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Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof vom 01. Juli 2003

(AMBl. Nr. 33 vom 11. August 2003)

Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

  1. Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (wesentlich) verbessert werden. Das insgesamt 3,08 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Sanierungsgebiet Stadtamhof".
  2. Das Gebiet umfasst im Wesentlichen den heutigen Kernbereich von Stadtamhof mit den Anwesen beiderseits der Straße "Stadtamhof" einschließlich der rückwärtigen Nebengebäude sowie das Ensemble "Am Brückenbasar". Es wird im Norden von der Südgrenze des Straßenzuges "Am Protzenweiher" und der "Gräßlstraße" begrenzt, markiert durch die Torsituation am Ende der Marktstraße Stadtamhof. Im Westen wird das Gebiet von der Gutweinstraße und dem Komplex des Katharinenspitals eingefasst. Nach Süden bilden das Nordende der Steinernen Brücke und die Andreasstraße, im Osten die Gerhardingerstraße den Abschluss des Gebietes.
  3. Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plananlage (Lageplan M 1: 1000 vom 1. Juli 2003) dargestellt. Diese Planunterlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 1 BauGB keine Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eine Jahres - Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren - seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die Satzung wird zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über seinen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Möglichkeit hierzu besteht beim Amt für Städtebauförderung und Wohnungswesen während der Öffnungszeiten für den allgemeinen Besucherverkehr im Neuen Rathaus, Minoritenweg 8 - 10, Erdgeschoss, Zimmer Nr. 68.

(Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)