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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Regensburg (Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung - FwKS) vom 05. Mai 2004

(AMBl. Nr. 21 vom 17. Mai 2004)

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung:

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Stadt Regensburg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

  1. Einsätze, 
  2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 
  3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Stadt Regensburg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 
  2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 
  3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt und der Schlauchwerkstatt, 
  4. Beratungsleistungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet; bei Fremdleistungen wird die volle Höhe des Rechnungsbetrages erhoben.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

(5) Aufwendungs- und Kostenersatz wird nicht erhoben, wenn Personal und/oder Gerät aus Gründen, die der Kostenpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind.

(6) Die Stadt Regensburg haftet für Schadensfälle, die sich bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 2 ergeben nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

§ 2
Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Regensburg vom 01.09.2000, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr. 37 vom 11.09.2000, außer Kraft.