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Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Regensburg (Werbeanlagensatzung - WaS) vom 30. Juli 2024

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

 

§ 1
Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt Anforderungen an die äußere Gestaltung von ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) sowie Verbote für die Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen.

(2) Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet Regensburg mit Ausnahme des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ und ergibt sich aus den Plänen „Gesamtstadt“ und „Ausschnitt“ jeweils vom 21. Juni 2024 (vgl. Anlage 1 und Anlage 2). Die den Geltungsbereich beschreibenden Pläne sind Bestandteil dieser Satzung.

(3) Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf Werbeanlagen, die neu errichtet oder angebracht werden sollen sowie bestehende Werbeanlagen, die verändert werden sollen.

(4) Die Regelungen in dieser Satzung gelten neben den Festsetzungen über Werbeanlagen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, soweit diese nicht von den Festsetzungen zu Werbeanlagen in Bebauungsplänen abweichen. Abweichende Regelungen in Bebauungsplänen gehen dieser Satzung vor. Unberührt von dieser Satzung bleiben gesetzliche Regelungen sowie Regelungen in sonstigen Ortssatzungen der Stadt Regensburg in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Die verwendeten Begrifflichkeiten sind entsprechend der Begrifflichkeiten in der Bayerischen Bauordnung zu verstehen.

(2) Die folgenden in dieser Satzung verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert:

1. „Pylone“ und „Stelen“ sind freistehende, meist mehrseitig wirkende Werbeanlagen, auf denen vorrangig Firmenname, -logo und gegebenenfalls Branchenhinweis angebracht sind. Eine Sammelanlage ist ein Pylon oder eine Stele, auf der mehrere Firmen gleichzeitig ihre Firmenbeschriftung anbringen.

2. Bei der „Höhe“ von freistehenden Werbeanlagen wird als unterer Bezugspunkt die Geländeoberfläche und als oberer Bezugspunkt der oberste Abschluss der Werbeanlage angesetzt.

3. Unter „Leuchtkästen“ werden Werbeanlagen verstanden, die aus einer transparenten, vollflächig hinterleuchteten Front- und ggf. Seitenansicht bestehen. Ihre Leuchtmittel sind grundsätzlich nicht sichtbar.

4. „Digitale Werbeanlagen“ sind Anlagen mit einer elektrisch angesteuerten Anzeige zur Darstellung von veränderlichen Informationen wie Bilder oder Zeichen. Digitale Werbung wird insbesondere auf Bildschirmen gezeigt.

5. „Werbung an der Stätte der Leistung“ bedeutet, dass die Werbeanlage in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Ort der eigenen Leistung steht.

6. „Veränderung“ ist jede bauliche Maßnahme, durch die auf den vorhandenen technischen Zustand einer baulichen Anlage eingewirkt wird und bei der die Werbeanlage nach Durchführung der baulichen Maßnahme als eine andere erscheint als vorher. Die Änderung ist abzugrenzen von bloßen Instandhaltungsmaßnahmen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern.

7. „Grell“ bedeutet eine in auffallender, dem Auge oft unangenehmer Weise intensiver Farbigkeit.

8. „Senkrechtschrift“ bedeutet eine vertikal angeordnete Schrift.

9. „Bauwerbetafeln“ sind Werbeanlagen, die der Bewerbung einer baulichen Anlage am Ort und während der Zeit der Entstehung dieser baulichen Anlage dienen.

10. Ein „Bauzaun“ ist ein mobiles Element, das für gewöhnlich als Absicherung einer Baustelle verwendet wird. Er besteht aus einem umlaufenden Rahmen mit Gitterstäben und wird mittels Fußplatten stabilisiert.

11. Ein „Baugerüst“ ist eine vorübergehend errichtete Tragkonstruktion aus Stangen, Balken und Brettern, die für gewöhnlich z.B. als Arbeitsplattform oder als Schutzeinrichtung bei einer Baumaßnahme verwendet wird.

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach Anzahl, Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe, Lichtwirkung und Gliederung das Erscheinungsbild des Grundstücks und des Gebäudes, auf dem sie errichtet werden und der sie umgebenden baulichen Anlagen sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. Sie dürfen an den Ortsrändern nicht in die freie Landschaft hineinwirken.

(2) Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist blendfrei auszuführen. Die Lichtquelle darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein.

(3) Hinweiszeichen und -schilder auf abseits gelegene Betriebe müssen geordnet angebracht und aufeinander abgestimmt sein (Sammelhinweise). Sie müssen unbeleuchtet sein. Sie dürfen nur den Firmennamen und den Branchenhinweis enthalten.

