Anlage zu § 1 Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Regensburg (Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung – FwKS)
Aufwendungs- und Kostenersatzverzeichnis
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3, 6 und 7) sowie den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. Bei den Nummern 5 und 8 sind die Personalkosten bereits enthalten.
In den Fällen der Umsatzsteuerpflicht wird zusätzlich die gültige gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. Insbesondere die freiwilligen Leistungen des § 1 Abs. 2 dieser Satzung unterliegen ab dem 01.01.2025 der Umsatzsteuer.
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
1.1 | ein Lösch- oder Sonderfahrzeug, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt | 6,40 EUR |
1.2 | ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug | 3,10 EUR |
1.3 | ein Tanklöschfahrzeug TLF3000/ PTLF4000 | 4,80 EUR |
1.4 | eine Drehleiter DLK 23-12 | 3,50 EUR |
1.5 | einen Rüstwagen | 19,70 EUR |
1.6 | ein Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter | 5,90 EUR |
1.7 | einen Lastkraftwagen - auch als Zugfahrzeug | 3,70 EUR |
1.8 | ein Kleinalarmfahrzeug KLAF | 1,30 EUR |
1.9 | einen Kranwagen | 7,20 EUR |
1.10 | ein Mehrzweckfahrzeug oder Kombi | 0,40 EUR |
1.11 | ein Einsatzleitfahrzeug oder Pkw | 0,80 EUR |
1.12 | einen Kommandowagen | 0,50 EUR |
1.13 | ein Mehrzweckboot | 6,10 EUR |
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, welche zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Ausrückestundenkosten werden nicht erhoben, soweit ein Fahrzeug im Rahmen von Pflicht-Sicherheitswachen nach Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) abgestellt wird. Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens von der Feuerwache bzw. vom Standort bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für
2.1 | ein Lösch- oder Sonderfahrzeug, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt | 171,90 EUR |
2.2 | ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug | 72,80 EUR |
2.3 | ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000/ PTLF 4000 | 104,90 EUR |
2.4 | eine Drehleiter DLK 23-12 | 128,20 EUR |
2.5 | einen Rüstwagen | 323,30 EUR |
2.6 | ein Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter | 169,20 EUR |
2.7 | einen Lastkraftwagen auch als Zugfahrzeug | 44,20 EUR |
2.8 | ein Kleinalarmfahrzeug KLAF | 14,10 EUR |
2.9 | einen Kranwagen | 302,90 EUR |
2.10 | ein Mehrzweckfahrzeug oder Kombi | 136,00 EUR |
2.11 | ein Einsatzleitfahrzeug oder Pkw | 10,50 EUR |
2.12 | einen Kommandowagen | 6,70 EUR |
2.13 | ein Mehrzweckboot | 26,30 EUR |
2.14 | einen Beleuchtungsanhänger LIMA | 126,00 EUR |
Wird ein Gerät eingesetzt, dass nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und für das demnach keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden je 60 Minuten berechnet für:
3.1 | einen VSA (Verkehrssicherungsanhänger) | 25,00 EUR |
3.2 | ein Brennschneidgerät | 20,00 EUR |
3.3 | eine Motorkettensäge | 20,00 EUR |
3.4 | eine Tragkraftspritze | 25,00 EUR |
3.5 | ein Atemschutzgerät mit Maske | 50,00 EUR |
3.6 | einen Generator | 25,00 EUR |
3.7 | eine Tauchpumpe | 15,00 EUR |
3.8 | eine Mineralölumfüllpumpe mit Zubehör | 50,00 EUR |
3.9 | einen Mehrzwecksauger | 20,00 EUR |
3.10 | ein Lüftungsgerät | 10,00 EUR |
3.11 | ein Be- und Entlüftungsgerät | 10,00 EUR |
3.12 | einen Trennschleifer | 25,00 EUR |
3.13 | ein Schlauchboot | 30,00 EUR |
3.14 | einen Druckschlauch | 10,00 EUR |
3.14.1 | Waschen, Prüfen, Trocknen je Schlauch | 35,00 EUR |
3.15 | einen Saugschlauch | 10,00 EUR |
3.15.1 | Waschen, Prüfen, Trocknen je Schlauch | 35,00 EUR |
3.16 | einen Ölauffangbehälter | 25,00 EUR |
3.16.1 | die Reinigung - pauschal | 25,00 EUR |
3.17 | einen Ölschlängel (je 20m Länge) | 15,00 EUR |
3.17.1 | die Reinigung - pauschal | 35,00 EUR |
3.18 | ein Fass | 5,00 EUR |
3.19 | einen IBC-Behälter | 10,00 EUR |
3.20 | einen Sandsack - je Stück | 2,50 EUR |
3.21 | Chemikalien- und Ölbindemittel – je Kilo | 1,00 EUR |
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus der Feuerwache bzw. vom Standort bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Hauptamtliches Personal
Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet:
4.1.1 | Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt in der zweiten Qualifikationsebene innehat, sowie vergleichbare feuerwehrtechnische Tarifbeschäftigte. | 40,10 EUR |
4.1.2 | Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt in der dritten Qualifikationsebene innehat, sowie vergleichbare feuerwehrtechnische Tarifbeschäftigte. | 53,50 EUR |
4.1.3 | Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt in der vierten Qualifikationsebene innehat, sowie vergleichbare feuerwehrtechnische Tarifbeschäftigte. | 67,90 EUR |
4.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, da der Stadt Regensburg auch Kosten für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: | 28,00 EUR |
4.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden folgende Stundensätze berechnet:
4.3.1 | Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt in der zweiten Qualifikationsebene innehat, sowie vergleichbare feuerwehrtechnische Tarifbeschäftigte. | 40,10 EUR |
4.3.2 | Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt in der dritten Qualifikationsebene innehat, sowie vergleichbare feuerwehrtechnische Tarifbeschäftigte. | 53,50 EUR |
4.3.3 | Beamter der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit fachlichem Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, der ein Amt in der vierten Qualifikationsebene innehat, sowie vergleichbare feuerwehrtechnische Tarifbeschäftigte. | 67,90 EUR |
4.3.4 | Ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender (§ 11 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes ( AVBayFwG)) | 16,90 EUR |
Für die An- und Rückfahrt wird je eingeteiltem Mann insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Für Sicherheitswachen, die nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn) abgesagt werden, wird je eingeteiltem Mann der einschlägige Stundensatz berechnet.
