Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchiv-Gebührensatzung) vom 27. Februar 2003
(AMBl. Nr. 12 vom 17. März 2003, geändert durch Satzung vom 03. Dezember 2007, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2007, Berichtigung vom 15. Januar 2008, AMBl. Nr. 4 vom 21. Januar 2008)
Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu entrichten.
(1) Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde bei Inanspruchnahme
a) | einer wissenschaftlichen Fachkraft | 33,00 EUR |
b) | einer geprüften Fachkraft | 26,00 EUR |
c) | einer Verwaltungskraft | 20,50 EUR |
(2) Für in den Lesesaal ausgehobene personenbezogene Archivalien beträgt die Gebührenhöhe pro ausgehobener Archivalieneinheit 2,00 EUR
(3) Für Kopien und Scans sind folgende Gebühren zu entrichten.
a) | Normalkopien, unabhängig vom Datenträger | je 1,00 EUR |
b) | Kopien vom Readerprinter, unabhängig vom Datenträger | je 1,00 EUR |
c) | Für die Anfertigung von Fotoreproduktionen durch die städtische Lichtbildstelle werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Lichtbildstelle erhoben. | |
d) | Farbdrucke A4 | je 1,50 EUR |
Farbdrucke A 3 | je 3,00 EUR | |
e) | Jubiläumszeitung Schwarz-weiß | je 25 EUR |
Jubiläumszeitung Farbe | je 50 EUR | |
f) | Digitalisierung, incl. CD und Bildverarbeitung nach Zeitaufwand pro 10 Min | à 15 EUR |
g) | Plot (nur größer A3) S/W A0 | 20 bis 80 EUR |
Plot (nur größer A3) Farbe A0 | 60 bis 200 EUR | |
Zwischengrößen nach Vereinbarung |
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 werden für die nachstehend genannten Tätigkeiten Pauschalgebühren erhoben.
Die Gebühren betragen: | ||
a) | für Fotoarbeiten, die nicht im Stadtarchiv durchgeführt werden können und die an Firmen vergeben werden müssen, neben den dadurch entstehenden Auslagen für die Firmen | |
je Fotoauftrag des Rechnungsbetrages |
20 % | |
b) | je Versendung von Kopien | 2,50 EUR |
5) Die Gebühren nach den Abs. 3 und 4 können gegebenenfalls neben den Gebühren nach Abs. 1 erhoben werden.
(1) Für die Wiedergabe von Archivalien und Gegenständen sind folgende Gebühren zu entrichten:
1. | für die Reproduktion in Schwarzweißdruck | ||
a) | für gewerbliche Zwecke | 10 bis 250 EUR | |
b) | für nichtgewerbliche Zwecke | 5 bis 50 EUR | |
2. | für Reproduktionen in Farbdruck | ||
a) | für gewerbliche Zwecke | 50 bis 600 EUR | |
b) | für nichtgewerbliche Zwecke | 25 bis 150 EUR | |
3. | Für Filmaufnahmen | ||
a) | Kulturfilm pro Tag | 25 bis 500 EUR | |
b) | Spielfilm pro Tag | 50 bis 700 EUR | |
c) | Fernsehfilm pro Tag | 50 bis 500 EUR | |
4. | Für Diapositive und Folien zum Zwecke der Vorführung | ||
je Stück | 5,00 EUR | ||
mindestens jedoch | 7,50 EUR |
(2) Die Gebühren für die Wiedergabe zu gewerblichen Zwecken können im Einzelfall bis zum zehnfachen Betrag der angegebenen Höchstsätze festgesetzt werden, wenn die Verwertung dem Benutzer besondere wirtschaftliche Vorteile verschaffen kann. Etwa bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Wiedergabegebühren nicht abgelöst.
(1) Gebühren werden nicht erhoben für einfache archivarische Beratung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Stadtarchivsatzung).
(2) Gebühren nach § 2 Abs. 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme durch
- Benutzer, die nachweisbar wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke verfolgen,
- Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt, Gegenseitigkeit gewährt wird und die Benutzung rechtlichen Forschungen dient.
(3) Von einer Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 1 bis 3 kann außerdem Abstand genommen werden, wenn die Benutzung des Archivguts im städtischen Interesse Iiegt.
(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehen, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung. Sie werden mit Abschluss der Benutzung fällig.
(2) Die Stadt kann ab Beantragung der Benutzung Vorauszahlungen auf die Gebühren in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Sie kann die Benutzung des Stadtarchivs von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig machen.
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchiv-Gebührensatzung) vom 20. Juni 1988 (AMBl. Nr. 26 vom 27. Juni 1988) außer Kraft.