§ 4
Generell unzulässige Werbeanlagen

Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Werbeanlagen unzulässig:

1. Überdachwerbeanlagen (Werbeanlagen oberhalb der Attika oder oberhalb der Traufe) und Werbeanlagen, die sich mit einer weithin sichtbaren, übergeordneten Dimension auf das Stadtbild und die Stadtsilhouette auswirken,

2. Werbeanlagen, die das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtigen, insbesondere ortsbildprägende Sichtachsen, Blickbezüge und wesentliche Straßenräume erheblich beeinträchtigen sowie Werbeanlagen in den Mittelstreifen von Fahrbahnen,

3. Werbeanlagen, die ortsbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen, Alleen, Grünzüge, Vorgartenzonen oder die Straßenraumbegrünung erheblich beeinträchtigen,

4. Werbeanlagen, die Giebelflächen, tragende Bauglieder oder architektonische Gliederungen in störender Weise bedecken oder überschneiden oder sich nicht an die baulichen Strukturen anpassen,

5. gegen den Nachthimmel strahlende Blink-, Licht-, oder Laseranlagen sowie Strahler,

6. die Errichtung einer Bauwerbetafel mit einer Fläche der Tafel von mehr als 15 m² oder einer Gesamthöhe von mehr als 5,50 m,

7. das Aufstellen von Bauzäunen oder -gerüsten oder ähnlichen mobilen Anlagen, die nicht im konkreten und zeitlichen Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen und lediglich als Unterkonstruktion zur Anbringung von Werbeanlagen dienen.

§ 5
Anforderungen an digitale Werbeanlagen

(1) Auf digitalen Werbeanlagen dürfen keine bewegten Bilder, Filme, Cinemagramme (animierte Standbilder) und Laufschriften gezeigt werden.

(2) Der Bildwechsel darf nur mittels einer weichen Überblendung der einzelnen Motive über die gesamte Bildfläche sowie ohne animierte Übergänge erfolgen.

(3) Von den digitalen Werbeanlagen darf keine Blendwirkung ausgehen. Die Bildschirmhelligkeit hat sich an die Umgebungshelligkeit anzupassen.

(4) Die Grenzwerte der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in der jeweils aktuellen Fassung hinsichtlich mittlerer Beleuchtungsstärke und Blendung am Einwirkungsort von schutzwürdigen Räumen sind einzuhalten. Dieses Regelwerk kann während der Geschäftszeiten im Vorzimmer des Bauordnungsamtes der Stadt Regensburg, D.-Martin-Luther-Str. 1, 93047 Regensburg eingesehen werden. Bei Bedarf ist die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines Lichtimmissionsgutachtens nachzuweisen.

§ 6
Werbeanlagen in gewerblich geprägten Baugebieten

(1) Für Werbung in Gewerbe- (§ 8 BauNVO) und Industriegebieten (§ 9 BauNVO) und in den Teilen von Sondergebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 11 BauNVO) gilt:

1. Die Werbefläche am Gebäude darf einen Anteil von 10% der einzelnen Fassadenfläche und darüber hinaus eine Gesamtfläche von 100 m² der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten. Dabei darf die Höhe der Schrift 1,60 m nicht überschreiten.

2. Die Errichtung von Pylonen und Stelen mit einer Höhe von mehr als 5,0 m ist unzulässig. Das Verhältnis der Höhe zur Breite des Pylons bzw. der Stele muss mindestens 3 zu 1 betragen.

3. Die Errichtung von mehr als 3 Fahnenmasten je Betriebsstätte ist unzulässig. Haben mehrere Firmen ihre Betriebsstätte auf einem Grundstück, ist die Anzahl der Fahnenmasten auf 6 Stück je Grundstück begrenzt. Die Höhe der Fahnenmasten darf max. 8 m betragen. Die Fahnenmasten sind in nahem räumlichen Zusammenhang zueinander unterzubringen.

(2) Für Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, deren nähere Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der Baugebiete nach Abs. 1 entspricht, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 7
Werbeanlagen in gemischt genutzten Baugebieten

(1) Für Werbung in Dorfgebieten (§ 5 BauNVO), Mischgebieten (§ 6 BauNVO), urbanen Gebieten (§ 6a BauNVO) und Kerngebieten (§ 7 BauNVO) gilt:

1. Die Werbefläche am Gebäude darf einen Anteil von 4% der einzelnen Fassadenfläche und darüber hinaus eine Gesamtfläche von 15 m² der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten. Dabei darf die Höhe der Schrift 0,80 m nicht überschreiten.

2. Unzulässig sind:

a) Werbeanlagen oberhalb der Unterkante von Fenstern des 1. Obergeschosses. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Hausnamen als Oberbegriff des Gebäudes handelt,

b) Fenster- und Schaufensterbeklebungen mit einem Beklebungsanteil über 50 v.H. der Fensterfläche. Um die Wirkung der Fensterfläche zu erhalten, soll die Beklebung an der Innenseite der Glasfläche mit Wirkung nach außen stattfinden,

c) Werbeanlagen mit grellen Neon-, fluoreszierenden oder reflektierenden Farben,

d) Bildwechsel von digitalen Werbeanlagen in einem Abstand von weniger als 15 Sekunden,

e) Licht- und Projektionswerbung an die Fassade oder auf den Boden,

f) Werbeanlagen an Einfriedungen, wenn die Fläche aller Werbeanlagen an Einfriedungen je Grundstücksseite eine Größe von 1 m² überschreitet; zudem soll die Werbung verschiedener Betriebe als Sammelhinweis gebündelt angebracht werden,

g) Werbeanlagen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgebracht werden.