4.4 Beratungsleistungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes
Erbringen Beamte der Berufsfeuerwehr Beratungsleistungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes, werden je Stunde 79,00 EUR berechnet. Zu den Beratungsleistungen zählen auch die Zeiten, die für die Durchsicht der Unterlagen und für das Erstellen von Schriftstücken anfallen. Bei der Wahrnehmung von Ortsterminen werden für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt 51,00 EUR pauschal berechnet.
4.4.1 | Lieferung und Einbau eines Profilhalbzylinders (35mm) anhand der Feuerbeschau | 200,00 EUR |
5. Pauschalkosten für erbrachte Leistungen
Pauschalkosten für unten genannte Meldebilder werden zusammengesetzt aus Streckenkosten, Ausrückestundenkosten, Arbeitsstundenkosten, Personalkosten und Verbrauchsmaterial in folgender Höhe berechnet:
5.1 | Türöffnung ohne Vorliegen einer Gefahr | 172,00 EUR |
5.2 | Aufzugöffnungen (Aufzugskabine öffnen / Aufzug stilllegen) | 338,00 EUR |
5.3 | Straße reinigen | 344,00 EUR |
5.3.1 | Verkehrsabsicherung zur Reinigung der Straße | 220,00 EUR |
5.4 | Einfache technische Hilfeleistungen (nicht zeitkritisch) | 107,00 EUR |
5.5 | Türe/ Fenster verschalen und Verschließen von Wohnungen | 235,00 EUR |
5.6 | Verkehrsabsicherung nach Verkehrsunfall auf BAB | 425,00 EUR |
5.7 | Falschalarm einer Brandmeldeanlage nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG je Zeiteinheit, 30 Minuten | 575,00 EUR |
5.8 | Ast/Äste entfernen, auch bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen je Zeiteinheit, 30 Minuten | 152,00 EUR |
5.9 | Baum/Bäume entfernen, auch bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen je Zeiteinheit, 30 Minuten | 174,00 EUR |
5.10 | Entfernen von Wasser, auch bei Ausrücken eines Fahrzeuges nach Unwettern oder sonstigen extremen Naturereignissen bei einer Einsatzdauer bis zu 2 Stunden. | 746,00 EUR |
5.11 | Beseitigung Wasserschaden | 162,00 EUR |
5.12 | Tierbergung | 162,00 EUR |
Für die Bereitstellung bei Sicherheitswachen bzw. für die Überlassung an Dritte werden für die nachstehend aufgeführten Geräte und Ausrüstungsgegenstände pro angefangenen Tag folgende Kosten berechnet:
6.1 | Druckschlauch | 10,00 EUR |
6.1.1 | Kaution | 50,00 EUR |
6.1.2 | + Waschen, Prüfen und Trocknen je Schlauchlänge (pauschal, je Ausleihdauer) | 35,00 EUR |
6.2 | Saugschlauch | 10,00 EUR |
6.2.1 | + Waschen, Prüfen und Trocknen je Schlauchlänge (pauschal, je Ausleihdauer) | 35,00 EUR |
6.3 | Schlauchbrücke | 5,00 EUR |
6.3.1 | Standrohr, Strahlrohr, Verteilungsstück, Sammelstück, Saugkorb, Übergangsstück | 15,00 EUR |
6.4 | Feuerlöscher (zzgl. evtl. Löschpulververbrauch) | 25,00 EUR |
6.5 | Kübelspritze | 30,00 EUR |
6.6 | Löschdecke, Abdeckplane | 10,00 EUR |
6.7 | Elektrotauchpumpe | 35,00 EUR |
6.7.1 | Kaution | 100,00 EUR |
6.8 | Arbeitsleine | 5,00 EUR |
6.9 | Sandsack | 5,00 EUR |
6.10 | Fass | 25,00 EUR |
6.11 | Steckleiter (je Teil) | 5,00 EUR |
6.12 | Feldbett | 15,00 EUR |
6.13 | Stromgenerator | 75,00 EUR |
6.14 | Tragkraftspritze (PFPN) | 70,00 EUR |
6.15 | Auffangbehälter unter 1000 Liter | 25,00 EUR |
6.16 | Auffangbehälter über 1000 Liter | 50,00 EUR |
6.17 | Baustellentüre länger als drei Werktage | Kosten für Neubeschaffung |
6.17.1 | Kaution | 200,00 EUR |
6.18 | Kettensäge mit entsprechender Schutzbekleidung | 75,00 EUR |
Bei Beschädigungen, oder nicht erfolgter Rückgabe werden anfallende Kosten in Höhe einer Neubeschaffung in Rechnung gestellt. Die unter 6.10, 6.15 und 6.16 genannten Materialien werden nur gereinigt mit Reinigungszertifikat zurückgenommen.
