Verordnung über die Regelung der Prostitution in der Stadt Regensburg vom 23. Mai 2024 ROP-SG10-2125.0-3-1
Aufgrund von Art. 297 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (CannabisG - BGBl 2024 I Nr. 109), und § 10 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVBl S. 46), erlässt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung:
(1) In der Stadt Regensburg ist es in der inneren Sperrzone verboten, der Prostitution nachzugehen. Das Verbot gilt unbeschränkt, es erstreckt sich nicht nur auf öffentliche Orte, sondern insbesondere auch auf die Prostitution in Gebäuden.
(2) Die innere Sperrzone umfasst den „Unteren Wöhrd“, den „Oberen Wöhrd“, den Stadtteil Stadtamhof südlich des Europakanals sowie den wie folgt umgrenzten Bereich:
Donau-Ufer (Marc-Aurel-Ufer) in der gedachten Verlängerung der Villastraße – Villastraße bis zur Einmündung in die Adolf-Schmetzer-Straße – Adolf-Schmetzer-Straße bis zur Einmündung der Gabelsberger Straße – Gabelsberger Straße – Sternbergstraße bis zur Kreuzung mit der Hemauerstraße – Hemauerstraße bis zur Einmündung in die Bahnhofstraße – Bahnhofstraße – deren gedachtem Verlauf über den Bahnhofsvorplatz bis zur Fritz-Fend-Straße folgend - Fritz-Fend-Straße – Friedrich-Niedermayer-Straße bis zur Einmündung der Hoppestraße - Hoppestraße bis zur Einmündung in die Dechbettener Straße - Dechbettener Straße im nordöstlichen Verlauf inklusive ihrer gedachten Verlängerung bis zur Prüfeninger Straße am Platz der Einheit - Dr. -Johann-Maier-Straße bis zur Kreuzung mit der Gumpelzhaimer Straße - Gumpelzhaimer Straße bis zur Kreuzung mit der Prebrunnstraße – Prebrunnstraße ostwärts bis zur Einmündung der Württembergstraße – Württembergstraße sowie deren gedachter gerader nordöstlicher Verlängerung bis zum Donaufer.
In diesem Bereich sind die vorgenannten Straßen und Plätze einschließlich der Gehwege und des gesamten Kreuzungsbereichs, wobei von den durch die äußersten Straßen- bzw. Gehwegsbegrenzungen gebildeten Linien auszugehen ist, sowie die an sie beidseitig angrenzenden und mit einer zu der jeweiligen Straße gehörenden Hausnummer versehenen Gebäude Bestandteil der inneren Sperrzone.
(1) In der Stadt Regensburg ist es in der äußeren Sperrzone verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
(2) Die äußere Sperrzone umfasst das gesamte über den Bereich der inneren Sperrzone (§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung) hinausgehende Stadtgebiet mit Ausnahme des "Gebietes Donauhafen". Das "Gebiet Donauhafen" wird unter Einschluss der genannten Straßen und ihrer Gehwege, bei Kreuzungen unter Einschluss der des gesamten Kreuzungsbereichs, wobei von den durch die äußersten Straßen- bzw. Gehwegsbegrenzungen gebildeten Linien auszugehen ist, wie folgt umgrenzt:
Kreuzung Linzer/Wiener Straße – Wiener Straße entlang des Westhafens bis zur Kreuzung Auweg/Wiener Straße - Wiener Straße entlang des Ölhafens bis zur Einmündung in die Äußere Wiener Straße - Äußere Wiener Straße bis zum Straßenende bei Hausnummer 30.
Die Auf- und Abfahrten von und zur Osttangente (Odessa-Ring) und die Osttangente (Odessa-Ring) sind nicht Bestandteil des vorgenannten Ausnahmegebietes.
(1) Gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) handelt ordnungswidrig, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Gemäß § 184f des Strafgesetzbuches (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung beharrlich zuwiderhandelt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt zwanzig Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Regensburg vom 5. Juni 2014 Az. 10.20-2125.1-1 (RABl S. 78) außer Kraft.
Regensburg, 23. Mai 2024
Regierung der Oberpfalz
Christiane Zürn
Regierungsvizepräsidentin
Bekanntmachung: Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 7/2024 vom 14.06.2024