3. Die Errichtung von Pylonen und Stelen mit einer Höhe von mehr als 4,0 m ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Errichtung einer Sammelanlage, an der mind. 2 Betriebe werben. Die Sammelanlage darf eine Höhe von 5,0 m nicht überschreiten.

Das Verhältnis der Höhe zur Breite des Pylons bzw. der Stele muss mindestens 3 zu 1 betragen. Ganzflächig selbstleuchtende Pylone und Stelen sind unzulässig; die Beleuchtung ist so auszuführen, dass nur die Schrift oder ein Schriftfeld leuchtet.

4. Die Errichtung von mehr als 3 Fahnenmasten je Grundstück ist unzulässig. Die Höhe der Fahnenmasten darf max. 6 m betragen. Die Fahnenmasten sind in nahem räumlichen Zusammenhang zueinander unterzubringen.

(2) Für Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, deren nähere Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der Baugebiete nach Abs. 1 entspricht, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 8
Werbeanlagen in überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten

(1) Für Werbung in Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO), reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO), allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO), besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO) und in dörflichen Wohngebieten (§ 5a BauNVO) gilt:

1. Werbeanlagen am Gebäude dürfen eine Gesamtfläche von 1 m² der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten.

2. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Wegweiser für die in diesen Gebieten angesiedelten Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs, Gewerbe- und Handwerksbetriebe, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe können zugelassen werden.

3. Unzulässig sind:

a) Werbeanlagen oberhalb der Unterkante von Fenstern des 1. Obergeschosses,

b) Fenster- und Schaufensterbeklebungen mit einem Beklebungsanteil über 25 v.H. der Fensterfläche. Um die Wirkung der Fensterfläche zu erhalten, soll die Beklebung an der Innenseite der Glasfläche mit Wirkung nach außen stattfinden,

c) Werbeanlagen mit grellen Neon-, fluoreszierenden oder reflektierenden Farben,

d) Leuchtkästen an der Fassade,

e) Senkrechtschriften an der Fassade,

f) Licht- und Projektionswerbung an die Fassade oder auf den Boden,

g) Werbeanlagen an Einfriedungen und in der Vorgartenzone,

h) Fahnenmasten,

i) digitale Werbeanlagen,

j) Werbeanlagen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgebracht werden.

4. Die Errichtung von Pylonen und Stelen mit einer Höhe von mehr als 2,0 m ist unzulässig. Ganzflächig selbstleuchtende Pylone und Stelen sind unzulässig; die Beleuchtung ist so auszuführen, dass nur die Schrift oder ein Schriftfeld leuchtet.

(2) Für Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, deren nähere Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der Baugebiete nach Abs. 1 entspricht, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 9
Gesamtkonzept für die Gestaltung der Werbeanlagen

(1) Befinden sich in einem Gebäude mehrere Nutzungseinheiten, für die eine Werbeanlage an der Fassade oder am Grundstück vorgesehen sind, soll ein Gesamtkonzept für die Gestaltung der geplante Werbeanlagen aller relevanten Nutzungseinheiten entwickelt und beim Bauordnungsamt der Stadt Regensburg eingereicht werden.

(2) Beim Gestaltungskonzept ist insbesondere auf Folgendes zu achten:

1. eine einheitliche Gestaltung hinsichtlich Höhe der Schriftzüge und Art der Beleuchtung,

2. eine gebündelte Anordnung der Schriftzüge der verschiedenen Nutzungseinheiten am Gebäude (eine Priorisierung nach Haupt- und Nebennutzungen ist möglich),

3. bei der Planung von Pylonen und Stelen auf das Bündeln der Werbungen auf Sammelanlagen,

4. bei der Planung von Fahnenmasten auf die Angabe, welcher Fahnenmast welcher Nutzungseinheit zugeordnet ist. Die in dieser Satzung festgelegte Maximalanzahl an Fahnen ist dabei zu beachten.

§ 10
Abweichungen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann nach Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Abweichung erteilt werden.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den in § 3 dieser Satzung festgelegten allgemeinen Anforderungen an Werbeanalgen zuwiderhandelt,

2. eine nach § 4 dieser Satzung unzulässige Werbeanlage errichtet oder anbringt,

3. eine digitale Werbeanlage entgegen den Anforderungen nach § 5 dieser Satzung errichtet oder anbringt,

4. eine Werbeanlage entgegen der Anforderungen nach § 6, § 7 oder § 8 dieser Satzung errichtet oder anbringt.

§ 12
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Regensburg (Werbeanlagensatzung – WaS) vom 21. Juli 2003 (AMBl. Nr. 32 vom 4. August 2003) außer Kraft.

 

Anlagen

  • Anlage 1: „Gesamtstadt“ vom 21. Juni 2024
  • Anlage 2: „Ausschnitt“ vom 21. Juni 2024

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