6.1 Materialüberlassungskosten
6.1.1 | Chemikalien- und Ölbindemittel – je Kilo | 1,00 EUR |
6.1.2 | Chemikalien- und Ölbindemittel – je Sack | 14,50 EUR |
7. Kosten für Leistungen der Atemschutzgeräte- und Schlauchwerkstatt
Für die Unterhaltung und Instandsetzung von Geräten sowie für nachfolgende Arbeitsleistungen werden folgende Kosten erhoben:
7.1 | Reinigen und Prüfen eines Pressluftatmers | 55,00 EUR |
7.2.1 | Füllen einer Pressluftflasche bis 4 l (200 bar) | 35,00 EUR |
7.2.2 | Füllen einer Pressluftflasche bis 10 l (200 bar) | 35,00 EUR |
7.2.3 | Füllen einer Pressluftflasche bis 6 l (300 bar) | 35,00 EUR |
7.3 | Reinigen, Desinfizieren und Prüfen einer Atemschutzmaske | 40,00 EUR |
7.4 | Waschen, Prüfen und Trocknen je Schlauchlänge | 35,00 EUR |
7.5 | Einband je Kupplung bei Druckschläuchen | 30,00 EUR |
7.6 | Einband von Hülsen (nur für Druckschläuche) je Hülse (6.6 mit 6.7 ohne Kupplung bzw. Hülse, jedoch einschl. Arbeitszeit und Draht) | 30,00 EUR |
Für das Ausführen von Auftragsleistung werden pro Auftrag folgende Kosten in Rechnung gestellt:
8.1 | Reinigungsleistung für Dritte beim Waschen und Imprägnieren der persönlichen Schutzkleidung | 25,00 EUR |
8.2 | Reinigungsleistung für Dritte beim Prüfen und Reinigen von Atemschutzmasken (Betriebsfeuerwehren oder FF aus dem Landkreis) | 40,00 EUR |
8.3 | Reinigungsleistung für Dritte Waschen und Reinigen von Feuerwehrschläuchen je Schlauchlänge | 35,00 EUR |
Die unter 9.1 bis 9.3 aufgeführten Lehrgänge nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst Bayern (FachV-Fw) werden für die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Bayern (AGBF-Bayern) angeboten und nach deren aktuellen Lehrgangskosten (Stand: 22.09.2021) abgerechnet. Die unter 9.4 und 9.5 genannten Ausbildungen für Betriebsfeuerwehren werden nach Preiskalkulationen der Berufsfeuerwehr Regensburg abgerechnet. Alle Lehrgangskosten verstehen sich je Teilnehmer.
9.1 | Rettungssanitätermodul (§ 18 Abs. 1 FachV-Fw), Grundlehrgang (RS-G) 1.250,00 € und Abschlusslehrgang (RS-A) 380,00€ | 1.630,00 EUR |
9.2 | Gruppenführer im Einsatzdienst (§ 23 Abs. 2 S. 1 FachV-Fw) | 5.400,00 EUR |
9.3 | Grundlehrgang Höhenrettung | 1.150,00 EUR |
9.4 | Modulare Truppausbildung – Basismodul | 595,00 EUR p.P. |
9.5 | Atemschutzgeräteträgerlehrgang | 553,64 EUR p.P. |
10. Amtliche Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrtsschildern (Siegelung)
Für die amtliche Kennzeichnung von neu installierten Feuerwehrzufahrtsschildern mittels Siegel werden folgende Kosten pauschal in Rechnung gestellt:
10.1 | Siegelung von bis zu vier Schildern inkl. Anfahrt und Personalkosten (Ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes) | 61,50 EUR |
10.2 | Siegelung von mehr als vier Schildern inkl. Anfahrt und Personalkosten (Ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes) | 92,30 EUR |
10.3 | Beratungsgespräch | 26,80 EUR |
10.4 | Nicht-Erscheinen zu vereinbartem Termin, oder Siegelung aufgrund Verschuldens des Antragstellers zu vereinbartem Termin nicht möglich | 50,00 EUR |