Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchiv-Gebührensatzung) vom 26. August 2024
Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung:
(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen (spezielle Verpackungen, Inanspruchnahme externer Dienstleister oder Versicherungskosten), so sind diese zusätzlich zu den Gebühren zu entrichten.
(1) Für die Suche nach und Vorlage von Archiv- und Bibliotheksgut, für die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte beträgt die Gebühr:
Je angefangene Viertelstunde Zeitaufwand 15 Euro.
(2) Für die Vorlage personenbezogener Archivalien beträgt die Gebühr:
Je vorgelegte Archivalieneinheit 2 Euro.
(3) Für vom Stadtarchiv hergestellte Reproduktionen:
Pro Seite 1 Euro.
(4) Abweichend von Abs. 3 werden Pauschalgebühren für Reproduktionen folgender Archivalien erhoben:
1. Beglaubigte Personenstandsregistereinträge pro Stück 12 Euro.
2. Unbeglaubigte Personenstandsregistereinträge, zugehörige Sammelakten, Meldekarten und Familienbögen pro Stück 5 Euro.
(5) Müssen die zu reproduzierenden Unterlagen vom Stadtarchiv erst ermittelt werden, wird zusätzlich eine Suchgebühr nach § 2 Abs. 1 in Rechnung gestellt.
(6) Auf die Erstellung von Kopien, auf bestimmte analoge oder digitale Formate oder Qualitäten besteht kein grundsätzlicher Anspruch. Reproduktionen werden im Regelfall nicht ausgedruckt, sondern als Datei per Email verschickt oder über ein Dateitransferprogramm zum Download bereitgestellt.
(1) Gebühren werden nicht erhoben für einfache archivarische Beratung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Stadtarchivsatzung).
(2) Die eigenständige Anfertigung von Kopien durch den Benutzer vor Ort ist gebührenfrei. Die Genehmigung hierzu liegt im Ermessen des Stadtarchivs.
(3) Liegt die Benutzung des Archivguts im Interesse der Stadt, können Gebühren im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden.
(4) Gebühren im Rahmen der Amtshilfe bemessen sich nach Art. 8 BayVwVfG.
(5) Eine Gebührenbefreiung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Der Befreiungstatbestand ist dem Stadtarchiv mitzuteilen.
(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt bzw. die Leistungen in Auftrag gibt.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehen, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung bzw. dem Tätigwerden des Stadtarchivs, die Auslagen mit dem Anfall.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Stadtarchivs fällig und sind auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen. Bei Festsetzung mittels Gebührenbescheids werden die Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Die Mindestgebühr je Gebührenbescheid beträgt 5 Euro.
(3) Die Stadt kann ab Beantragung der Benutzung Vorauszahlungen auf die Gebühren in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Sie kann die Benutzung des Stadtarchivs von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig machen.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchiv-Gebührensatzung) vom 27. Februar 2003 (AMBl. Nr. 12 vom 17. März 2003, geändert durch Satzung vom 03. Dezember 2007, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2007, Berichtigung vom 15. Januar 2008, AMBl. Nr. 4 vom 21. Januar 2008) außer Kraft.