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Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Zentrale Fußgängerzone“ vom 03.02.2023

Aufgrund des § 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

  1. Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder neugestaltet werden. Das insgesamt 7,3 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Zentrale Fußgängerzone".
  2. Der Satzungsbereich umfasst den Bereich zwischen Drei-Helm-Gasse, Pfauengasse, Schwarze-Bären-Straße, Drei-Kronen-Gasse, Maximilianstraße, St.-Peters-Weg, Fröhliche-Türken-Straße, Viereimergasse, St.-Kassiansplatz und der Ostseite des Neupfarrplatzes.
  3. Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plananlage (Lageplan vom 17.01.2023) dargestellt. Diese Planunterlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3
Genehmigungspflicht

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt entsprechend § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres - Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren - seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Vorbereitenden Untersuchungen mit Rahmenplan (Fassung vom Dezember 2022) und die Satzung zum Sanierungsgebiet „Zentrale Fußgängerzone" können — neben anderen einschlägigen Regelungen — während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Möglichkeit hierzu besteht beim Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Stadterneuerung und Wohnungswesen, im Neuen Rathaus, D.-Martin-Luther-Str. 1, 1.OG, Zimmer 1.046 bzw. 1.047. 

§ 5
Durchführung

Die Durchführung der Sanierung ist gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB befristet bis zum 31.12.2037.