschreibung

Wer das Geschäft des Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO).

Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf mit der gewerbsmäßigen Tätigkeit begonnen werden. Zudem muss der Gewerbetreibende den Beginn der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde am Betriebssitz (z. B. Stadt Regensburg) anzeigen.

Zusätzlich zur Gewerbeordnung sind die Bestimmungen der Pfandleiherverordnung zu beachten.

Erforderliche Unterlagen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
  • Nachweis über ausreichende Mittel bzw. Sicherheiten
  • Zusätzlich für Firmen: Handelsregisterauszug/Notarvertrag
  • Zusätzlich für ausländische Staatsangehörige: Aufenthaltserlaubnis in Ablichtung
Gebühren

500 €

Rechtsgrundlage

§ 34 GewO, PfandlVO

Kontakt

Johanna Seidl

Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Straße 11
Zimmer: 103
93053 Regensburg

(0941) 507-1324
(0941) 507-2329
ZWQuZ3J1YnNuZWdlUiRhbm5haG9KLmxkaWVT

zusätzliche Kontaktinfos

Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie telefonisch von der Sachbearbeitung.