Logo Stadt Regensburg

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung – Notw.-GS) vom 01. Juni 2004

(AMBl. Nr. 26 vom 21. Juni 2004, geändert durch Satzung vom 05. März 2007, AMBl. Nr. 12 vom 19. März 2007 Satzung vom 06. November 2012, AMBl. Nr. 47 vom 19. November 2012, Satzung vom 25. Februar 2016, AMBl. Nr. 9 vom 29. Februar 2016, Satzung vom 21. März 2018, AMBl. Nr. 14 vom 3. April 2018)

Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

Die Stadt Regensburg erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer Notwohnanlagen.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Bewohner der Übergangswohnungen. Bei den Übergangswohnungen sind mehrere Bewohner der gleichen Wohneinheit, die zu einem gemeinschaftlichen Haushalt gehören, Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenmaßstab

Gebührenmaßstab ist bei den Übergangswohnungen die Fläche der Wohneinheit. Gebührenmaßstab für die Bereitstellung des Kabelfernsehanschlusses in Übergangswohnungen ist die Wohneinheit.

§ 4
Gebührensatz

(1) Der Gebührensatz beträgt je angefangenen Quadratmeter monatlich für die Übergangswohnungen in Regensburg

  1. Aussiger Straße 23, 23a, 25, 25a, 27, 27a, 29, 29a
    5,50 EUR
  2. Am Kreuzhof 9
    13,30 EUR
  3. Keilberger Schulweg 1
    9,60 EUR
  4. Altdorferstraße 8, 14, 16 a, 22, 22 a, 24, 24 a
    8,30 EUR
  5. Adalbert-Stifter-Straße 39 a
    8,30 EUR

Zusätzlich wird bei der Anlage Aussiger Straße eine Monatsgebühr von 9,00 EUR je Wohneinheit für die Bereitstellung des Kabelfernsehanschlusses erhoben.

(2) Für die Obdachlosenunterkunft in der Taunusstraße 3 wird keine Gebühr erhoben.

§ 5
Entstehung der Gebührenschuld

Bei den Übergangswohnungen entsteht die Gebührenschuld mit dem ersten Tag jeden Monats, für den die Übergangswohnung zugewiesen ist; liegt der Beginn des Benutzungsverhältnisses aufgrund der Zuweisung nach dem ersten und vor dem 16. Tag eines Monats, so entsteht die Gebührenschuld für diesen Monat mit dem halben Gebührensatz am 16. Tag dieses Monats.

§ 6
Fälligkeit

Bei den Übergangswohnungen wird die Gebührenschuld am zehnten Tag nach ihrem Entstehen fällig.

§ 7
Ende der Gebührenschuld

Bei den Übergangswohnungen endet die Gebührenschuld mit Ablauf des Monats, in dem die Räumung erfolgt.

§ 8
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung - Notw.-GS) vom 13. Dezember 1979, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr 51 vom 17. Dezember 1979, außer Kraft.

Weitere Informationen