Satzung über die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagensatzung) vom 13. Dezember 1979
(AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 1979, ber. AMBl. Nr. 3 vom 21. Januar 1980, geänd. durch Satzung vom 10. Dezember 1985, AMBl. Nr. 51 vom 16. Dezember 1985, Satzung vom 24. Oktober 1988, AMBl. Nr. 45 vom 7. November 1988, Satzung vom 8. Mai 1990, AMBl. Nr. 20 vom 14. Mai 1990, Satzung vom 6. Dezember 1994, AMBl. Nr. 52 vom 27. Dezember 1994)
Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
(1) Die Notwohnanlagen der Stadt Regensburg ( im folgenden "Stadt") sind öffentliche Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder denen Obdachlosigkeit droht und denen eine andere angemessene Wohnmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
- die stadteigenen Übergangswohnungen und die für Unterkunftszwecke angemieteten Wohnräume,
- die Übernachtungszwecken dienenden für Volljährige bestimmte Obdachlosenunterkunft Taunusstraße 3.
§ 2
Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Die Notwohnanlagen dürfen nur aufgrund einer Zuweisung durch die Stadt benutzt werden.
(2) Alle Einwohner der Stadt haben im Rahmen der Zweckbestimmung der Notwohnanlagen (§ 1) einen Anspruch auf Unterbringung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit und der verfügbaren Räume; ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Übergangswohnung besteht nicht. Im Rahmen der Zweckbestimmung der Notwohnanlagen kann die Stadt auch andere Personen unterbringen.
(3) Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß von ihnen erhebliche Gefahren oder Belästigungen ausgehen würden, dürfen nicht untergebracht werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die mit ansteckenden Krankheiten oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder von Ungeziefer befallen sind. Es gilt ferner für Personen, die wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit besondere Pflege bedürfen; aus triftigen Gründen kann die Stadt im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(4) Gegenstände, von denen Gefahren oder erhebliche Belästigungen ausgehen, dürfen in die Notwohnanlagen nicht mitgebracht werden. Die Stadt kann die Unterbringung davon abhängig machen, daß ihr die Bescheinigung eines Schädlingsbekämpfers über Ungezieferfreiheit von Wäsche und Möbelstücken vorgelegt wird.
(1) Durch die Unterbringung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Notwohnanlagen besteht nicht. Bei den Übergangswohnungen gehört die Bereitstellung von elektrischer Energie oder Gas nicht zu den der Stadt obliegenden Leistungen.
(2) Die Benutzer dürfen die ihnen zugewiesenen Notwohnanlagen nur zu Wohnzwecken verwenden. Sie dürfen sie nicht Dritten überlassen.
(3) Die Notwohnanlagen, die darin angebrachten Einrichtungen und die Zubehöranlagen sind schonend zu benutzen, pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand zu erhalten. Sie dürfen ohne vorherige Erlaubnis der Stadt nicht verändert und mit Einrichtungen (ausgenommen die Möblierung einer Übergangswohnung) versehen werden. Die laufende Instandhaltung obliegt in den Übergangswohnungen den Benutzern. Schäden, Ungezieferbefall und das Auftreten anstekkender Krankheiten sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Haustiere dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt gehalten werden.
(4) Die Benutzer von Übergangswohnungen haben den Organen, Bediensteten und Beauftragten der Stadt zu jeder angemessenen Tageszeit den Zutritt zu gestatten und Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung in zumutbarem Umfang zu dulden.
(5) Jeder Benutzer hat sich in den Notwohnanlagen so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(6) Die Benutzer haben die von der Stadt erlassenen Hausordnungen, in denen die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Pflichten näher bestimmt werden, sowie die sonstigen im Vollzug dieser Satzung erlassenen Anordnungen zu befolgen. Kommt ein Benutzer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung oder einer getroffenen Einzelanordnung trotz Mahnung nicht nach, so kann die Stadt Regensburg die unterlassene Handlung auf Kosten des Säumigen vornehmen lassen bzw. die Folgen seiner Handlung auf seine Kosten beseitigen.
§ 4
Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Bei Übergangswohnungen kann die Stadt das Benutzungsverhältnis durch Aufhebungsverfügung beenden, wenn
- die Benutzer der Stadt auf Verlangen nicht unter Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweisen, daß sie sich anhaltend vergeblich um eine andere angemessene Wohnmöglichkeit bemüht haben oder
- den Benutzern nachweislich eine andere angemessene Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht oder
- ein Benutzer dauernd oder gröblich seine Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis verletzt oder
- Gründe des öffentlichen Wohl dies rechtfertigen.
Wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Aufhebungsverfügung nur zum Monatsende, spätestens am dritten Werktag des Monats ergehen.
(2) Die Benutzer einer Übergangswohnung können das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung an die Stadt beenden. Wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Erklärung nur mit Wirkung zum Monatsende abgegeben werden und muß sie der Stadt spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen.
(3) Bei der Obdachlosenunterkunft endet das Benutzungsverhältnis jeweils nach Abschluß der Übernachtung. Die Stadt kann bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die Benutzer die Obdachlosenunterkunft zu verlassen haben.
(4) Mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind die Notwohnanlagen der Stadt geräumt und in ordentlichem Zustand zu überlassen. Die Benutzer von Übergangswohnungen haben Einrichtungen, mit denen sie diese versehen haben, auf Anordnung der Stadt gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu belassen, es sei denn, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme haben; andernfalls haben sie sie wegzunehmen.
Die Benutzung der Notwohnanlagen ist gebührenpflichtig nach Maßgabe einer gesonderten Satzung (Notwohnanlagen-Gebührensatzung).
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Notwohnanlagen der Stadt Regensburg vom 9. Februar 1967 (AMBl. Nr. 12 vom 29. März 1976), außer Kraft.