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Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Regensburg vom 24. Februar 2022

(RABl. 24. Februar 2022)

Aufgrund von Art. 297 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des StGB vom 14. September 2021 (BGBl I S. 4250), und § 10 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung-DelV) vom 28. Januar 2014 (BayRS 103-2-V), geändert durch § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBI Nr. 902), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (RABl Nr.06/2022), erlässt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung:

§ 1

(1) In der Stadt Regensburg ist es in der inneren Sperrzone verboten, der Prostitution nachzugehen. Das Verbot gilt unbeschränkt, es erstreckt sich nicht nur auf öffentliche Orte, sondern insbesondere auch auf die Prostitution in Gebäuden.

 (2) Die engere Sperrzone umfasst den „Unteren Wöhrd“, den „Oberen Wöhrd“, den Stadtteil Stadtamhof südlich des Europakanals sowie den wie folgt umgrenzten Bereich:

 Donau-Ufer in der Verlängerung der Villastraße – Villastraße – Adolf-Schmetzer-Straße bis Einmündung Gabelsberger Straße – Gabelsberger Straße – Sternbergstraße – Hemauerstraße – Bahnhofstraße – Fritz-Fend-Straße – Ladehofstraße – Wilhelmstraße im nördlichen Verlauf bis Kreuzung Prüfeninger Straße – Prüfeninger Straße stadteinwärts – Dr.-Johann-Maier-Straße – Gumpelzhaimer Straße bis Kreuzung Prebrunnstraße – Prebrunnstraße stadteinwärts bis Einmündung Württembergstraße – Württembergstraße sowie in deren gedachter gerader nordöstlicher Verlängerung bis zum Donaufer

In diesem Bereich sind die vorgenannten Straßen und Plätze einschließlich der Gehwege und des gesamten Kreuzungsbereichs, wobei von den durch die äußersten Straßen- bzw. Gehwegsbegrenzungen gebildeten Linien auszugehen ist, sowie die an sie beidseitig angrenzenden Gebäude Bestandteil der engeren Sperrzone.

§ 2

(1) In der Stadt Regensburg ist es in der äußeren Sperrzone verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

 (2) Die äußere Sperrzone umfasst das gesamte über den Bereich der inneren Sperrzone (§1 Abs. 2 dieser Verordnung) hinausgehende Stadtgebiet mit Ausnahme folgender Bereiche:

 Gebiet Donauhafen:

 Das Gebiet wird unter Einschluss der genannten Straßen und ihrer Gehwege, bei Kreuzungen unter Einschluss der des gesamten Kreuzungsbereichs, wobei von den durch die äußersten Straßen- bzw. Gehwegsbegrenzungen gebildeten Linien auszugehen ist, wie folgt umgrenzt:

Kreuzung Linzer/Wiener Straße – Linzer Straße bis zur gedachten Nord-Verlängerung zum Donau-Ufer – südliches Donau-Ufer Richtung Osten bis zur Einmündung in das Osthafenbecken – Nordseite des Osthafenbeckens bis zur gedachten Verlängerung der Äußeren Wiener Straße – Äußere Wiener Straße – Wiener Straße – Kreuzung Wiener Straße/Linzer Straße

Die Auf- und Abfahrten zur Osttangente und die Osttangente sind nicht Bestandteil des vorgenannten Ausnahmegebietes.

§ 3

(1) Gemäß § 120 Abs.1 Nr.1 und Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786), kann mit Geldbuße belegt werden, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Gemäß § 184e des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl S. 410), wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung beharrlich zuwiderhandelt.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 18.06.2014 in Kraft. Sie gilt zehn Jahre.

(2) Die Verordnung wurde mit Änderungsverordnung am 01.04.2022 geändert.

 

 

Regensburg, 24. Februar 2022

Regierung der Oberpfalz

Walter Jonas

Regierungspräsident

 

Bekanntmachung: Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz vom 15.03.2022

 

Inkrafttreten: 01.04.2022