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Satzung der Brigitta und Oskar Braumandl Stiftung vom 10.08.2021

§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz:

Die Stiftung führt den Namen Brigitta und Oskar Braumandl Stiftung.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.

Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

§ 2
Zweck:

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe und der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in Regensburg. Die Unterstützung wird nur gewährt für Personen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere und vorrangig durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Förderung und Unterstützung von bedürftigen Studierenden mit ausreichender Begabung, Persönlichkeit und Fleiß durch die Vergabe von Stipendien, längstens bis zum Abschluss eines Studiums innerhalb der Regelstudienzeit.

b) Vergabe von Preisen an herausragende Studierende, um eine besonders wertvolle Leistung zu honorieren. Der Preis wird in verschiedenen Kategorien (z. B. Wissenschaftspreis, Abiturpreis, Forschungspreis) jährlich, sofern dies die vorhandenen Stiftungsmittel ermöglichen, ausgelobt. Die Preise sind jeweils mit 10.000 € dotiert.

Nachrangig kann der Stiftungszweck auch durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

c) Förderung und Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern während der schulischen Ausbildung und anschließender Berufsausbildung durch Gewährung von Geldleistungen, um dadurch verbesserte Rahmenbedingungen für eine gute schulische oder berufliche Bildung zu schaffen. Bei Beginn einer Zuwendung darf das 25. Lebensjahr des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin nicht überschritten sein.

d) Unterstützung von bedürftigen Auszubildenden beim Erwerb von Sachmitteln, die für die Ausbildung auf eigene Kosten beschafft werden müssen, wie z. B. Messerblock für Köche, PC etc. gemäß folgender Staffelung:

Kosten der zu erwerbenden Sachmittel bis zu einem Betrag von

   300,00 € werden mit                100 % gefördert

   500,00 € werden mit                  90 % gefördert

   800,00 € werden mit                  80 % gefördert

  1.000,00 € werden mit                  75 % gefördert

Bei einem Betrag von über 1.000 € wird eine max. Förderung von 750 € gewährt.

e) Bei ausreichender Ertragslage und sofern die Erträge nicht durch die Zwecke nach Buchst. a) bis d) verbraucht werden können, kann eine zweckbestimmte Rücklage zum Erwerb von Studentenapartments gebildet werden. Diese Apartments können den Studierenden nach Buchst. a) mietfrei oder zu – im Vergleich zur marktüblichen Miete – günstigen Konditionen, höchstens für die Dauer der Regelstudienzeit überlassen werden.

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach den Buchstaben a) bis e) ist die deutsche Staatsangehörigkeit.

(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann in Ausnahmefällen auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern. Die jährlichen Gesamt-Leistungen sind in diesem Fall begrenzt auf 5 % des jährlichen Ertrages der Stiftung im Vorjahr.

(5) Die Leistungen der Stiftung dürfen nicht zur Einsparung von Leistungen der öffentlichen Hand führen.

§ 3
Einschränkungen:

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu.

§ 4
Grundstockvermögen:

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Wertpapieren im Wert von 3.465.282,65 € (Stand: 30.09.2019).

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. auf Grund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5
Stiftungsmittel:

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen)

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6
Verwaltung der Stiftung

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten.

§ 7
Rechnungsjahr und Jahresabschluss:

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Stiftungsvorstand hat den Jahresabschluss der Stiftung durch einen Prüfungsverband oder einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die zweckgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Die Prüfberichte des Prüfungsverbandes bzw. des Wirtschaftsprüfers sind der Stiftungsaufsichtsbehörde jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.

§ 8
Stiftergedenken:

Zum Andenken an die Stifter sind deren Gräber (Dreifaltigkeitsbergfriedhof Regensburg, Abt. 04, Stelle 098) unbefristet auf Kosten der Stiftung zu pflegen und zu erhalten.

An Allerheiligen soll ein Kranz, mit der Stadtschleife der Stadt Regensburg, das Grab schmücken.

Das Grabnutzungsrecht für die Grabstätte wurde bereits zu Lebzeiten der Stifter auf die Stiftung übertragen.

§ 9
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung:

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde wirksam.

§ 10
Vermögensanfall:

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 11
Stiftungsaufsicht:

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.

§ 12
Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz zum 1. Januar

2022 in Kraft. Die Satzung vom 12. November 2019 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

 

Anlage zur Satzung der Brigitta und Oskar Braumandl Stiftung in Regenburg

Grundstockvermögen zum Stand 30.09.2019:

 

Stück Name Wertpapierkennnummer Wert in € zum 30.09.2019
   600 BASF SE BASF11 38.004,00
9.583 Deutsche Bank AG 514 000 65.451,89
5.390 Deutsche Telekom AG 555 750 82.380,76
1.578 RWE AG 703 712 44.499,60
35.630 Daimler AG 710 000 1.606.200,40
4.375 Siemens AG 723 610 424.200,00
3.130 Allianz SE 840 400 661.056,00
2.300 Münchener Rück AG 843 002 543.490,00
      3.465.282,65